Rechtssatz RS0105864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105864
Entscheidungsdatum
10.10.1996
Rechtssatz
Daß der in der Schweiz an aktenkundiger Anschrift erreichbare Zeuge (im Gegensatz zu seiner Anreisebereitschaft und Aussagebereitschaft im Vorverfahren) der Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leistete, stellt keine hinreichende Grundlage für die Annahme dar, sein persönliches Erscheinen (bzw seine prozessual gleichwertige Vernehmung im Rechtshilfeweg) könne aus erheblichen Gründen nicht bewerkstelligt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105864
Dokumentnummer
JJR_19961010_OGH0002_0120OS00061_9600000_001