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Entscheidung 12 Os 63/88×

Entscheidung 12 Os 63/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os63/88

Entscheidungsdatum

16.06.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ismail B*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19.Feber 1988, GZ 18 a römisch fünf r 2800/87-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Wampl (für den Angeklagten Mehmet AY), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Ismail B*** und Mehmet AY zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Feber 1988, GZ 18 a römisch fünf r 2800/87-60, verletzt im Ausspruch, daß das Suchtgift in Verkehr gesetzt worden ist, und demgemäß in der Beurteilung der Tat als das vollendete Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG das Gesetz in der eben zitierten Bestimmung.

Dieses Urteil, das im übrigen (insbesondere auch im Einziehungs- und Verfallserkenntnis) unberührt bleibt, wird im bezeichneten Ausspruch und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung sowie in den die Angeklagten Ismail B*** und Mehmet AY betreffenden Strafaussprüchen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SGG und Paragraph 12, Absatz 5, SGG (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO in der Sache selbst erkannt:

Ismail B*** und Mehmet AY sind schuldig, sie haben am 12. Oktober 1987 in Salzburg Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten großen Menge ausmachte, den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr zu setzen versucht, indem

1. Ismail B*** 1330 Gramm Heroin an einen verdeckten Fahnder der Bundespolizeidirektion Salzburg verkaufte und

2. Mehmet AY zur Ausführung dieser Tat dadurch beitrug, daß er mit seinem PKW Ismail B*** samt dem Suchtgift zum vereinbarten Übergabeort brachte.

Ismail B*** und Mehmet AY haben hiedurch das versuchte Verbrechen nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Mehmet AY als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, begangen. Mehmet AY wird hiefür nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG zu einer Freiheitsstrafe von 16 (sechzehn) Monaten sowie gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SGG zu einer Geldstrafe von 100.000 (einhunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 1 (ein) Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird dem Mehmet AY die Vorhaft vom 12. Oktober 1987, 22.18 Uhr, bis 19.Feber 1988, 13.30 Uhr, auf die über ihn verhängten Strafen angerechnet.

Mit seiner Berufung wird Mehmet AY auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Strafneubemessung hinsichtlich Ismail B*** wird die Sache an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem oben bezeichneten Urteil wurden die Angeklagten Ismail B*** und Mehmet AY des (vollendeten) Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Mehmet AY als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SGG zu Freiheitsstrafen sowie gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SGG zu Geldstrafen verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Ismail B*** am 12. Oktober 1987 in Salzburg 1330 Gramm Heroin, somit Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten (großen) Menge ausmachte, an einen verdeckten Fahnder der Bundespolizeidirektion Salzburg verkauft, wozu Mehmet AY dadurch beigetragen hat, daß er mit seinem PKW den Ismail B*** samt dem Suchtgift zum (vereinbarten) Übergabeort brachte. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SGG wurde das sichergestellte Heroin eingezogen; der zur Beförderung des Heroins verwendete PKW des Mehmet AY wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SGG für verfallen erklärt. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten B*** (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen; vom Angeklagten AY wurde es hingegen im Strafausspruch mit Berufung bekämpft, über welche vom Oberlandesgericht Linz noch nicht entschieden worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Das erwähnte Urteil steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als den Angeklagten vollendetes Inverkehrsetzen des Suchtgifts (Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG) und damit Deliktsvollendung angelastet wird. Denn die Übergabe des Suchtgifts an einen verdeckten Fahnder der Polizei stellt unter den konstatierten konkreten Begleitumständen (US 3 ff) bloß versuchtes Inverkehrsetzen und demnach auch nur den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, (Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3,) SGG dar vergleiche SSt. 54/67; EvBl 1979/73; ÖJZ-LSK 1984/122 ua). Das Urteil ist daher mit einer Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet, die sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkt. Von einem (absolut) untauglichen (und demnach straflosen) Versuch, wie ihn der Verteidiger des Angeklagten Mehmet AY im Gerichtstag reklamiert, kann allerdings keine Rede sein, war doch die Tathandlung bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, keineswegs generell ungeeignet, den beabsichtigten Deliktserfolg herbeizuführen (sh. erneut:

EvBl 1979/73; ÖJZ-LSK 1984/121,122 ua).

In Stattgebung der Beschwerde war somit der Schuldspruch entsprechend zu korrigieren, woraus folgt, daß die Strafen neu zu bemessen sind. Dabei war zu berücksichtigen, daß sich beide Angeklagten in Haft befinden, weshalb sie zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht selbst erscheinen, sondern sich nur durch einen Verteidiger vertreten lassen können (Paragraphen 286, Absatz 2, 292, StPO). Die sofortige Neubemessung der Strafen kam infolgedessen nur beim Angeklagten Mehmet AY in Betracht, weil dieser durch einen Wahlverteidiger vertreten ist (ON 50/S 199), der im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof dessen Rechte in bezug auf die Straffrage wahrnehmen konnte (Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK). Der Angeklagte Ismail B*** hingegen war in erster Instanz (zuletzt) durch einen Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO vertreten (ON 52/S 204). Da die Beigabe eines solchen Verteidigers für das Verfahren nach Paragraphen 33, 292, StPO nicht wirksam ist (JBl. 1985, 505 = EvBl 1986/17) und der Angeklagte B*** im Gerichtstag daher nicht durch einen Verteidiger vertreten war, ist hinsichtlich seiner Person eine Strafneubemessung durch den Obersten

Gerichtshof nicht möglich vergleiche abermals JBl. 1985, 505 =

EvBl 1986/17; weiters 10 Os 143,144/86 = JusExtra 1987/24 S 15, 13 Os 38/88). Zur Bemessung der von B*** verwirkten Strafen war demnach die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen vergleiche idS auch 10 Os 143,144/86); eine Verweisung an den Gerichtshof zweiter Instanz kam vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil B*** keine Berufung ergriffen hat, womit aber die seinerzeitige Verteidigerbeigabe (mangels eines Rechtsmittelverfahrens) auch vor dem Oberlandesgericht nicht (mehr) wirksam ist.

Beim Angeklagten AY wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die das Fünfundzwanzigfache der großen Menge weit übersteigende Suchtgiftmenge, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel in Verbindung mit dem auffallenden Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten, das reumütige Geständnis, daß er vom Mitangeklagten B*** zur Beteiligung an der Tat verleitet wurde und daß die Tat beim Versuch geblieben ist. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten AY in seiner Berufungsschrift kann nach den Verfahrensergebnissen weder von einem bloß untergeordneten Tatbeitrag noch von einer Tatbegehung "aus achtenswerten Beweggründen" die Rede sein: Immerhin ermöglichte AY dem unmittelbaren Täter B*** den Transport des Heroins zum Übergabeort, womit er ihn bei der geplanten Tatausführung wesentlich unterstützte; der Umstand hinwieder, daß er um seine Familie fürchtete, nachdem ihm von B*** mitgeteilt worden war, das Suchtgift befinde sich in dem von ihm und seinen Eltern bewohnten Haus, weshalb er bestrebt war, es wegschaffen zu lassen, kann keineswegs als achtenswerter Beweggrund für seine Tatbeteiligung angesehen werden. Dem Einwand schließlich, er habe aus dem beabsichtigten Verkauf des Heroins "praktisch keinen Nutzen" zu erwarten gehabt, steht schon die Tatsache entgegen, daß er jedenfalls aus dem Erlös Geld zur Bezahlung von Schulden erhalten sollte. Da B*** - unabhängig von einer Einwirkung eines Fahnders der Polizei - von sich aus zur Tat entschlossen war, kann letztlich auch keine Rede davon sein, daß die Tat erst über "Anstiftung" eines Polizeiorganes begangen wurde.

Ausgehend von den gegebenen besonderen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung, in welchem Zusammenhang vor allem die weit über der sogenannten übergroßen Menge gelegene Suchtgiftquantität zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fällt, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als der Schuld des Angeklagten AY entsprechend; die (geringfügige) Reduzierung gegenüber der über den Genannten vom Gericht erster Instanz verhängten Strafe ist lediglich darauf zurückzuführen, daß die Tat - entgegen der Annahme des Schöffengerichtes - nur beim Versuch geblieben ist. Die vom Verteidiger angestrebte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe gemäß Paragraphen 43, 43, a Absatz 3, StGB (nF) konnte (schon) im Hinblick auf die enorme Menge an Heroin, die in Verkehr gesetzt werden sollte, nicht in Erwägung gezogen werden.

Zutreffend wurde bereits vom Gericht erster Instanz neben der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SGG auf eine Geldstrafe erkannt. Die Höhe dieser Geldstrafe (und der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe) entspricht den im Paragraph 12, Absatz 5, zweiter Satz SGG normierten Grundsätzen, wobei hinreichend berücksichtigt wurde, daß Mehmet AY einen geringeren Nutzen als Ismail B*** durch die strafbare Handlung erzielen wollte. Da die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß Mehmet AY dem Mißbrauch eines Suchtigfts ergeben sei, kam ein Absehen von der Verhängung der Geldstrafe im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, vierter Satz SGG nicht in Betracht.

Der - gegenüber dem Ersturteil richtiggestellte - Ausspruch über die Anrechnung der von Mehmet AY erlittenen Vorhaft gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E14544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00063.88.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19880616_OGH0002_0120OS00063_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053176 Rechtssatz 28.03.1985Strafrecht
1. Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen. 2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § …
RS0087710 Rechtssatz 16.06.1988Strafrecht
Die Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Fahnder der Polizei stellt (in der Regel) bloß versuchtes Inverkehrsetzen und demnach auch nur den Versuch des Verbrechens nach § 12 (Abs 1 und Abs 3 Z 3) SGG dar.
RS0088030 Rechtssatz 17.10.1978Strafrecht
Das Mitführung einer Suchtgiftmenge zwecks Weitergabe an einen Interessenten ist in abstracto zur Herbeiführung des verpönten Erfolges (inverkehrsetzen des Suchtgiftes) auch dann geeignet, wenn der Käufer unter Aufsicht der Sicherheitsbehörden (als agent pr …
RS0088120 Rechtssatz 08.11.1979Strafrecht
Das Delikt nach § 6 SGG, § 15 StGB liegt auch vor, wenn der Kaufinteressent eine Lockspitzel der Polizei war.
RS0089787 Rechtssatz 25.11.1982Strafrecht
Das Auftreten eines unter der Aufsicht der Sicherheitsbehörde handelnden Lockspitzels ist grundsätzlich für die Frage der Versuchstauglichkeit ohne Bedeutung.
RS0089841 Rechtssatz 28.02.1974Strafrecht
Von einem untauglichen Versuch kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehenen Art schlechthin unmöglich und das angewendete Mittel in abstracto, also auch bei generalisierender Betrachtung schlecht und nicht b …
RS0100163 Rechtssatz 03.09.1984Strafrecht
Für einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist weder die Beigebung eines Verteidigers gemäß dem § 41 Abs 2 StPO noch die Vorführung des in Haft befindlichen …