Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3.November 1994, GZ 7 Vr 158/94-41, wurde Dragan K***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG im Stadium des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Amtsgerichtes Kleve vom 5.Mai 1992, AZ 13 Ls 5 Js 998/91, des Bezirksgerichtes Linz-Land vom (richtig:) 15.Dezember 1993, GZ 3 U 746/93-8, sowie des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.Jänner 1994, GZ 12 E Vr 2337/93-13, zu einer (unbedingten) Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluß "gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO und § 55 Abs 1 StGB" die zu AZ 3 U 746/93 des Bezirksgerichtes Linz-Land gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3.November 1994, GZ 7 römisch fünf r 158/94-41, wurde Dragan K***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG im Stadium des Versuchs nach Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile des Amtsgerichtes Kleve vom 5.Mai 1992, AZ 13 Ls 5 Js 998/91, des Bezirksgerichtes Linz-Land vom (richtig:) 15.Dezember 1993, GZ 3 U 746/93-8, sowie des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.Jänner 1994, GZ 12 E römisch fünf r 2337/93-13, zu einer (unbedingten) Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluß "gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO und Paragraph 55, Absatz eins, StGB" die zu AZ 3 U 746/93 des Bezirksgerichtes Linz-Land gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 27.März 1995, AZ 10 Bs 45, 46/95, der Berufung des Angeklagten keine Folge, änderte aber den Widerrufsbeschluß in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten dahingehend ab, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 3 U 746/93 des Bezirksgerichtes Linz-Land abgewiesen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit "gemäß dem § 494 a Abs 6 StPO" auf fünf Jahre verlängert wurde.Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof gab das Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 27.März 1995, AZ 10 Bs 45, 46/95, der Berufung des Angeklagten keine Folge, änderte aber den Widerrufsbeschluß in Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten dahingehend ab, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 3 U 746/93 des Bezirksgerichtes Linz-Land abgewiesen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit "gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 6, StPO" auf fünf Jahre verlängert wurde.