Die Unterstellung der Tat auch unter § 223 Abs 1 StGB. steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Der Täter, der eine von ihm gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr selbst gebraucht, haftet nur nach § 223 Abs 2 StGB. Die Herstellung der verfälschten Urkunde stellt sich als eine nachbestrafte und daher straflose Vortat dar (LSK. 1977/299 u.v.a.).Die Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 223, Absatz eins, StGB. steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Der Täter, der eine von ihm gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr selbst gebraucht, haftet nur nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. Die Herstellung der verfälschten Urkunde stellt sich als eine nachbestrafte und daher straflose Vortat dar (LSK. 1977/299 u.v.a.).
Laut Schuldspruch II 2 liegt der Angeklagten zur Last, am 9. Oktober 1987 einen postamtlich bestätigten Empfangschein der Ö*** P*** gleichfalls durch Erhöhung der alsLaut Schuldspruch römisch zwei 2 liegt der Angeklagten zur Last, am 9. Oktober 1987 einen postamtlich bestätigten Empfangschein der Ö*** P*** gleichfalls durch Erhöhung der als
eingezahlt ausgewiesenen Betragsangabe von 20 S auf 27.020 S verfälscht und sodann im Rechtsverkehr zum Beweis einer Bareinzahlung in der letztgenannten Höhe verwendet zu haben. Das Gericht beurteilte den postamtlich bestätigten Empfangschein der Ö*** P*** als öffentliche Urkunde und
erkannte demgemäß Christine R*** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB. schuldig. Auch dieser Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung stellt die postamtliche Bestätigung einer Einzahlung auf einem Empfangschein der Ö*** P*** keine öffentliche Urkunde darerkannte demgemäß Christine R*** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, StGB. schuldig. Auch dieser Schuldspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung stellt die postamtliche Bestätigung einer Einzahlung auf einem Empfangschein der Ö*** P*** keine öffentliche Urkunde dar
(EvBl. 1986/124 mit eingehender Begründung). Rechtsrichtig wäre die Angeklagte sohin auch deswegen nur des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. schuldig zu erkennen gewesen.(EvBl. 1986/124 mit eingehender Begründung). Rechtsrichtig wäre die Angeklagte sohin auch deswegen nur des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. schuldig zu erkennen gewesen.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirkten sich schon wegen der gegenüber derjenigen des § 223 StGB. höheren Strafdrohung des § 224 StGB. zum Nachteil der Angeklagten aus.Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirkten sich schon wegen der gegenüber derjenigen des Paragraph 223, StGB. höheren Strafdrohung des Paragraph 224, StGB. zum Nachteil der Angeklagten aus.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO. erhobenen Beschwerde waren daher die verfehlten Schuldsprüche zu korrigieren (§ 292, letzter Satz, StPO.) und der Strafausspruch, dessen Grundlage sich damit geändert hat, zu kassieren. Eine sofortige Strafneubemessung durch den Obersten Gerichtshof kam im Hinblick darauf nicht in Betracht, daß die in Haft befindliche Angeklagte zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht selbst zu erscheinen vermag (§§ 286 Abs 2, 292 StPO.) und die Beigabe eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO. für ein Verfahren nach §§ 33, 292 StPO. nicht wirksam ist. Die Neubemessung der über Christine R*** zu verhängenden Strafe mußte darum einer Instanz überlassen werden, vor der sich die Angeklagte wenigstens von dem für sie bestellten Verfahrenshelfer vertreten lassen kann (wenn sie schon die in §§ 294 Abs 5, 296 Abs 3 StPO. statuierte Versäumung des in der Berufung oder Gegenausführung zu stellenden Vorführungsantrags gegen sich gelten lassen muß). Als eine solche Instanz fungiert das Oberlandesgericht. Die Verhandlung über die Strafneubemessung unterscheidet sich dort formal nicht von jener Verhandlung, die über die nun gegenstandslos gewordene Berufung abzuführen gewesen wäre. Aus diesem Grund erstreckt sich die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung nach § 41 Abs 2, letzter Satz, StPO. jedenfalls auf die Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz über die Strafneubemessung (vgl. die ähnliche Prozeßrechtslage in EvBl. 1982 Nr. 181, letzter Absatz; ebenso 13 Os 44/82). In Ausübung des ihm gemäß § 292, letzter Satz, StPO. eingeräumten Ermessens hat der Oberste Gerichtshof sonach die Akten zum Zweck der Strafneubemessung dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abgetreten (zum ganzen grundsätzlich EvBl. 1986 Nr. 17 = JBl. 1985 S. 505).In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde waren daher die verfehlten Schuldsprüche zu korrigieren (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO.) und der Strafausspruch, dessen Grundlage sich damit geändert hat, zu kassieren. Eine sofortige Strafneubemessung durch den Obersten Gerichtshof kam im Hinblick darauf nicht in Betracht, daß die in Haft befindliche Angeklagte zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht selbst zu erscheinen vermag (Paragraphen 286, Absatz 2, 292, StPO.) und die Beigabe eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO. für ein Verfahren nach Paragraphen 33, 292, StPO. nicht wirksam ist. Die Neubemessung der über Christine R*** zu verhängenden Strafe mußte darum einer Instanz überlassen werden, vor der sich die Angeklagte wenigstens von dem für sie bestellten Verfahrenshelfer vertreten lassen kann (wenn sie schon die in Paragraphen 294, Absatz 5, 296, Absatz 3, StPO. statuierte Versäumung des in der Berufung oder Gegenausführung zu stellenden Vorführungsantrags gegen sich gelten lassen muß). Als eine solche Instanz fungiert das Oberlandesgericht. Die Verhandlung über die Strafneubemessung unterscheidet sich dort formal nicht von jener Verhandlung, die über die nun gegenstandslos gewordene Berufung abzuführen gewesen wäre. Aus diesem Grund erstreckt sich die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung nach Paragraph 41, Absatz 2,, letzter Satz, StPO. jedenfalls auf die Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz über die Strafneubemessung vergleiche die ähnliche Prozeßrechtslage in EvBl. 1982 Nr. 181, letzter Absatz; ebenso 13 Os 44/82). In Ausübung des ihm gemäß Paragraph 292,, letzter Satz, StPO. eingeräumten Ermessens hat der Oberste Gerichtshof sonach die Akten zum Zweck der Strafneubemessung dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abgetreten (zum ganzen grundsätzlich EvBl. 1986 Nr. 17 = JBl. 1985 S. 505).
Eine Rückverweisung der Sache an das Landesgericht kam aus prozeßrechtssystematischen Erwägungen nicht in Betracht. Das Erstgericht ist Tatsacheninstanz. Eine Rückverweisung dorthin kommt nur in Frage, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts noch irgendeine Tätigkeit im Verfahren zu entfalten ist, welche die Prozeßordnung den Tatrichtern vorbehält (siehe jeweils letzter Absatz in EvBl. 1986 Nr. 17 = JBl. 1985 S. 505). Vom Vorenthalten einer Instanz kann hier ebensowenig gesprochen werden wie in dem Fall der Strafneubemessung seitens des Obersten Gerichtshofs oder der erstmaligen Strafbemessung in zweiter Instanz nach der Aufhebung eines Freispruchs.
Darnach war insgesamt wie im Spruch zu erkennen.