Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Chukwuemeka A*****, Frank Ovie I***** und Adonias Batista D***** des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt (I.), weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Kokain, besessen bzw einem anderen überlassen haben, und zwar (1. und 2.) am 27. Oktober 1998 in Wien durch Übergabe von 0,3 Gramm Kokain von Chukwuemeka A***** an Frank Ovie I***** und von diesem an einen verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres sowie (3.) am 28. und 29. Oktober 1998 in Wien und Schwechat durch Übergabe von jeweils 0,3 Gramm Kokain von Adonias Batista D***** an einen verdeckten Fahnder.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Chukwuemeka A*****, Frank Ovie I***** und Adonias Batista D***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt (römisch eins.), weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Kokain, besessen bzw einem anderen überlassen haben, und zwar (1. und 2.) am 27. Oktober 1998 in Wien durch Übergabe von 0,3 Gramm Kokain von Chukwuemeka A***** an Frank Ovie I***** und von diesem an einen verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres sowie (3.) am 28. und 29. Oktober 1998 in Wien und Schwechat durch Übergabe von jeweils 0,3 Gramm Kokain von Adonias Batista D***** an einen verdeckten Fahnder.
Hingegen wurden sie vom weiteren Anklagevorwurf, sie hätten am 29. Oktober 1998 in Schwechat im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, einen verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres durch die Vorspiegelung, sie würden ihm 10 kg Kokain übergeben, obwohl es sich in Wahrheit um 10 kg Mehl handelte, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Bezahlung von 175.000 US-Dollars und 2 Mio S zu verleiten versucht, wodurch der Käufer um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, und hätten hiedurch das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wurden sie vom weiteren Anklagevorwurf, sie hätten am 29. Oktober 1998 in Schwechat im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, einen verdeckten Fahnder des Bundesministeriums für Inneres durch die Vorspiegelung, sie würden ihm 10 kg Kokain übergeben, obwohl es sich in Wahrheit um 10 kg Mehl handelte, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Bezahlung von 175.000 US-Dollars und 2 Mio S zu verleiten versucht, wodurch der Käufer um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte, und hätten hiedurch das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen vereinbarte ein verdeckter Ermittler des Bundesministeriums für Inneres, nachdem ein in Graz aufhältiger nigerianischer Staatsangehöriger einer Vertrauensperson der verdeckten Fahndung die Vermittlung eines größeren Kokaingeschäftes konkret angeboten hatte, im Sommer 1998 mit dem als Organisator des Drogendeals aufgetretenen Gregory N***** zunächst bei einem Treffen in Madrid und sodann bei mehreren telefonischen Besprechungen die Lieferung von 10 kg Kokain zum Preis von 190.000 US-Dollar und 2 Mio S. N***** hatte jedoch von Anfang an vor, den präsumtiven Käufer durch die Lieferung von Mehl statt Kokain zu betrügen. Er beauftragte zu diesem Zweck die drei in seinen Tatplan voll eingeweihten Angeklagten mit der Geschäftsabwicklung. Sie sollten dafür 40.000 US-Dollar erhalten. Die Angeklagten reisten deshalb im Oktober 1998 nach Wien, nahmen dort mit dem Kaufinteressenten Kontakt auf, ließen sich zur Untermauerung ihres ernstgemeinten Vertragswillens von diesem vorerst auch die Kaufsumme vorzeigen, übergaben ihm mit der falschen Behauptung, die Drogenmenge stamme aus der bestellten Kokainlieferung, dreimal je 0,3 Gramm Kokain zur Qualitätsprüfung des Kaufgegenstandes, und folgten ihm schließlich am 29. Oktober 1998 zehn in Klarsichtfolie verpackte Pakete, welche das Kokain enthalten sollten, aus, um sodann den ausbedungenen Kaufpreis im Gegenwert von 4 Mio S in Empfang zu nehmen. Statt der erwarteten Geldübergabe wurden die Angeklagten verhaftet. Erst eine nachträgliche Überprüfung der übernommenen Ware ergab, dass es sich um Mehl handelte. Die Angeklagten rechneten damit und fanden sich damit ab, dass der vermeintliche Käufer durch die Übergabe dieser wertlosen Ware um 4 Mio S geschädigt werden wird. Dass der Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler des Bundesministeriums für Inneres war, der zur tatsächlichen Übergabe der Kaufsumme weder ermächtigt noch jemals bereit war, war ihnen unbekannt.
Hievon ausgehend verneinte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen eines strafbaren Betrugsversuches im Wesentlichen mit der Begründung, daß das - objektiv nach der wahren Sachlage zu beurteilende - "angegriffene Objekt" wegen der mangelnden Zahlungsbereitschaft des verdeckten Fahnders für die Herbeiführung des tatbildmäßigen Erfolges (selbst) in abstracto ungeeignet gewesen wäre.
Zutreffend wendet die Staatsanwaltschaft dagegen ein (Z 9 lit a), dass der Annahme eines absolut untauglichen Versuches ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrundeliegt.Zutreffend wendet die Staatsanwaltschaft dagegen ein (Ziffer 9, Litera a,), dass der Annahme eines absolut untauglichen Versuches ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrundeliegt.