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Entscheidung 12 Os 64/06p×

Entscheidung 12 Os 64/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os64/06p

Entscheidungsdatum

27.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Enes C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Jänner 2006, GZ 27 Hv 241/05a-21, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Enes C***** des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, (1. Fall) StGB

(1) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. und 26. Februar 2005 in Linz

1. sich ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte der Andrea M***** durch Wegnehmen mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;

2. gewerbsmäßig insgesamt 2.900 Euro Bargeld der Andrea M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er in sieben Angriffen mit der unter Punkt 1. erlangten Bankomatkarte Geldbeträge behob.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Nach Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger am 2. Februar 2006 teilte dieser am 10. Februar 2006 mit, dass das Vollmachtsverhältnis beendet sei und Enes C***** einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers einbringen werde (ON 25). Am 15. Februar 2006 verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Beigebung eines Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO (S 3c verso). Nach (verspäteter) Abfertigung dieser Verfügung wurde Rechtsanwalt Dr. Wolfmair als Verteidiger bestellt. Diesem wurde am 22. März 2006 das Urteil zur Ausführung der Rechtsmittel zugestellt (S 159). Die von ihm am 20. April 2006 verfasste Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wurde noch am selben Tag zur Post gegeben und langte am 21. April 2006 beim Landesgericht Linz ein (ON 40).

Aufgrund der am Mittwoch, dem 22. März 2006 erfolgten Urteilszustellung ist die Rechtsmittelfrist im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz eins, StPO ab 23. März 2006, 0.00 Uhr, zu berechnen. Die im Paragraph 285, Absatz eins, StPO normierte vierwöchige Frist endete damit am Mittwoch, dem 19. April 2006, 24.00 Uhr.

Die erst am 20. April 2006 verfasste und zur Post gegebene Nichtigkeitsbeschwerde ist daher verspätet. Da der Beschwerdeführer bei deren Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe bezeichnet hatte und auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen vergleiche zur Konkurrenzlage Schroll in WK2 Paragraph 241 e, Rz 31 und 13 Os 145/04 sowie jüngst 13 Os 53/06b), war dieses Rechtsmittel des Angeklagten daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81548 12Os64.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00064.06P.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20060727_OGH0002_0120OS00064_06P0000_000