Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles und der im Zuge der Aktenvorlage abgegebenen Äußerungen des Vorsitzenden, der Schriftführerin, des Verteidigers und des Staatsanwaltes gab der Angeklagte unmißverständlich einen Rechtsmittelverzicht ab (S 259 a, 3 f). Da der Angeklagte auch schon in früheren Strafverfahren entweder sogleich nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtete (vgl hiezu S 208 im Akt 6 Vr 1931/80, S 21 in 6 E Vr 274/84 und S 55 in 6 E Vr 2872/86, jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) oder sich Bedenkzeit erbat (S 84 im Akt 6 Vr 546/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), kann seiner Beteuerung, er habe sich mißverständlich ausgedrückt, nicht gefolgt werden. Damit ist davon auszugehen, daß der anwaltlich vertretene Angeklagte einen formgerechten und wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, der grundsätzlich unwiderruflich ist (LSK 1978/140, 1982/149 uva).Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles und der im Zuge der Aktenvorlage abgegebenen Äußerungen des Vorsitzenden, der Schriftführerin, des Verteidigers und des Staatsanwaltes gab der Angeklagte unmißverständlich einen Rechtsmittelverzicht ab (S 259 a, 3 f). Da der Angeklagte auch schon in früheren Strafverfahren entweder sogleich nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtete vergleiche hiezu S 208 im Akt 6 römisch fünf r 1931/80, S 21 in 6 E römisch fünf r 274/84 und S 55 in 6 E römisch fünf r 2872/86, jeweils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) oder sich Bedenkzeit erbat (S 84 im Akt 6 römisch fünf r 546/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), kann seiner Beteuerung, er habe sich mißverständlich ausgedrückt, nicht gefolgt werden. Damit ist davon auszugehen, daß der anwaltlich vertretene Angeklagte einen formgerechten und wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, der grundsätzlich unwiderruflich ist (LSK 1978/140, 1982/149 uva).
Sohin bleibt der Einwand des Verteidigers, es sei ihm keine Möglichkeit geboten worden, sich mit dem Angeklagten zu beraten, bevor dieser seine Rechtsmittelerklärung abgab, sodaß diesem doch das Recht zustand, seine Erklärung innerhalb von drei Tagen zu widerrufen (§ 268 Abs. 2 StPO).Sohin bleibt der Einwand des Verteidigers, es sei ihm keine Möglichkeit geboten worden, sich mit dem Angeklagten zu beraten, bevor dieser seine Rechtsmittelerklärung abgab, sodaß diesem doch das Recht zustand, seine Erklärung innerhalb von drei Tagen zu widerrufen (Paragraph 268, Absatz 2, StPO).
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Gesetzgeber bei Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit auf einen "ohne Beisein eines Verteidigers" abgegebenen Rechtsmittelverzicht von der Überzeugung getragen war, daß der Angeklagte bei Anwesenheit eines Verteidigers die Möglichkeit hat, sich mit diesem zu beraten, und ihm das Gericht diese Möglichkeit auch einräumen muß (359 der Beil.XVII.GP, 41). Es ist aber weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, daß es dem Angeklagten nicht möglich war, seinen Verteidiger zu Rate zu ziehen, oder der Verteidiger daran gehindert wurde, seinem Klienten einen ihm notwendig erscheinenden Rat zu geben. Es trifft auch nicht zu, daß es dem Verteidiger verwehrt ist, sich mit dem von ihm vertretenen Angeklagten vor Abgabe einer Rechtsmittelerklärung zu beraten (SSt 22/76). Der Angeklagte oder der Verteidiger müssen aber von sich aus für das Gericht erkennbar den Wunsch äußern, sich beraten zu wollen, wobei der Verteidiger auch berechtigt ist, ohne, aber nicht gegen den ausgesprochenen Willen des Angeklagten Rechtsmittel einzubringen (Mayerhofer-Rieder2 E 43 zu § 44 StPO). Es besteht sohin kein Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte durch Beschränkung seiner Verteidigungsrechte zu einer voreiligen und von ihm so nicht gewollten Rechtsmittelerklärung veranlaßt wurde, vielmehr spricht viel dafür, daß er nach Verkündung des Urteiles in Erleichterung, konform mit seiner Verantwortung nicht wegen des ihm angelasteten Raubes (mit einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) verurteilt worden zu sein, den Rechtsmittelverzicht abgab. Unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des § 268 Abs. 2 StPO ist aber nicht zu sehen, weshalb die Beschränkung der Rechtsmittelverzichtserklärung auf nicht vertretene Angeklagte (Beschuldigte) nicht sachgerecht und damit gleichheitswidrig sein sollte und weshalb durch diese Regelung die im Art. 6 Abs. 3 lit c MRK garantierten Verteidigungsrechte nicht gewährleistet sein sollten. Es bestand daher kein Grund, eine Anfechtung dieser Bestimmung ins Auge zu fassen.Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Gesetzgeber bei Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit auf einen "ohne Beisein eines Verteidigers" abgegebenen Rechtsmittelverzicht von der Überzeugung getragen war, daß der Angeklagte bei Anwesenheit eines Verteidigers die Möglichkeit hat, sich mit diesem zu beraten, und ihm das Gericht diese Möglichkeit auch einräumen muß (359 der Beil.XVII.GP, 41). Es ist aber weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, daß es dem Angeklagten nicht möglich war, seinen Verteidiger zu Rate zu ziehen, oder der Verteidiger daran gehindert wurde, seinem Klienten einen ihm notwendig erscheinenden Rat zu geben. Es trifft auch nicht zu, daß es dem Verteidiger verwehrt ist, sich mit dem von ihm vertretenen Angeklagten vor Abgabe einer Rechtsmittelerklärung zu beraten (SSt 22/76). Der Angeklagte oder der Verteidiger müssen aber von sich aus für das Gericht erkennbar den Wunsch äußern, sich beraten zu wollen, wobei der Verteidiger auch berechtigt ist, ohne, aber nicht gegen den ausgesprochenen Willen des Angeklagten Rechtsmittel einzubringen (Mayerhofer-Rieder2 E 43 zu Paragraph 44, StPO). Es besteht sohin kein Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte durch Beschränkung seiner Verteidigungsrechte zu einer voreiligen und von ihm so nicht gewollten Rechtsmittelerklärung veranlaßt wurde, vielmehr spricht viel dafür, daß er nach Verkündung des Urteiles in Erleichterung, konform mit seiner Verantwortung nicht wegen des ihm angelasteten Raubes (mit einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) verurteilt worden zu sein, den Rechtsmittelverzicht abgab. Unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Paragraph 268, Absatz 2, StPO ist aber nicht zu sehen, weshalb die Beschränkung der Rechtsmittelverzichtserklärung auf nicht vertretene Angeklagte (Beschuldigte) nicht sachgerecht und damit gleichheitswidrig sein sollte und weshalb durch diese Regelung die im Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK garantierten Verteidigungsrechte nicht gewährleistet sein sollten. Es bestand daher kein Grund, eine Anfechtung dieser Bestimmung ins Auge zu fassen.
Der bekämpfte Zurückweisungsbeschluß entspricht aus den dargelegten Gründen der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde in Übereinstimmung mit der Äußerung der Generalprokuratur (§ 285 b Abs. 4 StPO) der Erfolg zu versagen war.Der bekämpfte Zurückweisungsbeschluß entspricht aus den dargelegten Gründen der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde in Übereinstimmung mit der Äußerung der Generalprokuratur (Paragraph 285, b Absatz 4, StPO) der Erfolg zu versagen war.
Da der Angeklagte und sein Sachwalter (§ 282 Abs. 1 StPO) gegen das Urteil auch Berufungen erhoben haben, waren die Akten - um jeden Zeitverlust zu vermeiden - sofort dem zur (weiteren) Entscheidung berufenen Gerichtshof zweiter Instanz weiterzuleiten.Da der Angeklagte und sein Sachwalter (Paragraph 282, Absatz eins, StPO) gegen das Urteil auch Berufungen erhoben haben, waren die Akten - um jeden Zeitverlust zu vermeiden - sofort dem zur (weiteren) Entscheidung berufenen Gerichtshof zweiter Instanz weiterzuleiten.