Das erwähnte Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als den Angeklagten vollendetes Inverkehrsetzen des Suchtgifts (§ 12 Abs 1 vierter Fall SGG) und damit Deliktsvollendung angelastet wird. Denn die Übergabe des Suchtgifts an einen verdeckten Fahnder der Polizei stellt unter den konstatierten konkreten Begleitumständen (US 3 ff) bloß versuchtes Inverkehrsetzen und demnach auch nur den Versuch des Verbrechens nach § 12 (Abs 1 und Abs 3 Z 3) SGG dar (vgl. SSt. 54/67; EvBl 1979/73; ÖJZ-LSK 1984/122 ua). Das Urteil ist daher mit einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet, die sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkt. Von einem (absolut) untauglichen (und demnach straflosen) Versuch, wie ihn der Verteidiger des Angeklagten Mehmet AY im Gerichtstag reklamiert, kann allerdings keine Rede sein, war doch die Tathandlung bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, keineswegs generell ungeeignet, den beabsichtigten Deliktserfolg herbeizuführen (sh. erneut:Das erwähnte Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als den Angeklagten vollendetes Inverkehrsetzen des Suchtgifts (Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG) und damit Deliktsvollendung angelastet wird. Denn die Übergabe des Suchtgifts an einen verdeckten Fahnder der Polizei stellt unter den konstatierten konkreten Begleitumständen (US 3 ff) bloß versuchtes Inverkehrsetzen und demnach auch nur den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, (Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3,) SGG dar vergleiche SSt. 54/67; EvBl 1979/73; ÖJZ-LSK 1984/122 ua). Das Urteil ist daher mit einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet, die sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkt. Von einem (absolut) untauglichen (und demnach straflosen) Versuch, wie ihn der Verteidiger des Angeklagten Mehmet AY im Gerichtstag reklamiert, kann allerdings keine Rede sein, war doch die Tathandlung bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, keineswegs generell ungeeignet, den beabsichtigten Deliktserfolg herbeizuführen (sh. erneut:
EvBl 1979/73; ÖJZ-LSK 1984/121,122 ua).
In Stattgebung der Beschwerde war somit der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren, woraus folgt, daß die Strafen neu zu bemessen sind. Dabei war zu berücksichtigen, daß sich beide Angeklagten in Haft befinden, weshalb sie zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht selbst erscheinen, sondern sich nur durch einen Verteidiger vertreten lassen können (§§ 286 Abs 2, 292 StPO). Die sofortige Neubemessung der Strafen kam infolgedessen nur beim Angeklagten Mehmet AY in Betracht, weil dieser durch einen Wahlverteidiger vertreten ist (ON 50/S 199), der im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof dessen Rechte in bezug auf die Straffrage wahrnehmen konnte (Art. 6 Abs 3 lit. c MRK). Der Angeklagte Ismail B*** hingegen war in erster Instanz (zuletzt) durch einen Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO vertreten (ON 52/S 204). Da die Beigabe eines solchen Verteidigers für das Verfahren nach §§ 33, 292 StPO nicht wirksam ist (JBl. 1985, 505 = EvBl 1986/17) und der Angeklagte B*** im Gerichtstag daher nicht durch einen Verteidiger vertreten war, ist hinsichtlich seiner Person eine Strafneubemessung durch den OberstenIn Stattgebung der Beschwerde war somit der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren, woraus folgt, daß die Strafen neu zu bemessen sind. Dabei war zu berücksichtigen, daß sich beide Angeklagten in Haft befinden, weshalb sie zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht selbst erscheinen, sondern sich nur durch einen Verteidiger vertreten lassen können (Paragraphen 286, Absatz 2, 292, StPO). Die sofortige Neubemessung der Strafen kam infolgedessen nur beim Angeklagten Mehmet AY in Betracht, weil dieser durch einen Wahlverteidiger vertreten ist (ON 50/S 199), der im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof dessen Rechte in bezug auf die Straffrage wahrnehmen konnte (Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK). Der Angeklagte Ismail B*** hingegen war in erster Instanz (zuletzt) durch einen Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO vertreten (ON 52/S 204). Da die Beigabe eines solchen Verteidigers für das Verfahren nach Paragraphen 33, 292, StPO nicht wirksam ist (JBl. 1985, 505 = EvBl 1986/17) und der Angeklagte B*** im Gerichtstag daher nicht durch einen Verteidiger vertreten war, ist hinsichtlich seiner Person eine Strafneubemessung durch den Obersten
Gerichtshof nicht möglich (vgl. abermals JBl. 1985, 505 =Gerichtshof nicht möglich vergleiche abermals JBl. 1985, 505 =
EvBl 1986/17; weiters 10 Os 143,144/86 = JusExtra 1987/24 S 15, 13 Os 38/88). Zur Bemessung der von B*** verwirkten Strafen war demnach die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen (vgl. idS auch 10 Os 143,144/86); eine Verweisung an den Gerichtshof zweiter Instanz kam vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil B*** keine Berufung ergriffen hat, womit aber die seinerzeitige Verteidigerbeigabe (mangels eines Rechtsmittelverfahrens) auch vor dem Oberlandesgericht nicht (mehr) wirksam ist.EvBl 1986/17; weiters 10 Os 143,144/86 = JusExtra 1987/24 S 15, 13 Os 38/88). Zur Bemessung der von B*** verwirkten Strafen war demnach die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen vergleiche idS auch 10 Os 143,144/86); eine Verweisung an den Gerichtshof zweiter Instanz kam vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil B*** keine Berufung ergriffen hat, womit aber die seinerzeitige Verteidigerbeigabe (mangels eines Rechtsmittelverfahrens) auch vor dem Oberlandesgericht nicht (mehr) wirksam ist.
Beim Angeklagten AY wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die das Fünfundzwanzigfache der großen Menge weit übersteigende Suchtgiftmenge, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel in Verbindung mit dem auffallenden Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten, das reumütige Geständnis, daß er vom Mitangeklagten B*** zur Beteiligung an der Tat verleitet wurde und daß die Tat beim Versuch geblieben ist. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten AY in seiner Berufungsschrift kann nach den Verfahrensergebnissen weder von einem bloß untergeordneten Tatbeitrag noch von einer Tatbegehung "aus achtenswerten Beweggründen" die Rede sein: Immerhin ermöglichte AY dem unmittelbaren Täter B*** den Transport des Heroins zum Übergabeort, womit er ihn bei der geplanten Tatausführung wesentlich unterstützte; der Umstand hinwieder, daß er um seine Familie fürchtete, nachdem ihm von B*** mitgeteilt worden war, das Suchtgift befinde sich in dem von ihm und seinen Eltern bewohnten Haus, weshalb er bestrebt war, es wegschaffen zu lassen, kann keineswegs als achtenswerter Beweggrund für seine Tatbeteiligung angesehen werden. Dem Einwand schließlich, er habe aus dem beabsichtigten Verkauf des Heroins "praktisch keinen Nutzen" zu erwarten gehabt, steht schon die Tatsache entgegen, daß er jedenfalls aus dem Erlös Geld zur Bezahlung von Schulden erhalten sollte. Da B*** - unabhängig von einer Einwirkung eines Fahnders der Polizei - von sich aus zur Tat entschlossen war, kann letztlich auch keine Rede davon sein, daß die Tat erst über "Anstiftung" eines Polizeiorganes begangen wurde.
Ausgehend von den gegebenen besonderen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung, in welchem Zusammenhang vor allem die weit über der sogenannten übergroßen Menge gelegene Suchtgiftquantität zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fällt, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als der Schuld des Angeklagten AY entsprechend; die (geringfügige) Reduzierung gegenüber der über den Genannten vom Gericht erster Instanz verhängten Strafe ist lediglich darauf zurückzuführen, daß die Tat - entgegen der Annahme des Schöffengerichtes - nur beim Versuch geblieben ist. Die vom Verteidiger angestrebte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe gemäß §§ 43, 43 a Abs 3 StGB (nF) konnte (schon) im Hinblick auf die enorme Menge an Heroin, die in Verkehr gesetzt werden sollte, nicht in Erwägung gezogen werden.Ausgehend von den gegebenen besonderen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung, in welchem Zusammenhang vor allem die weit über der sogenannten übergroßen Menge gelegene Suchtgiftquantität zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fällt, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als der Schuld des Angeklagten AY entsprechend; die (geringfügige) Reduzierung gegenüber der über den Genannten vom Gericht erster Instanz verhängten Strafe ist lediglich darauf zurückzuführen, daß die Tat - entgegen der Annahme des Schöffengerichtes - nur beim Versuch geblieben ist. Die vom Verteidiger angestrebte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe gemäß Paragraphen 43, 43, a Absatz 3, StGB (nF) konnte (schon) im Hinblick auf die enorme Menge an Heroin, die in Verkehr gesetzt werden sollte, nicht in Erwägung gezogen werden.
Zutreffend wurde bereits vom Gericht erster Instanz neben der Freiheitsstrafe gemäß § 12 Abs 5 SGG auf eine Geldstrafe erkannt. Die Höhe dieser Geldstrafe (und der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe) entspricht den im § 12 Abs 5 zweiter Satz SGG normierten Grundsätzen, wobei hinreichend berücksichtigt wurde, daß Mehmet AY einen geringeren Nutzen als Ismail B*** durch die strafbare Handlung erzielen wollte. Da die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß Mehmet AY dem Mißbrauch eines Suchtigfts ergeben sei, kam ein Absehen von der Verhängung der Geldstrafe im Sinn des § 12 Abs 5 vierter Satz SGG nicht in Betracht.Zutreffend wurde bereits vom Gericht erster Instanz neben der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SGG auf eine Geldstrafe erkannt. Die Höhe dieser Geldstrafe (und der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe) entspricht den im Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz SGG normierten Grundsätzen, wobei hinreichend berücksichtigt wurde, daß Mehmet AY einen geringeren Nutzen als Ismail B*** durch die strafbare Handlung erzielen wollte. Da die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß Mehmet AY dem Mißbrauch eines Suchtigfts ergeben sei, kam ein Absehen von der Verhängung der Geldstrafe im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, vierter Satz SGG nicht in Betracht.
Der - gegenüber dem Ersturteil richtiggestellte - Ausspruch über die Anrechnung der von Mehmet AY erlittenen Vorhaft gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.