Die dagegen aus Z 4, Z 9 [lit] a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 4,, Ziffer 9, [lit] a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Durch die Abweisung des Antrags des Angeklagten auf „Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis darüber, dass die Schilderungen der Zeugin Regina F***** über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten Fiktionen darstellen und dass die Zeugin F***** bereits vor dem 20. August 2002 psychisch durch sexuelle Ereignisse traumatisiert war. Dabei wird Bezug genommen, diese psychische Traumatisierung erlitt die Zeugin F***** durch ihr geschildertes sexuelles Erlebnis mit einem Exfreund und während ihrer Ehe mit einem psychisch kranken Ehepartner. Weiters stützt sich dieser Beweisantrag auf den vorgelegten Artikel der O***** Nachrichten vom 22. Juli 2002, worin der Salzburger Rechtspsychologe H***** empfiehlt, jedenfalls einen zweiten Sachverständigen beizuziehen, der vom ersten nichts weiß" (S 265 iVm 196 f, 200) wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht beeinträchtigt:Durch die Abweisung des Antrags des Angeklagten auf „Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis darüber, dass die Schilderungen der Zeugin Regina F***** über die sexuellen Übergriffe des Angeklagten Fiktionen darstellen und dass die Zeugin F***** bereits vor dem 20. August 2002 psychisch durch sexuelle Ereignisse traumatisiert war. Dabei wird Bezug genommen, diese psychische Traumatisierung erlitt die Zeugin F***** durch ihr geschildertes sexuelles Erlebnis mit einem Exfreund und während ihrer Ehe mit einem psychisch kranken Ehepartner. Weiters stützt sich dieser Beweisantrag auf den vorgelegten Artikel der O***** Nachrichten vom 22. Juli 2002, worin der Salzburger Rechtspsychologe H***** empfiehlt, jedenfalls einen zweiten Sachverständigen beizuziehen, der vom ersten nichts weiß" (S 265 in Verbindung mit 196 f, 200) wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht beeinträchtigt:
Zum einen hatte die Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich ihre Ankündigung anlässlich ihrer Vernehmung gemäß § 162a StPO, nicht mehr aussagen zu wollen, bekräftigt (S 101, 184); es wäre bei dieser Verfahrenslage Sache des Antragstellers gewesen, dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, die Zeugin würde ihre - unumgängliche - Zustimmung zur begehrten Untersuchung geben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350; Tipold, WK-StPO § 134 Rz 9, 10).Zum einen hatte die Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich ihre Ankündigung anlässlich ihrer Vernehmung gemäß Paragraph 162 a, StPO, nicht mehr aussagen zu wollen, bekräftigt (S 101, 184); es wäre bei dieser Verfahrenslage Sache des Antragstellers gewesen, dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, die Zeugin würde ihre - unumgängliche - Zustimmung zur begehrten Untersuchung geben (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350; Tipold, WK-StPO Paragraph 134, Rz 9, 10).
Zum anderen legte der Beschwerdeführer im Antrag nicht dar, aus welchem Grund eine allfällige „psychische Traumatisierung durch sexuelle Ereignisse" und eine „Ehe mit einem psychisch kranken Ehepartner" die in Frage gestellte - und allein erhebliche - Glaubwürdigkeit der Zeugin beeinträchtigen sollte. Ein Sachverständigengutachten lediglich darüber („dass die Schilderungen ... Fiktionen darstellen") ist der Strafprozessordnung grundsätzlich fremd (Tipold aaO Rz 11).
Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Zeugin (S 200, 265; vgl Ratz aaO Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und diese nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a überprüft werden kann (Ratz aaO Rz 40, 41, 43, 46, 48, 50 sowie Vor § 280 Rz 13; 12 Os 104/03, 11 Os 34/04 ua), versagen die eigenständig beweiswürdigenden Hypothesen des Angeklagten über eine Beeinflussung der Zeugin durch angebliche Suggestivfragen seitens der psychologischen Sachverständigen. Das darüber hinausgehende Vorbringen der Verfahrensrüge - vor allem die angestrebte Einholung eines Obergutachtens nach § 126 Abs 2 StPO - widerstreitet dem Neuerungsverbot in Nichtigkeitsverfahren und ist schon deshalb unbeachtlich; abgesehen davon mangelt es der Tauglichkeit der Forderung nach Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Experten an der unabdingbaren Voraussetzung eines erfolglos gebliebenen Verbesserungsverfahrens nach §§ 125 f StPO (ON 28, 40; jüngst 12 Os 134/04).Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Zeugin (S 200, 265; vergleiche Ratz aaO Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und diese nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a überprüft werden kann (Ratz aaO Rz 40, 41, 43, 46, 48, 50 sowie Vor Paragraph 280, Rz 13; 12 Os 104/03, 11 Os 34/04 ua), versagen die eigenständig beweiswürdigenden Hypothesen des Angeklagten über eine Beeinflussung der Zeugin durch angebliche Suggestivfragen seitens der psychologischen Sachverständigen. Das darüber hinausgehende Vorbringen der Verfahrensrüge - vor allem die angestrebte Einholung eines Obergutachtens nach Paragraph 126, Absatz 2, StPO - widerstreitet dem Neuerungsverbot in Nichtigkeitsverfahren und ist schon deshalb unbeachtlich; abgesehen davon mangelt es der Tauglichkeit der Forderung nach Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Experten an der unabdingbaren Voraussetzung eines erfolglos gebliebenen Verbesserungsverfahrens nach Paragraphen 125, f StPO (ON 28, 40; jüngst 12 Os 134/04).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entfernt sich mit der selbstgewählten - vermissten - Prämisse, die Erfüllung des Tatbildes des § 202 Abs 1 StGB fordere ein intensives Betasten der Brüste und ein qualifiziertes Betasten des Geschlechtsteiles über der Unterhose, nicht nur vom den faktischen Anfechtungsrahmen absteckenden Sachverhaltssubstrat des angefochtenen Urteils, wonach die Tatrichter unter anderem ein Saugen an der Brust und ein minutenlanges festes Drücken und Betasten des Schambereiches der Frau annahmen (US 4), sondern bleibt dafür auch jede Ableitung aus dem Gesetz schuldig. Sie entzieht sich somit sachbezogener Erwiderung. Bloß der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 StPO) sei daran erinnert, dass nur bloß flüchtige Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien keine geschlechtlichen Handlungen iSd § 202 Abs 1 StGB wären (vgl Schick in WK² § 202 Rz 9 bis 14).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich mit der selbstgewählten - vermissten - Prämisse, die Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 202, Absatz eins, StGB fordere ein intensives Betasten der Brüste und ein qualifiziertes Betasten des Geschlechtsteiles über der Unterhose, nicht nur vom den faktischen Anfechtungsrahmen absteckenden Sachverhaltssubstrat des angefochtenen Urteils, wonach die Tatrichter unter anderem ein Saugen an der Brust und ein minutenlanges festes Drücken und Betasten des Schambereiches der Frau annahmen (US 4), sondern bleibt dafür auch jede Ableitung aus dem Gesetz schuldig. Sie entzieht sich somit sachbezogener Erwiderung. Bloß der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO) sei daran erinnert, dass nur bloß flüchtige Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien keine geschlechtlichen Handlungen iSd Paragraph 202, Absatz eins, StGB wären vergleiche Schick in WK² Paragraph 202, Rz 9 bis 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten folgt (§§ 280, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten folgt (Paragraphen 280, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.