Rechtssatz RS0098848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098848
Entscheidungsdatum
27.06.1991
Rechtssatz
Dem Angeklagten muß Gelegenheit gegeben werden, sich vor Abgabe einer Rechtsmittelerklärung mit dem anwesenden Verteidiger zu beraten, jedoch müssen der Angeklagte oder sein Verteidiger von sich aus für das Gericht erkennbar den Wunsch äußern, sich beraten zu wollen (SSt 22/76). Der Verteidiger ist aber auch berechtigt, ohne, aber nicht gegen den ausgesprochenen Willen des Angeklagten ein Rechtsmittel einzubringen (anzumelden).
Entscheidungstexte
- 12 Os 63/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 12 Os 63/90
Veröff: EvBl 1990/177 S 818
- 15 Os 65/91
Entscheidungstext OGH 27.06.1991 15 Os 65/91
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098848
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0120OS00063_9000000_002