Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch vom Vorliegen einer Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten insoweit, als im Punkt I/2 des Schuldspruchs dem Angeklagten rechtsirrtümlich - als Verbrechen - der Versuch einer schweren Nötigung im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB angelastet wurde, weil er Josef B zu nötigen versuchte, beim Gendarmeriepostenkommando Pottendorf seine Aussage als Auskunftsperson (zu einer im Dezember 1976 gegen den Angeklagten wegen der Verwaltungsübertretungen nach Art. VIII Abs 1 lit. a und b EGVG. in der damals geltenden Fassung erstatteten Anzeige: S. 13 in ON. 21) zu widerrufen; in diesem Aussagewiderruf erblickte das Erstgericht eine Handlung, die besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt (hätte), weil er sich dadurch selbst einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch vom Vorliegen einer Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zum Nachteil des Angeklagten insoweit, als im Punkt I/2 des Schuldspruchs dem Angeklagten rechtsirrtümlich - als Verbrechen - der Versuch einer schweren Nötigung im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB angelastet wurde, weil er Josef B zu nötigen versuchte, beim Gendarmeriepostenkommando Pottendorf seine Aussage als Auskunftsperson (zu einer im Dezember 1976 gegen den Angeklagten wegen der Verwaltungsübertretungen nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a und b EGVG. in der damals geltenden Fassung erstatteten Anzeige: S. 13 in ON. 21) zu widerrufen; in diesem Aussagewiderruf erblickte das Erstgericht eine Handlung, die besonders wichtige Interessen des Genötigten verletzt (hätte), weil er sich dadurch selbst einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätte.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß die durch den § 106 StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des § 105 Abs 1 StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung in ihrem (modalen oder Erfolgs-) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein müssen. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach dem § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind. Daraus folgt zunächst, daß - entgegen der vom Erstgericht anscheinend vertretenen Auffassung - nicht jede auch bloß geringfügige strafbedrohte Handlung an sich schon als Verletzung besonders wichtiger Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) angesehen werden kann.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nämlich davon auszugehen, daß die durch den Paragraph 106, StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des Paragraph 105, Absatz eins, StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung in ihrem (modalen oder Erfolgs-) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein müssen. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach dem Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind. Daraus folgt zunächst, daß - entgegen der vom Erstgericht anscheinend vertretenen Auffassung - nicht jede auch bloß geringfügige strafbedrohte Handlung an sich schon als Verletzung besonders wichtiger Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) angesehen werden kann.
Es zeigt sich sohin, daß das dem Angeklagten laut Punkt I/2 des Schuldspruchs zur Last fallende Deliktsverhalten rechtsrichtig nur als Versuch der (einfachen) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu beurteilen ist, weshalb wie im Spruch zu erkennen war. Bei der Neubemessung der Strafe, die nach dem § 84 Abs 1 StGB vorzunehmen war, erachtete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung des Körperverletzungsdeliktes sowie die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen; hingegen wurde als mildernd berücksichtigt: das (weitgehende) Geständnis und der Umstand, daß die Nötigung nur bis ins Versuchsstadium gedieh.Es zeigt sich sohin, daß das dem Angeklagten laut Punkt I/2 des Schuldspruchs zur Last fallende Deliktsverhalten rechtsrichtig nur als Versuch der (einfachen) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu beurteilen ist, weshalb wie im Spruch zu erkennen war. Bei der Neubemessung der Strafe, die nach dem Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorzunehmen war, erachtete der Oberste Gerichtshof als erschwerend: das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung des Körperverletzungsdeliktes sowie die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen; hingegen wurde als mildernd berücksichtigt: das (weitgehende) Geständnis und der Umstand, daß die Nötigung nur bis ins Versuchsstadium gedieh.
Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen (§ 32 StGB).Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend, erscheint die verhängte Freiheitsstrafe schuldangemessen (Paragraph 32, StGB).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.