Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Nach Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger am 2. Februar 2006 teilte dieser am 10. Februar 2006 mit, dass das Vollmachtsverhältnis beendet sei und Enes C***** einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers einbringen werde (ON 25). Am 15. Februar 2006 verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO (S 3c verso). Nach (verspäteter) Abfertigung dieser Verfügung wurde Rechtsanwalt Dr. Wolfmair als Verteidiger bestellt. Diesem wurde am 22. März 2006 das Urteil zur Ausführung der Rechtsmittel zugestellt (S 159). Die von ihm am 20. April 2006 verfasste Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde noch am selben Tag zur Post gegeben und langte am 21. April 2006 beim Landesgericht Linz ein (ON 40).Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Nach Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger am 2. Februar 2006 teilte dieser am 10. Februar 2006 mit, dass das Vollmachtsverhältnis beendet sei und Enes C***** einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers einbringen werde (ON 25). Am 15. Februar 2006 verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO (S 3c verso). Nach (verspäteter) Abfertigung dieser Verfügung wurde Rechtsanwalt Dr. Wolfmair als Verteidiger bestellt. Diesem wurde am 22. März 2006 das Urteil zur Ausführung der Rechtsmittel zugestellt (S 159). Die von ihm am 20. April 2006 verfasste Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde noch am selben Tag zur Post gegeben und langte am 21. April 2006 beim Landesgericht Linz ein (ON 40).
Aufgrund der am Mittwoch, dem 22. März 2006 erfolgten Urteilszustellung ist die Rechtsmittelfrist im Hinblick auf § 6 Abs 1 StPO ab 23. März 2006, 0.00 Uhr, zu berechnen. Die im § 285 Abs 1 StPO normierte vierwöchige Frist endete damit am Mittwoch, dem 19. April 2006, 24.00 Uhr.Aufgrund der am Mittwoch, dem 22. März 2006 erfolgten Urteilszustellung ist die Rechtsmittelfrist im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, StPO ab 23. März 2006, 0.00 Uhr, zu berechnen. Die im Paragraph 285, Absatz eins, StPO normierte vierwöchige Frist endete damit am Mittwoch, dem 19. April 2006, 24.00 Uhr.
Die erst am 20. April 2006 verfasste und zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet. Da der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe bezeichnet hatte und auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen (vgl zur Konkurrenzlage Schroll in WK2 § 241e Rz 31 und 13 Os 145/04 sowie jüngst 13 Os 53/06b), war dieses Rechtsmittel des Angeklagten daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die erst am 20. April 2006 verfasste und zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet. Da der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe bezeichnet hatte und auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen vergleiche zur Konkurrenzlage Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 31 und 13 Os 145/04 sowie jüngst 13 Os 53/06b), war dieses Rechtsmittel des Angeklagten daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.