Mit Recht wurde vom Schwurgerichtshof die vom Beschwerdeführer nunmehr verlangte Eventualfrage nach dem Verbrechen des (unbewaffneten) Raubs (§ 142 Abs 1 StGB) nicht gestellt. Gemäß § 314 StPO hat nämlich die Stellung einer Eventualfrage zur Voraussetzung, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, (u.a.) die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele als das in der Anklageschrift angeführte. An einem derartigen Tatsachenvorbringen, das eine Eventualfrage in der Richtung des Verbrechens nach § 142 Abs 1Mit Recht wurde vom Schwurgerichtshof die vom Beschwerdeführer nunmehr verlangte Eventualfrage nach dem Verbrechen des (unbewaffneten) Raubs (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) nicht gestellt. Gemäß Paragraph 314, StPO hat nämlich die Stellung einer Eventualfrage zur Voraussetzung, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, (u.a.) die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele als das in der Anklageschrift angeführte. An einem derartigen Tatsachenvorbringen, das eine Eventualfrage in der Richtung des Verbrechens nach Paragraph 142, Absatz eins
StGB indiziert hätte, fehlt es vorliegendenfalls, weil der Angeklagte stets erklärte, den überfall auf das Kreditinstitut unter Verwendung eines (ungeladenen) Gasrevolvers verübt zu haben, den er der Kassierin vorhielt, um damit sein Begehren nach Geld zu unterstreichen. Ein solcher Gasrevolver, mag er auch ungeladen gewesen sein und der Angeklagte dazu keine Munition besessen haben, entspricht aber, wie noch auszuführen sein wird, dem Begriff der Waffe (§ 143 StGB).StGB indiziert hätte, fehlt es vorliegendenfalls, weil der Angeklagte stets erklärte, den überfall auf das Kreditinstitut unter Verwendung eines (ungeladenen) Gasrevolvers verübt zu haben, den er der Kassierin vorhielt, um damit sein Begehren nach Geld zu unterstreichen. Ein solcher Gasrevolver, mag er auch ungeladen gewesen sein und der Angeklagte dazu keine Munition besessen haben, entspricht aber, wie noch auszuführen sein wird, dem Begriff der Waffe (Paragraph 143, StGB).
Soweit der Beschwerdeführer die Unterstellung des von den Geschwornen in Beantwortung der Hauptfrage I festgestellten Sachverhalts unter die Qualifikationsnorm des § 143, zweiten Deliktsfalls, StGB unter Berufung auf § 345 Abs 1 Z. 12 StPO bemängelt, ist ihm folgendes zu entgegnen: Waffe in der Bedeutung des § 143, ersten Satzes, StGB ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Werkzeug gebraucht wird (LSK. 1976/285 = RiZ. 1976 S. 205).Soweit der Beschwerdeführer die Unterstellung des von den Geschwornen in Beantwortung der Hauptfrage römisch eins festgestellten Sachverhalts unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 143,, zweiten Deliktsfalls, StGB unter Berufung auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO bemängelt, ist ihm folgendes zu entgegnen: Waffe in der Bedeutung des Paragraph 143,, ersten Satzes, StGB ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Werkzeug gebraucht wird (LSK. 1976/285 = RiZ. 1976 S. 205).
Darnach bedarf es keiner weitwendigen Begründung, daß ein Instrument, aus dem ein gasförmiger Körper verschossen werden kann, die Waffenqualifikation des § 143 StGB herstellt. Auch ein nicht geladener Gasrevolver ist geeignet, bei demjenigen, auf den er angelegt wird, der Vorstellung einer imminenten Gefahr für Leib oder Leben Eingang zu verschaffen, sofern der Bedrohte die Ungefährlichkeit des Gasrevolvers nicht erkennt (LSK. 1978/80, EvBl 1978Darnach bedarf es keiner weitwendigen Begründung, daß ein Instrument, aus dem ein gasförmiger Körper verschossen werden kann, die Waffenqualifikation des Paragraph 143, StGB herstellt. Auch ein nicht geladener Gasrevolver ist geeignet, bei demjenigen, auf den er angelegt wird, der Vorstellung einer imminenten Gefahr für Leib oder Leben Eingang zu verschaffen, sofern der Bedrohte die Ungefährlichkeit des Gasrevolvers nicht erkennt (LSK. 1978/80, EvBl 1978
Nr. 175, verstärkter Senat). Ein Rechtsirrtum ist sonach nicht unterlaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Infolge Abwesenheit sowohl des Angeklagten (der sich in Haft befindet) als auch des (ordnungsgemäß geladenen) Verteidigers hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingeschränkt. über die (keinem Neuerungsverbot unterworfene) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien abzusprechen haben.