Soweit sie die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß am Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (RIS-Justiz RS0114487, zuletzt 11 Os 41/06y). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht den genannten Haftgrund zutreffend aus der erst am 16. Jänner 2004 erfolgten einschlägigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (S 55/I) und der nach der Verdachtslage aus dem Tathergang, wie etwa der vollständigen Vermummung, der zeitlich und räumlich versetzten Annäherung der Beschuldigten an die Bankfiliale, der Entsorgung der verwendeten Waffe und der Weitergabe eines Teils der Raubbeute zwecks Umtausches in Bosnien-Herzegowina, resultierenden professionellen Vorgangsweise erschlossen. An dieser zutreffenden Einschätzung vermag die in der Beschwerde ins Treffen geführte (angebliche) Läuterung des Beschuldigten durch das neuerlich verspürte Haftübel nichts zu ändern.Soweit sie die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß am Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (RIS-Justiz RS0114487, zuletzt 11 Os 41/06y). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht den genannten Haftgrund zutreffend aus der erst am 16. Jänner 2004 erfolgten einschlägigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (S 55/I) und der nach der Verdachtslage aus dem Tathergang, wie etwa der vollständigen Vermummung, der zeitlich und räumlich versetzten Annäherung der Beschuldigten an die Bankfiliale, der Entsorgung der verwendeten Waffe und der Weitergabe eines Teils der Raubbeute zwecks Umtausches in Bosnien-Herzegowina, resultierenden professionellen Vorgangsweise erschlossen. An dieser zutreffenden Einschätzung vermag die in der Beschwerde ins Treffen geführte (angebliche) Läuterung des Beschuldigten durch das neuerlich verspürte Haftübel nichts zu ändern.
Der Gerichtshof zweiter Instanz hat unter Hinweis auf die „familiären Verflechtungen" und damit ersichtlich auf die Schwägerschaft des Beschuldigten zu Alen H***** und auf jene Verfahrensergebnisse, wonach seine Schwester (und Ehefrau des Mitbeschuldigten) die Tatwaffe besorgt (S 483f/I, 11/II) und der Vater des genannten Mitbeschuldigten versucht haben dürfte, bei einer Bank in Bugojno in Bosnien-Herzegowina (durch das Alarmpaket) offensichtlich beschädigte, gewaschene und verfärbte Eurogeldscheine in einem Gesamtwert von 4.550 Euro umzutauschen (S 133/II), den unter Berücksichtigung des Gewichtes der in Rede stehenden Raubtat allein zulässigen Schluss gezogen, dass durch gelindere Mittel, wie die vom Beschuldigten angebotene Abgabe des Reisepasses, seine permanente Aufenthaltsnahme an der Wohnadresse, regelmäßige Meldung bei der Polizei und das Gelöbnis, sich jeden Kontaktes zum Mitbeschuldigten, seiner Schwester sowie einem Zeugen zu enthalten - auch in Anbetracht des kriminellen Umfelds des Beschwerdeführers - keinesfalls geeignet sind, die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu substituieren. Eine gleichheitswidrige Schlechterstellung des „zufällig" mit einem Mitbeschuldigten verwandten Untersuchungshäftlings und die dem Beschwerdegericht unterstellte Berücksichtigung des ohnedies nicht mehr zum Tragen kommenden (vgl § 194 Abs 1 StPO) und auch nicht angenommenen Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr kann entgegen den Beschwerdeausführungen in dieser Argumentation nicht erblickt werden. Mit dem Hinweis auf die bisherige Haftdauer und den Umstand, dass sich zuletzt keinerlei wesentliche Neuerungen ergeben hätten (erg: angesichts eines unerledigten Rechtshilfeersuchens), wird schon im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten, die Schwere des Tatvorwurfes, die Strafdrohung des § 143 zweiter Fall StGB von (richtig:) fünf bis fünfzehn Jahren und die Haftdauer von ca 4 ½ Monaten (zum relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Untersuchungshaft nicht aufgezeigt. Zu erwähnen bleibt, dass das Oberlandesgericht Linz im Hinblick auf § 194 Abs 2 (und 3) StPO auf das Raschheitsgebot überdies ausdrücklich hingewiesen hat (BS 5 f).Der Gerichtshof zweiter Instanz hat unter Hinweis auf die „familiären Verflechtungen" und damit ersichtlich auf die Schwägerschaft des Beschuldigten zu Alen H***** und auf jene Verfahrensergebnisse, wonach seine Schwester (und Ehefrau des Mitbeschuldigten) die Tatwaffe besorgt (S 483f/I, 11/II) und der Vater des genannten Mitbeschuldigten versucht haben dürfte, bei einer Bank in Bugojno in Bosnien-Herzegowina (durch das Alarmpaket) offensichtlich beschädigte, gewaschene und verfärbte Eurogeldscheine in einem Gesamtwert von 4.550 Euro umzutauschen (S 133/II), den unter Berücksichtigung des Gewichtes der in Rede stehenden Raubtat allein zulässigen Schluss gezogen, dass durch gelindere Mittel, wie die vom Beschuldigten angebotene Abgabe des Reisepasses, seine permanente Aufenthaltsnahme an der Wohnadresse, regelmäßige Meldung bei der Polizei und das Gelöbnis, sich jeden Kontaktes zum Mitbeschuldigten, seiner Schwester sowie einem Zeugen zu enthalten - auch in Anbetracht des kriminellen Umfelds des Beschwerdeführers - keinesfalls geeignet sind, die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu substituieren. Eine gleichheitswidrige Schlechterstellung des „zufällig" mit einem Mitbeschuldigten verwandten Untersuchungshäftlings und die dem Beschwerdegericht unterstellte Berücksichtigung des ohnedies nicht mehr zum Tragen kommenden vergleiche Paragraph 194, Absatz eins, StPO) und auch nicht angenommenen Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr kann entgegen den Beschwerdeausführungen in dieser Argumentation nicht erblickt werden. Mit dem Hinweis auf die bisherige Haftdauer und den Umstand, dass sich zuletzt keinerlei wesentliche Neuerungen ergeben hätten (erg: angesichts eines unerledigten Rechtshilfeersuchens), wird schon im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten, die Schwere des Tatvorwurfes, die Strafdrohung des Paragraph 143, zweiter Fall StGB von (richtig:) fünf bis fünfzehn Jahren und die Haftdauer von ca 4 ½ Monaten (zum relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Untersuchungshaft nicht aufgezeigt. Zu erwähnen bleibt, dass das Oberlandesgericht Linz im Hinblick auf Paragraph 194, Absatz 2, (und 3) StPO auf das Raschheitsgebot überdies ausdrücklich hingewiesen hat (BS 5 f).
Leonard B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, aus welchem Grund die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Leonard B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, aus welchem Grund die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.