Rechtssatz RS0093043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093043
Entscheidungsdatum
18.02.2026
Rechtssatz
Die durch § 106 StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des § 105 Abs 1 StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des § 106 Abs 1 Z 3 StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.Die durch Paragraph 106, StGB unter die gleiche (im Verhältnis zum Grundstrafrahmen des Paragraph 105, Absatz eins, StGB strengere) Strafdrohung gestellten, nach verschiedenen Gesichtspunkten qualifizierten Begehungsformen der Nötigung müssen in ihrem (modalen oder Erfolgsunwert) Unwert einander zumindest annähernd gleichwertig sein. Dementsprechend kommen als qualifizierte Nötigungsziele im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nur besonders schwerwiegende Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen in Betracht, die - den nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB die Nötigung qualifizierenden schweren Nachteilen vergleichbar - gegen besonders wichtige Interessen (des Genötigten oder eines Dritten) gerichtet sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 64/79
Entscheidungstext OGH 21.06.1979 12 Os 64/79
Veröff: SSt 50/40 = EvBl 1980/18 S 50
- 12 Os 187/93
Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 187/93
Beisatz: Als derart qualifizierendes Nötigungsziel kommt etwa die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht; bei einer Nötigung zur unrichtigen Krankmeldung zwecks Vortäuschung eines harmlosen Grundes für eine erzwungene Abwesenheit vom Arbeitsplatz kann aber ein solcher gleichartiger schwerer Nachteil keinesfalls ohne weiteres angenommen werden; die nicht näher determinierte abstrakte Möglichkeit ungenannter beruflicher Konsequenzen entspricht nicht dem Begriff einer besonders wichtigen Interessenverletzung. (T1)
- 14 Os 44/95
Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 44/95
Vgl auch; Beisatz: Erforderlich ist, daß in den betreffenden Interessensbereich des Genötigten durch die Forderung nach besonders schwerwiegenden Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen eingegriffen wird, die den qualifikationsbegründenden schweren Nachteilen nach § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB zumindest annähernd gleichwertig sind. (T2)
- 12 Os 79/06v
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 79/06v
Vgl auch; Beisatz: Die Nötigung zur Aufrechterhaltung bzw Wiederaufnahme einer Liebesbeziehung erfüllt den Tatbestand des § 106 Abs 1 Z 3 StGB. (T3)
- 14 Os 91/21w
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 91/21w
Vgl; Beis wie T3
- 14 Os 102/24t
Entscheidungstext OGH 16.12.2024 14 Os 102/24t
vgl; Beisatz: hier: Vom Täter intendierte Beeinträchtigung der Testierfreiheit des Opfers. (T4)
- 12 Os 142/25m
Entscheidungstext OGH 18.02.2026 12 Os 142/25m
vgl; Beisatz: Hier. gewaltsames Entkleiden des Opfers und Übergießen dessen Penis mit einer Alkohol und Menthol enthaltenden Flüssigkeit (T5)
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093043
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0120OS00064_7900000_002