Dieser Antrag ist unzulässig:
§ 363a Abs 1 StPO bestimmt, daß dann, wenn in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird, das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern ist, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO bestimmt, daß dann, wenn in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt wird, das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern ist, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte.
Diese Bestimmung ist am 1. März 1997 in Kraft getreten (Art XI Abs 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 BGBl 762). Mit diesem Tag ist somit der Beginn des zeitlichen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereiches des Gesetzes festgelegt (vgl Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts, 8. Aufl, Rz 493; Mayer, Bundesverfassungsgesetz, 2. Aufl, Art 49 III.2.). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1998, GZ 14 Os 73/97-24, ausgesprochen hat, erhellt aus der Verwendung der Gegenwartsform ("Wird ... festgestellt") für die im ersten Halbsatz des § 363a Abs 1 StPO normierte materielle Grundlage einer Erneuerung des Strafverfahrens, daß eine solche Erneuerung nur auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegründet werden kann, welche nach Inkrafttreten der §§ 363a ff StPO ergangen sind. Eine rückwirkende Geltung der zitierten Bestimmungen auf alle seit der innerstaatlichen Genehmigung der EMRK (BGBl 1958/210) festgestellten Konventionsverletzungen durch strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen normiert das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 nicht; es enthält auch keine Übergangsregelung nach Art des § 12 Abs 2 GRBG. § 61 StGB hinwieder bezieht sich auf den zeitlichen Geltungsbereich des materiellen Strafrechts und hat mit demjenigen prozessualer Vorschriften, zu denen die §§ 363a ff StPO unbestrittenermaßen zählen, nichts zu tun. Die Gesetzesmaterialien bieten aber auch keinen Anhalt für eine (historisch-)teleologische Interpretation dahin, daß der Gesetzgeber speziell (auch) für Fälle wie dem vorliegenden die Erneuerung des Strafverfahrens ermöglichen wollte.Diese Bestimmung ist am 1. März 1997 in Kraft getreten (Artikel römisch elf, Absatz eins, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 BGBl 762). Mit diesem Tag ist somit der Beginn des zeitlichen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereiches des Gesetzes festgelegt vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts, 8. Aufl, Rz 493; Mayer, Bundesverfassungsgesetz, 2. Aufl, Artikel 49, römisch drei.2.). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1998, GZ 14 Os 73/97-24, ausgesprochen hat, erhellt aus der Verwendung der Gegenwartsform ("Wird ... festgestellt") für die im ersten Halbsatz des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO normierte materielle Grundlage einer Erneuerung des Strafverfahrens, daß eine solche Erneuerung nur auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegründet werden kann, welche nach Inkrafttreten der Paragraphen 363 a, ff StPO ergangen sind. Eine rückwirkende Geltung der zitierten Bestimmungen auf alle seit der innerstaatlichen Genehmigung der EMRK (BGBl 1958/210) festgestellten Konventionsverletzungen durch strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen normiert das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 nicht; es enthält auch keine Übergangsregelung nach Art des Paragraph 12, Absatz 2, GRBG. Paragraph 61, StGB hinwieder bezieht sich auf den zeitlichen Geltungsbereich des materiellen Strafrechts und hat mit demjenigen prozessualer Vorschriften, zu denen die Paragraphen 363 a, ff StPO unbestrittenermaßen zählen, nichts zu tun. Die Gesetzesmaterialien bieten aber auch keinen Anhalt für eine (historisch-)teleologische Interpretation dahin, daß der Gesetzgeber speziell (auch) für Fälle wie dem vorliegenden die Erneuerung des Strafverfahrens ermöglichen wollte.
Da Gerhard O***** seinen Antrag auf ein vor Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 363a ff StPO erflossenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt, welches somit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der in Rede stehenden Bestimmungen liegt, sind die materiellen Voraussetzungen für die angestrebte Erneuerung des Verfahrens nicht erfüllt, woraus folgt, daß der Antrag bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Da Gerhard O***** seinen Antrag auf ein vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Paragraphen 363 a, ff StPO erflossenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt, welches somit außerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der in Rede stehenden Bestimmungen liegt, sind die materiellen Voraussetzungen für die angestrebte Erneuerung des Verfahrens nicht erfüllt, woraus folgt, daß der Antrag bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).