Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten, Thomas D***** aus § 281 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO, Thomas T***** allein aus Z 11 leg cit jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten, Thomas D***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO, Thomas T***** allein aus Ziffer 11, leg cit jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas D*****
Dieser kommt Berechtigung zu, soweit mit der Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (67/III) Antrages auf Vernehmung des Zeugen Ilker G***** (im Fall seines Nichterscheinens vor dem Erstgericht im Rechtshilfeweg in der Schweiz mit entsprechender Interventionsmöglichkeit für den Verteidiger) als Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen geltend gemacht wird. Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich zu, daß die Nichtbefolgung der - wenn auch vom Zeugen in der Schweiz eigenhändig übernommenen - Ladung für die Hauptverhandlung vom 20. Februar 1996 der erstgerichtlichen Auffassung zuwider die Verlesungsvoraussetzung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO nach Lage des Falles ebensowenig verwirklichte wie der Umstand, daß Ilker G***** im vorliegenden Strafverfahren bereits gerichtlich als Zeuge vernommen worden war, weil die bisher aktenkundigen Angaben dieses Belastungszeugen zu einzelnen Modalitäten seiner Suchtgiftkontakte zu Thomas D***** (insbesondere hinsichtlich der örtlichen Zuordnung der Suchtgiftausfolgung - 413 bzw 424/II) Widersprüche aufwiesen, zu denen der Verteidigung nicht vorweg jedwedes beachtliche Interesse an entsprechenden Vorhalten an den Zeugen abzusprechen ist. Daß der in der Schweiz an aktenkundiger Anschrift erreichbare Zeuge Ilker G***** (im Gegensatz zu seiner Anreise- und Aussagebereitschaft im Vorverfahren) der Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leistete, stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme dar, sein persönliches Erscheinen (bzw seine prozessual gleichwertige Vernehmung im Rechtshilfeweg) könne aus erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden. Der in der benachbarten Schweiz unweit vom österreichischen Staatsgebiet wohnhafte und bisher sowohl für die Schweizer Behörden als auch für die inländische Gerichtsbarkeit stets erreichbare Zeuge wurde vom erkennenden Gericht lediglich einmal erfolglos geladen, ohne daß die Gründe seines Fernbleibens von der Hauptverhandlung näher überprüft wurden. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation bedeutete die Abweisung der auf eine kontradiktorische Sondierung der bisherigen Angaben des Belastungszeugen ausgerichteten, sachlich nicht vorweg unerheblichen Verteidigungsanträge daher den gerügten wesentlichen Verfahrensmangel. Da der Zeuge Ilker G***** antragsgemäß nicht nur zu der die Tathandlungen A I 5 und 6 betreffenden Beweisproblematik, sondern auch zur Frage der Amphetaminkonzentration tatverfangender Ecstasy-Tabletten überhaupt geführt wurde, erfaßt die aus der Ablehnung seiner Einvernahme folgende Urteilsnichtigkeit sämtliche Teilfakten, zu denen allfällige ergänzende Angaben eine Erweiterung der entsprechenden Entscheidungsgrundlagen bedeuten können. Diese Voraussetzung trifft auf die Urteilsfakten A I 1 bis 6 zu. Die aus den dargelegten Erwägungen unvermeidbare Urteilsteilkassierung hat schließlich auch hinsichtlich des Faktums A I 7, dessen Grundlagen von den Ergebnissen der verabsäumten Beweisaufnahme unberührt bleiben, allerdings zur Folge, daß der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG im derzeitigen Verfahrensstand auch insoweit der Boden entzogen ist.Dieser kommt Berechtigung zu, soweit mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (67/III) Antrages auf Vernehmung des Zeugen Ilker G***** (im Fall seines Nichterscheinens vor dem Erstgericht im Rechtshilfeweg in der Schweiz mit entsprechender Interventionsmöglichkeit für den Verteidiger) als Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen geltend gemacht wird. Im Sinn der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich zu, daß die Nichtbefolgung der - wenn auch vom Zeugen in der Schweiz eigenhändig übernommenen - Ladung für die Hauptverhandlung vom 20. Februar 1996 der erstgerichtlichen Auffassung zuwider die Verlesungsvoraussetzung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nach Lage des Falles ebensowenig verwirklichte wie der Umstand, daß Ilker G***** im vorliegenden Strafverfahren bereits gerichtlich als Zeuge vernommen worden war, weil die bisher aktenkundigen Angaben dieses Belastungszeugen zu einzelnen Modalitäten seiner Suchtgiftkontakte zu Thomas D***** (insbesondere hinsichtlich der örtlichen Zuordnung der Suchtgiftausfolgung - 413 bzw 424/II) Widersprüche aufwiesen, zu denen der Verteidigung nicht vorweg jedwedes beachtliche Interesse an entsprechenden Vorhalten an den Zeugen abzusprechen ist. Daß der in der Schweiz an aktenkundiger Anschrift erreichbare Zeuge Ilker G***** (im Gegensatz zu seiner Anreise- und Aussagebereitschaft im Vorverfahren) der Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leistete, stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme dar, sein persönliches Erscheinen (bzw seine prozessual gleichwertige Vernehmung im Rechtshilfeweg) könne aus erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden. Der in der benachbarten Schweiz unweit vom österreichischen Staatsgebiet wohnhafte und bisher sowohl für die Schweizer Behörden als auch für die inländische Gerichtsbarkeit stets erreichbare Zeuge wurde vom erkennenden Gericht lediglich einmal erfolglos geladen, ohne daß die Gründe seines Fernbleibens von der Hauptverhandlung näher überprüft wurden. Bei der hier gegebenen Fallkonstellation bedeutete die Abweisung der auf eine kontradiktorische Sondierung der bisherigen Angaben des Belastungszeugen ausgerichteten, sachlich nicht vorweg unerheblichen Verteidigungsanträge daher den gerügten wesentlichen Verfahrensmangel. Da der Zeuge Ilker G***** antragsgemäß nicht nur zu der die Tathandlungen A I 5 und 6 betreffenden Beweisproblematik, sondern auch zur Frage der Amphetaminkonzentration tatverfangender Ecstasy-Tabletten überhaupt geführt wurde, erfaßt die aus der Ablehnung seiner Einvernahme folgende Urteilsnichtigkeit sämtliche Teilfakten, zu denen allfällige ergänzende Angaben eine Erweiterung der entsprechenden Entscheidungsgrundlagen bedeuten können. Diese Voraussetzung trifft auf die Urteilsfakten A I 1 bis 6 zu. Die aus den dargelegten Erwägungen unvermeidbare Urteilsteilkassierung hat schließlich auch hinsichtlich des Faktums A I 7, dessen Grundlagen von den Ergebnissen der verabsäumten Beweisaufnahme unberührt bleiben, allerdings zur Folge, daß der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG im derzeitigen Verfahrensstand auch insoweit der Boden entzogen ist.
Soweit weitere Beschwerdeeinwände von der Teilaufhebung erfaßte Schuldspruchfakten betreffen, erweisen sie sich lediglich vollständigkeitshalber nach Maßgabe ihrer allfälligen Erheblichkeit für den zweiten Rechtsgang als erörterungsbedürftig:
Für die individuelle qualitative Beschaffenheit nicht mehr verfügbarer Ecstasy-Tabletten ist dem Beschwerdestandpunkt zuwider von grundsätzlichen allgemeinen gutächtlichen Ausführungen eines einschlägigen Sachverständigen vorweg kein konkret-fallspezifischer Aussagewert zu erwarten, weil gravierende Konsistenzschwankungen nach den forensischen Erfahrungen in der illegalen Suchtgiftszene notorisch sind. Im Sinn der vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung angestellten Erwägungen trifft es daher zu, daß sich die nachträgliche Ermittlung der jeweils tatverfangenen Suchtgiftqualität insbesondere im Fall wiederholter Vertriebskontakte zwischen identen Personen an deren Preiskalkulation bzw fortgesetzter Abnahmebereitschaft zu orientieren hat, wovon letztere auch in die Beurteilung eines den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt einschließenden Tätervorsatzes mitzuberücksichtigen ist. Da in den Urteilsgründen ohnedies unmißverständlich auf in den tatverfangenen Tabletten in unterschiedlicher Anreicherung enthaltene und nach Anhang IV zu § 1 Abs 2 SGV iVm § 1 SGG als psychotrope Substanz einem Suchtgift gleichzuhaltende Amphetamine abgestellt wird, kann der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider auch davon nicht die Rede sein, daß in der spruchgemäßen Tatindividualisierung ohne nähere Bezeichnung nach § 12 SGG deliktstauglicher Substanzen lediglich auf sogenannte „Ecstasy-Tabletten“ Bezug genommen wird.Für die individuelle qualitative Beschaffenheit nicht mehr verfügbarer Ecstasy-Tabletten ist dem Beschwerdestandpunkt zuwider von grundsätzlichen allgemeinen gutächtlichen Ausführungen eines einschlägigen Sachverständigen vorweg kein konkret-fallspezifischer Aussagewert zu erwarten, weil gravierende Konsistenzschwankungen nach den forensischen Erfahrungen in der illegalen Suchtgiftszene notorisch sind. Im Sinn der vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung angestellten Erwägungen trifft es daher zu, daß sich die nachträgliche Ermittlung der jeweils tatverfangenen Suchtgiftqualität insbesondere im Fall wiederholter Vertriebskontakte zwischen identen Personen an deren Preiskalkulation bzw fortgesetzter Abnahmebereitschaft zu orientieren hat, wovon letztere auch in die Beurteilung eines den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt einschließenden Tätervorsatzes mitzuberücksichtigen ist. Da in den Urteilsgründen ohnedies unmißverständlich auf in den tatverfangenen Tabletten in unterschiedlicher Anreicherung enthaltene und nach Anhang römisch vier zu Paragraph eins, Absatz 2, SGV in Verbindung mit Paragraph eins, SGG als psychotrope Substanz einem Suchtgift gleichzuhaltende Amphetamine abgestellt wird, kann der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider auch davon nicht die Rede sein, daß in der spruchgemäßen Tatindividualisierung ohne nähere Bezeichnung nach Paragraph 12, SGG deliktstauglicher Substanzen lediglich auf sogenannte „Ecstasy-Tabletten“ Bezug genommen wird.
Als nicht stichhältig erweist sich aber auch, was aus der Sicht sowohl der Z 1 als auch (nominell) der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO zu jenen als Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG beurteilten Tathandlungen vorgebracht wird, die der Angeklagte Thomas D***** vor Vollendung seines 19. Lebensjahres gesetzt hat (B I - teilweise - 2 und 3). Die dazu erhobenen Reklamationen der Befassung eines Schöffensenates in der gesetzlich für Jugendstrafsachen vorgesehenen Zusammensetzung bzw der (partiellen) Anwendung des § 5 Z 4 JGG scheitern schon daran, daß das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG für sich allein gar nicht dem sachlichen Kompetenzbereich der Senatsgerichtsbarkeit unterfällt und § 5 Z 4 JGG lediglich in solchen Fallkonstellationen wirksam wird, wo eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (ua Foregger-Kodek StGB5 § 5 JGG Anm V). Die letzterwähnte Voraussetzung trifft hier aber - entgegen der die strafsatzbestimmende Tatbegehung nach vollendetem 19. Lebensjahr übergehenden, solcherart nicht umfassend am Urteilsinhalt orientierten Beschwerdeargumentation - nicht zu.Als nicht stichhältig erweist sich aber auch, was aus der Sicht sowohl der Ziffer eins, als auch (nominell) der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu jenen als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG beurteilten Tathandlungen vorgebracht wird, die der Angeklagte Thomas D***** vor Vollendung seines 19. Lebensjahres gesetzt hat (B römisch eins - teilweise - 2 und 3). Die dazu erhobenen Reklamationen der Befassung eines Schöffensenates in der gesetzlich für Jugendstrafsachen vorgesehenen Zusammensetzung bzw der (partiellen) Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG scheitern schon daran, daß das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG für sich allein gar nicht dem sachlichen Kompetenzbereich der Senatsgerichtsbarkeit unterfällt und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG lediglich in solchen Fallkonstellationen wirksam wird, wo eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (ua Foregger-Kodek StGB5 Paragraph 5, JGG Anmerkung , römisch fünf). Die letzterwähnte Voraussetzung trifft hier aber - entgegen der die strafsatzbestimmende Tatbegehung nach vollendetem 19. Lebensjahr übergehenden, solcherart nicht umfassend am Urteilsinhalt orientierten Beschwerdeargumentation - nicht zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas T*****
Mit dem auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützten Einwand, das Erstgericht habe zum Urteilsfaktum A II 2 die Tatbegehung „unter Einwirkung des Erstangeklagten D*****“, damit aber den Milderungsgrund nach § 34 Z 4 StGB unberücksichtigt gelassen, erschöpft sich die Beschwerdeausführung des Zweitangeklagten auf die Geltendmachung eines bloßen (im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unbeachtlichen) Berufungsgrundes.Mit dem auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO gestützten Einwand, das Erstgericht habe zum Urteilsfaktum A II 2 die Tatbegehung „unter Einwirkung des Erstangeklagten D*****“, damit aber den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 4, StGB unberücksichtigt gelassen, erschöpft sich die Beschwerdeausführung des Zweitangeklagten auf die Geltendmachung eines bloßen (im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unbeachtlichen) Berufungsgrundes.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** war daher spruchgemäß bereits in nichtöffentlicher Beratung mit einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine abschließende Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren - mit Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO). Die im übrigen (vom Angeklagten T***** zur Gänze) nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren - gleichfalls nichtöffentlich - zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D***** war daher spruchgemäß bereits in nichtöffentlicher Beratung mit einer Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine abschließende Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren - mit Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen (Paragraph 285, e StPO). Die im übrigen (vom Angeklagten T***** zur Gänze) nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden waren - gleichfalls nichtöffentlich - zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte D***** auf die (auch den ihn betreffenden Strafausspruch erfassende) Teilkassierung ebenso zu verweisen, wie insoweit die Berufung der Staatsanwaltschaft. Soweit sich letztere gegen die über Thomas T***** verhängte Freiheitsstrafe richtet, wird darüber wie auch über die Berufung dieses Angeklagten - sofern nicht im Zusammenhang mit dem zweiten Rechtsgang § 296 Abs 1 StPO zum Tragen kommen sollte - das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Mit seiner Berufung war der Angeklagte D***** auf die (auch den ihn betreffenden Strafausspruch erfassende) Teilkassierung ebenso zu verweisen, wie insoweit die Berufung der Staatsanwaltschaft. Soweit sich letztere gegen die über Thomas T***** verhängte Freiheitsstrafe richtet, wird darüber wie auch über die Berufung dieses Angeklagten - sofern nicht im Zusammenhang mit dem zweiten Rechtsgang Paragraph 296, Absatz eins, StPO zum Tragen kommen sollte - das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.