Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende gemäß § 285 b Abs. 1 StPO diese Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung zurück, dem Zweitangeklagten sei zwar nach Verkündung des Urteils keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, er habe aber auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet und dies habe auch - wie aus einem nachträglich mit ihm geführten Telefonat zu schließen sei - seinem Willen entsprochen.Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende gemäß Paragraph 285, b Absatz eins, StPO diese Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung zurück, dem Zweitangeklagten sei zwar nach Verkündung des Urteils keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, er habe aber auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet und dies habe auch - wie aus einem nachträglich mit ihm geführten Telefonat zu schließen sei - seinem Willen entsprochen.
Der dagegen vom Zweitangeklagten fristgerecht erhobenen Beschwerde kommt - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - Berechtigung zu.
Auszugehen ist davon, daß der Beschwerdeführer mit dem betreffenden Urteil der Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG, der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe und gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung eines Geldbetrages an einen Privatbeteiligten verurteilt wurde. Ihm stand daher die Möglichkeit offen, den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie das Adhäsionserkenntnis mit Berufung zu bekämpfen. Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer vor Abgabe seines Rechtsmittelverzichtes vom Vorsitzenden entgegen der Vorschrift des § 268 Abs. 1 letzter Satz StPO nicht über diese ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt wurde, mithin auch keine Belehrung über die Möglichkeit einer dreitägigen Überlegungsfrist (§ 284 Abs. 1 StPO) erhalten hat und sich auch mit seinem Verteidiger vor Abgabe seiner Erklärung nicht besprechen konnte.Auszugehen ist davon, daß der Beschwerdeführer mit dem betreffenden Urteil der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe und gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Bezahlung eines Geldbetrages an einen Privatbeteiligten verurteilt wurde. Ihm stand daher die Möglichkeit offen, den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie das Adhäsionserkenntnis mit Berufung zu bekämpfen. Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer vor Abgabe seines Rechtsmittelverzichtes vom Vorsitzenden entgegen der Vorschrift des Paragraph 268, Absatz eins, letzter Satz StPO nicht über diese ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt wurde, mithin auch keine Belehrung über die Möglichkeit einer dreitägigen Überlegungsfrist (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) erhalten hat und sich auch mit seinem Verteidiger vor Abgabe seiner Erklärung nicht besprechen konnte.
Unter diesen Umständen stellt die als Rechtsmittelverzicht protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers keinen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel dar. Denn ungeachtet der Bestimmung des § 3 StPO, nach welcher ohnedies alle im Strafverfahren tätigen Behörden verpflichtet sind, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, über seine Rechte zu belehren, normiert § 268 Abs. 1 letzter Satz StPO ausdrücklich, daß der Vorsitzende nach Urteilsverkündung den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren hat. Die Erteilung dieser Rechtsmittelbelehrung ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines sogleich erklärten Rechtsmittelverzichts.Unter diesen Umständen stellt die als Rechtsmittelverzicht protokollierte Erklärung des Beschwerdeführers keinen wirksamen Verzicht auf Rechtsmittel dar. Denn ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 3, StPO, nach welcher ohnedies alle im Strafverfahren tätigen Behörden verpflichtet sind, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, über seine Rechte zu belehren, normiert Paragraph 268, Absatz eins, letzter Satz StPO ausdrücklich, daß der Vorsitzende nach Urteilsverkündung den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren hat. Die Erteilung dieser Rechtsmittelbelehrung ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit eines sogleich erklärten Rechtsmittelverzichts.
Der Oberste Gerichtshof hat schon in der in EvBl 1951/81 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, daß - allerdings in einem Verfahren vor dem Einzelrichter - die stets als Rechtsmittelverzicht aufzufassende Erklärung, die Strafe anzunehmen, ohne vorausgegangene Rechtsmittelbelehrung nicht als Rechtsmittelverzicht auszulegen ist. Gleiches muß aber auch für das Verfahren vor dem Schöffengericht (und vor dem Geschwornengericht) gelten, denn bevor der Vorsitzende dem Angeklagten die Rechtsmittelbelehrung erteilte, brauchte der Verteidiger nicht damit zu rechnen, daß der Angeklagte eine Rechtsmittelerklärung abgeben würde. Dabei ist auf die einhellige Rechtsprechung (SSt 32/56) zu verweisen, nach welcher bei widersprechenden Rechtsmittelerklärungen in bezug auf Angeklagten und Verteidiger im schöffengerichtlichen Verfahren stets die Erklärung des Angeklagten wirksam, eine Rechtsmittelanmeldung des Verteidigers nach vorangegangenem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten demnach unbeachtlich ist.
Daran vermag vorliegend der Umstand nichts zu ändern, daß der Vorsitzende nach Urteilsverkündung den Erstangeklagten fragte, was dieser zum Urteil sage und ob er damit einverstanden sei, und der Erstangeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtete; denn der Zweitangeklagte hat auf die Frage des Vorsitzenden: "Der Herr P***** auch?" auf Rechtsmittel verzichtet, ohne daß ihm vom Vorsitzenden gestattet worden wäre, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten (vgl SSt 22/76).Daran vermag vorliegend der Umstand nichts zu ändern, daß der Vorsitzende nach Urteilsverkündung den Erstangeklagten fragte, was dieser zum Urteil sage und ob er damit einverstanden sei, und der Erstangeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtete; denn der Zweitangeklagte hat auf die Frage des Vorsitzenden: "Der Herr P***** auch?" auf Rechtsmittel verzichtet, ohne daß ihm vom Vorsitzenden gestattet worden wäre, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten vergleiche SSt 22/76).
Der dem Vorsitzenden unterlaufene Verstoß gegen die fundamentale Verfahrensvorschrift, den Angeklagten über die ihm zustehenden, eingangs angeführten Rechtsmittelmöglichkeiten zu belehren, macht somit den (vermutlich unter dem Eindruck der Rechtsmittelverzichtserklärung des Erstangeklagten) erklärten Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers unwirksam (idS auch 10 Os 7,13/87 in bezug auf eine der Manuduktionspflicht des § 3 StPO zuwiderlaufende unrichtige Information über Inhalt, Voraussetzungen und mögliche Folgen einer Rechtsmittelerklärung). Nur ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam und dementsprechend unwiderruflich (14 Os 103/90). Sonach war die innerhalb der Frist des § 284 Abs. 1 StPO erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) durch den Verteidiger des Zweitangeklagten zulässig und wirksam, ohne daß dem die keineswegs eindeutigen Äußerungen dieses Angeklagten anläßlich eines Telefongesprächs mit dem Vorsitzenden (vgl ON 846/S 177) entgegenstehen.Der dem Vorsitzenden unterlaufene Verstoß gegen die fundamentale Verfahrensvorschrift, den Angeklagten über die ihm zustehenden, eingangs angeführten Rechtsmittelmöglichkeiten zu belehren, macht somit den (vermutlich unter dem Eindruck der Rechtsmittelverzichtserklärung des Erstangeklagten) erklärten Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers unwirksam (idS auch 10 Os 7,13/87 in bezug auf eine der Manuduktionspflicht des Paragraph 3, StPO zuwiderlaufende unrichtige Information über Inhalt, Voraussetzungen und mögliche Folgen einer Rechtsmittelerklärung). Nur ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß Paragraphen 3, 268, StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam und dementsprechend unwiderruflich (14 Os 103/90). Sonach war die innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) durch den Verteidiger des Zweitangeklagten zulässig und wirksam, ohne daß dem die keineswegs eindeutigen Äußerungen dieses Angeklagten anläßlich eines Telefongesprächs mit dem Vorsitzenden vergleiche ON 846/S 177) entgegenstehen.
Der rechtlich verfehlte Zurückweisungsbeschluß des Vorsitzenden war daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu kassieren und dem Erstgericht aufzutragen, gemäß § 285 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vorzugehen.Der rechtlich verfehlte Zurückweisungsbeschluß des Vorsitzenden war daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu kassieren und dem Erstgericht aufzutragen, gemäß Paragraph 285, Absatz eins und Absatz 2, StPO vorzugehen.