Nur den zu Punkt 1.2. ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte S*** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird; dieses Rechtsmittel läßt jedoch zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Inhaltlich des dem Beschwerdeführer angelasteten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz hat er am 29.August 1985 (zu ergänzen: in Linz) den bestehenden Vorschriften zuwider 1270 Stück Captagon, sohin ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen versucht, indem er das Suchtgift, das er von Helmut L*** übernehmen sollte, an namentlich nicht bekannte Personen, vornehmlich an Prostituierte, weitergeben wollte, wobei es infolge Dazwischenkunft von Polizeibeamten beim Versuch geblieben ist.Nur den zu Punkt 1.2. ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte S*** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird; dieses Rechtsmittel läßt jedoch zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Inhaltlich des dem Beschwerdeführer angelasteten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz hat er am 29.August 1985 (zu ergänzen: in Linz) den bestehenden Vorschriften zuwider 1270 Stück Captagon, sohin ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen versucht, indem er das Suchtgift, das er von Helmut L*** übernehmen sollte, an namentlich nicht bekannte Personen, vornehmlich an Prostituierte, weitergeben wollte, wobei es infolge Dazwischenkunft von Polizeibeamten beim Versuch geblieben ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellen die Erwägungen des Erstgerichtes, warum es zur Überzeugung gelangte, daß Helmut L*** dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überweisung des Kaufpreises in der Höhe von 15.000 S die 1270 Captagon-Tabletten aushändigen wollte und daß er beabsichtigt hatte, das genannte Suchtgift nach der Übergabe durch L*** umgehend an den ihm infolge seiner einschlägigen Milieuzugehörigkeit zur Verfügung stehenden, aus Prostituierten und Zuhältern bestehenden präsumtiven Abnehmerkreis zu verteilen (vgl. hiezu insbesondere die überaus ausführliche Beweiswürdigung im Ersturteil, S 29 bis 36/II) keine offenbar unzureichende Begründung einer entscheidungswesentlichen Tatsache dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht gezogen werden kann oder der logische Zusammenhang kaum erkennbar ist (EvBl 1972/17, 1975/72, 157). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genügend überzeugend erscheinen (SSt. 11/3), wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen denkbar sind (SSt. 19/94), selbst wenn sich aus den Feststellungen für den Angeklagten auch günstigere Schlüsse hätten ableiten lassen; in diesem Falle liegt nämlich auf der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel beruhende, von Beweisregeln welcher Art auch immer freie richterliche Überzeugung iS des § 258 Abs 2 letzter Satz StPO vor. Diese aber kann im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile (mangels Zulässigkeit einer Schuldberufung) nicht bekämpft werden (SSt. 19/94, EvBl 1967/48, Rz. 1969, 68 ua).Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellen die Erwägungen des Erstgerichtes, warum es zur Überzeugung gelangte, daß Helmut L*** dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überweisung des Kaufpreises in der Höhe von 15.000 S die 1270 Captagon-Tabletten aushändigen wollte und daß er beabsichtigt hatte, das genannte Suchtgift nach der Übergabe durch L*** umgehend an den ihm infolge seiner einschlägigen Milieuzugehörigkeit zur Verfügung stehenden, aus Prostituierten und Zuhältern bestehenden präsumtiven Abnehmerkreis zu verteilen vergleiche hiezu insbesondere die überaus ausführliche Beweiswürdigung im Ersturteil, S 29 bis 36/II) keine offenbar unzureichende Begründung einer entscheidungswesentlichen Tatsache dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht gezogen werden kann oder der logische Zusammenhang kaum erkennbar ist (EvBl 1972/17, 1975/72, 157). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genügend überzeugend erscheinen (SSt. 11/3), wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen denkbar sind (SSt. 19/94), selbst wenn sich aus den Feststellungen für den Angeklagten auch günstigere Schlüsse hätten ableiten lassen; in diesem Falle liegt nämlich auf der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel beruhende, von Beweisregeln welcher Art auch immer freie richterliche Überzeugung iS des Paragraph 258, Absatz 2, letzter Satz StPO vor. Diese aber kann im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile (mangels Zulässigkeit einer Schuldberufung) nicht bekämpft werden (SSt. 19/94, EvBl 1967/48, Rz. 1969, 68 ua).
Das Erstgericht hat die gerügten Feststellungen auf den gesamten Inhalt der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes bezüglich des Linzer Fernsprechanschlusses 43 4 84 gestützt. Diese schöffengerichtlichen Schlußfolgerungen stehen mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang und bilden eine durchaus tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch, sodaß von einer unzureichenden Urteilsbegründung keine Rede sein kann. Die Behauptung in der Mängelrüge, "der Wortlaut des Telefonates" (S 299 f/I) könne nicht dazu beitragen "der subjektiven Tatseite den Vorsatz, eine große Menge Suchtgift iS des § 12 SGG in Verkehr zu setzen, zu beweisen", beinhaltet in Wahrheit einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter; damit aber wird das Vorliegen eines Begründungsmangels der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Art nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Das Erstgericht hat die gerügten Feststellungen auf den gesamten Inhalt der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes bezüglich des Linzer Fernsprechanschlusses 43 4 84 gestützt. Diese schöffengerichtlichen Schlußfolgerungen stehen mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang und bilden eine durchaus tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch, sodaß von einer unzureichenden Urteilsbegründung keine Rede sein kann. Die Behauptung in der Mängelrüge, "der Wortlaut des Telefonates" (S 299 f/I) könne nicht dazu beitragen "der subjektiven Tatseite den Vorsatz, eine große Menge Suchtgift iS des Paragraph 12, SGG in Verkehr zu setzen, zu beweisen", beinhaltet in Wahrheit einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter; damit aber wird das Vorliegen eines Begründungsmangels der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichneten Art nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Demgemäß waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten an sich zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.Demgemäß waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten an sich zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.