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Entscheidung 12 Os 66/05f×

Entscheidung 12 Os 66/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os66/05f

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Paul B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 7. April 2005, GZ 41 Hv 3/05i-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung des StRÄG 1998, BGBl römisch eins 1998/153 (1.), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (2.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung des StRÄG 1998 (3.), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (4.) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, (richtig:) Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB in der Fassung des StRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/15 (7.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (5.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung des StRÄG 2004 (6.) schuldig erkannt.

Danach hat er in Feldkirch

1. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 den Beischlaf und vom 1. Oktober 1998 bis Mitte Juni 1999 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich den Mund- und Afterverkehr mit der am 25. März 1992 geborenen Michaela Be*****, sohin mit einer unmündigen Person, in zahlreichen Angriffen unternommen, indem er sie, wobei beide völlig entkleidet waren, an der Scheide betastete und (daran anknüpfend) einen Finger ca 1 cm tief in ihre Scheide einführte, sie weiters anhielt, seinen Penis anzufassen, daran zu reiben bis er sich versteifte und sie sodann auf seinen erigierten Penis setzte, mit diesem an ihrer Scheide rieb und auch ein kleines Stück in ihre Scheide eindrang sowie seinen erigierten Penis in ihren Mund einführte und sie an ihrer Scheide leckte und letztlich auch mit seinem steifen Glied in ihren After einzudringen trachtete;

2. an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1997 Michaela Be***** mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Mundverkehr genötigt, indem er, als beide im Wohnzimmer nackt auf der Couch lagen und sie sich weigerte seinen Penis in den Mund zu nehmen, ihren Kopf mit beiden Händen umfasste, zu seinem Geschlechtsteil zog, sein steifes Glied in ihren Mund einführte, sowie anschließend ihren Kopf bis zum Samenerguss auf und ab bewegte;

3. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in wiederholten Angriffen eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 25. März 1992 geborenen Michaela Be*****, vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie an der nackten Scheide betastete sowie sie anhielt, seinen Penis in die Hand zu nehmen und ihn durch Reiben am Penis zu befriedigen und (zu präzisieren: von Juni 1997 bis 30. September 1998) einen Finger ca 1 cm tief in ihre Scheide einführte;

4. von Juni 1997 bis 30. September 1998 die am 25. März 1992 geborene Michaela Be*****, sohin eine unmündige Person in wiederholten Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem sie über seine Aufforderung sein Glied in den Mund nahm, er an ihrer Scheide leckte sowie seinen erigierten Penis in ihren After einzuführen trachtete;

5. an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1997 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Michaela Be***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Anfassen seines entblößten Gliedes genötigt, indem er, als sie sein diesbezügliches Ansinnen ablehnte, erklärte, dass er ihr ansonsten weh tue;

6. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 durch die unter Punkt 1. bis 5. geschilderten Verhaltensweisen mit der am 25. März 1992 geborenen Michaela Be*****, sohin einer minderjährigen Person, die als Tochter seiner Lebensgefährtin Hildegard W***** seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und/oder von ihr an sich vornehmen lassen;

7. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 Michaela Be***** durch die wiederholte Äußerung, dass er ihr noch mehr weh tun und sie umbringen werde, wenn sie jemandem von den sexuellen Vorfällen etwas erzähle, sohin durch Drohung mit dem Tod zu einer „Handlung", nämlich zum Verschweigen der ihm unter Punkt 1. bis 6. angelasteten Straftaten genötigt, wobei durch diese Handlung besonders wichtige Interessen der genötigten Person, nämlich deren Anspruch auf eine gesunde sexuelle Entwicklung verletzt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) stützten die Tatrichter die den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht bloß „auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wolfgang M***** sowie auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens", sondern - unter eingehender Erörterung (US 23 bis 27) - vor allem auf die im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben des minderjährigen Opfers, das beim Schöffensenat einen guten persönlichen Eindruck hinterließ (US 23, 27) und nach dem Gutachten des Experten durchschnittlich intelligent ist, im hohen Ausmaß über die Fähigkeit der Realitätssicherheit, des sozialen Erfassens und sachlichen Reflektierens verfügt und aus psychotherapeutischer Sicht hohe Glaubwürdigkeit aufweist.

Die gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände sind unzutreffend. Denn der Sachverständige Dr. Wolfgang M***** verweist ausdrücklich darauf, dass er sich bei Erstattung des schriftlichen Gutachtens auf den Inhalt des Gerichtsaktes einschließlich der kontradiktorischen Vernehmung des Opfers, auf eine Kopie aus dem Pflegschaftsakt, auf ein vom Sachverständigen mit der Pflegemutter am 3. Dezember 2004 geführtes Gespräch und auf eine am selben Tag von ihm vorgenommene Exploration der minderjährigen Michaela Be***** stützt (S 57 bis 66/III) und darüber hinaus die Ergebnisse der von Mag. Daniela S*****, einer Gesundheitspsychologin, am 24. und 30. November 2004 durchgeführten Psychodiagnostik (S 66 bis 68/III) in sein Gutachten einbezog. Der Vorwurf, dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, „auf Grund welcher persönlichen Erhebungen der Sachverständige welche persönlichen Schlüsse gezogen hat", ist daher aktenwidrig. Ebenso entfernt sich das Vorbringen, der die Minderjährige zwischen September 1997 und März 1998 wegen von deren leiblichem Vater Helmut S***** wahrgenommener sexualisierter Verhaltensweisen untersuchende Arzt Dr. K***** sei zum Ergebnis gelangt, „es bestehe kein Grund irgendetwas zu unternehmen", von der Aktenlage. Vielmehr betonte Helmut S***** - auf dessen Angaben sich die Rüge diesbezüglich stützt - Dr. K***** hätte geäußert, „es ist etwas vorgefallen und es sei besser, wenn man nichts weiter unternimmt", „das Mädchen würde es später selbst erzählen" (S 60, 167, 171/III). Diese (nach dem Akteninhalt) von dem genannten Arzt empfohlene Vorgangsweise fand auch in die Erwägungen der Tatrichter Eingang (US 26). Soweit die Rüge hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer, gestützt auf isoliert hervorgehobene Teile der Aussage der Mutter des Opfers, Hildegard W*****, sowie mit eigenen Beweiserwägungen zu deren Depositionen, zu jenen der Michaela Be***** und zum Sachverständigengutachten Dris. M*****, seiner von den Tatrichtern mit umfassender Begründung abgelehnten leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, bekämpft damit erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Mit der im Wesentlichen das Vorbringen der Mängelrüge wiederholenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vor der Sicherheitsbehörde, dem Untersuchungsrichter, dem Sachverständigen sowie vor dem erkennenden Senat im Wesentlichen gleichlautenden Angaben der Michaela Be*****, der vom Sachverständigen nach eingehender Befundaufnahme aus kinderpsychiatrischer Sicht hohe Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde gelegten Feststellungen zu erwecken.

Mit durchwegs rein spekulativen Erwägungen über Zeitpunkt und Motiv der von Michaela Be***** erst anlässlich von Streitigkeiten über eine Namensänderung im Jahr 2004 geäußerten Beschuldigungen sowie die Möglichkeit der Projektion von Beobachtungen der von Hildegard W***** und Paul B***** geübten sexuellen Praktiken und letztlich mit dem - die Stärke der Beziehung zwischen den Lebensgefährten (US 9) vernachlässigenden - Hinweis auf die Gefahr der Entdeckung sexueller Übergriffe bei Anwesenheit der Mutter in der Tatwohnung, bekämpft der Beschwerdeführer einmal mehr unzulässig die mängelfreie schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne eine bedenkliche Verwertung von Verfahrensergebnisse aufzuzeigen.

Der Einwand, die Tatrichter hätten ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, weil sie es unterlassen haben, Dr. K***** zu den Ergebnissen seiner Untersuchungen und Robert S***** zum Zeitraum einer mit Hildegard W***** unterhaltenen Lebensgemeinschaft zu befragen, betrifft keine entscheidenden Tatsachen. Im Übrigen wird damit schon deshalb kein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO beachtlicher Mangel aufgezeigt, weil Gründe, durch die der Beschwerdeführer an der Ausübung seines Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sei, nicht einmal behauptet werden (12 Os 37/04).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78518 12Os66.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00066.05F.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0120OS00066_05F0000_000