Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Schöffengericht gemäß § 261 Abs 1 StPO seine Unzuständigkeit aus, weil es die Angeklagte auf Grund der Verfahrensergebnisse für "qualifiziert" verdächtig hielt, zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Anhaltspunkte in dieser Richtung erblickte das Erstgericht in der besonderen Gefährlichkeit der Tatwaffe (Hirschfänger mit ca. 14 cm langer, spitzer Klinge), der von der Angeklagten eingestandenen, erregungsbedingt kräftigen Stichführung, die zu einer waagrechten Durchdringung des Bauchraums in voller Klingenlänge und zu lebensgefährlichen Verletzungen führte, weiters in der zugegebenermaßen die grundsätzliche Tötungseignung derartiger Angriffshandlungen einschließenden Einsicht der Angeklagten und in dem Umstand, daß mit der Abwendung vom Tatopfer und der geplanten neuen Beziehung zu einem anderen Partner auch ein plausibles Tötungsmotiv in Betracht komme.Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Schöffengericht gemäß Paragraph 261, Absatz eins, StPO seine Unzuständigkeit aus, weil es die Angeklagte auf Grund der Verfahrensergebnisse für "qualifiziert" verdächtig hielt, zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Anhaltspunkte in dieser Richtung erblickte das Erstgericht in der besonderen Gefährlichkeit der Tatwaffe (Hirschfänger mit ca. 14 cm langer, spitzer Klinge), der von der Angeklagten eingestandenen, erregungsbedingt kräftigen Stichführung, die zu einer waagrechten Durchdringung des Bauchraums in voller Klingenlänge und zu lebensgefährlichen Verletzungen führte, weiters in der zugegebenermaßen die grundsätzliche Tötungseignung derartiger Angriffshandlungen einschließenden Einsicht der Angeklagten und in dem Umstand, daß mit der Abwendung vom Tatopfer und der geplanten neuen Beziehung zu einem anderen Partner auch ein plausibles Tötungsmotiv in Betracht komme.
Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß die unmittelbar nach den Tathandlungen einsetzende Bemühung der Angeklagten, eine ehestmögliche ärztliche Versorgung des Tatopfers sicherzustellen, als Indiz gegen die Annahme eines tataktuellen Tötungsvorhabens gewertet werden könnte und die Modalitäten des Tatgeschehens mit der Verantwortung der Angeklagten, sie habe Manfred N*** "nur einen Denkzettel verpassen", ihn aber nicht töten wollen, in abstracto nicht unvereinbar sind. Da aber die Frage, ob die anklagegegenständliche Tat als der sachlichen Kompetenz des Schöffengerichtes unterliegendes Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB oder als der Aburteilung durch das Geschwornengericht vorbehaltenes Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu beurteilen ist, allein von der inneren Tatseite abhängt und die dargelegten äußeren Begleitumstände ersichtlich auch den Tatsachenschluß in Richtung versuchten Mordes zulassen, liegen die in § 261 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen für das bekämpfte Unzuständigkeitsurteil vor. Danach genügt es nämlich, daß sich die Verdachtslage in Richtung einer in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren Handlung zu einem sogenannten Anschuldigungsbeweis verdichtet hat, ohne daß die diesbezügliche Täterschuld unbedingt voll erwiesen sein müßte (Mayerhofer-Rieder2, ENr. 6 bis 10 zu § 261 StPO). Genug daran, daß die erzielten Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme der Erfüllung aller Merkmale eines der Ahndung durch das Geschwornengericht vorbehaltenen Straftatbestandes als naheliegend erkennen lassen. Dies trifft im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen im konkreten Fall zu.Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß die unmittelbar nach den Tathandlungen einsetzende Bemühung der Angeklagten, eine ehestmögliche ärztliche Versorgung des Tatopfers sicherzustellen, als Indiz gegen die Annahme eines tataktuellen Tötungsvorhabens gewertet werden könnte und die Modalitäten des Tatgeschehens mit der Verantwortung der Angeklagten, sie habe Manfred N*** "nur einen Denkzettel verpassen", ihn aber nicht töten wollen, in abstracto nicht unvereinbar sind. Da aber die Frage, ob die anklagegegenständliche Tat als der sachlichen Kompetenz des Schöffengerichtes unterliegendes Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB oder als der Aburteilung durch das Geschwornengericht vorbehaltenes Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu beurteilen ist, allein von der inneren Tatseite abhängt und die dargelegten äußeren Begleitumstände ersichtlich auch den Tatsachenschluß in Richtung versuchten Mordes zulassen, liegen die in Paragraph 261, Absatz eins, StPO normierten Voraussetzungen für das bekämpfte Unzuständigkeitsurteil vor. Danach genügt es nämlich, daß sich die Verdachtslage in Richtung einer in die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren Handlung zu einem sogenannten Anschuldigungsbeweis verdichtet hat, ohne daß die diesbezügliche Täterschuld unbedingt voll erwiesen sein müßte (Mayerhofer-Rieder2, ENr. 6 bis 10 zu Paragraph 261, StPO). Genug daran, daß die erzielten Verfahrensergebnisse bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes die Annahme der Erfüllung aller Merkmale eines der Ahndung durch das Geschwornengericht vorbehaltenen Straftatbestandes als naheliegend erkennen lassen. Dies trifft im Sinn der erstgerichtlichen Erwägungen im konkreten Fall zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.