Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB in der Fassung des StRÄG 1998, BGBl I 1998/153 (1.), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (2.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in der Fassung des StRÄG 1998 (3.), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (4.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 (richtig:) Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB in der Fassung des StRÄG 2004, BGBl I 2004/15 (7.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (5.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB in der Fassung des StRÄG 2004 (6.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul B***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung des StRÄG 1998, BGBl römisch eins 1998/153 (1.), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (2.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung des StRÄG 1998 (3.), der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (4.) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, (richtig:) Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB in der Fassung des StRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/15 (7.) sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 (5.) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung des StRÄG 2004 (6.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Feldkirch
1. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 den Beischlaf und vom 1. Oktober 1998 bis Mitte Juni 1999 dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich den Mund- und Afterverkehr mit der am 25. März 1992 geborenen Michaela Be*****, sohin mit einer unmündigen Person, in zahlreichen Angriffen unternommen, indem er sie, wobei beide völlig entkleidet waren, an der Scheide betastete und (daran anknüpfend) einen Finger ca 1 cm tief in ihre Scheide einführte, sie weiters anhielt, seinen Penis anzufassen, daran zu reiben bis er sich versteifte und sie sodann auf seinen erigierten Penis setzte, mit diesem an ihrer Scheide rieb und auch ein kleines Stück in ihre Scheide eindrang sowie seinen erigierten Penis in ihren Mund einführte und sie an ihrer Scheide leckte und letztlich auch mit seinem steifen Glied in ihren After einzudringen trachtete;
2. an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1997 Michaela Be***** mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Mundverkehr genötigt, indem er, als beide im Wohnzimmer nackt auf der Couch lagen und sie sich weigerte seinen Penis in den Mund zu nehmen, ihren Kopf mit beiden Händen umfasste, zu seinem Geschlechtsteil zog, sein steifes Glied in ihren Mund einführte, sowie anschließend ihren Kopf bis zum Samenerguss auf und ab bewegte;
3. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 außer dem Fall des § 206 StGB in wiederholten Angriffen eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 25. März 1992 geborenen Michaela Be*****, vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie an der nackten Scheide betastete sowie sie anhielt, seinen Penis in die Hand zu nehmen und ihn durch Reiben am Penis zu befriedigen und (zu präzisieren: von Juni 1997 bis 30. September 1998) einen Finger ca 1 cm tief in ihre Scheide einführte;3. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in wiederholten Angriffen eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am 25. März 1992 geborenen Michaela Be*****, vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen, indem er sie an der nackten Scheide betastete sowie sie anhielt, seinen Penis in die Hand zu nehmen und ihn durch Reiben am Penis zu befriedigen und (zu präzisieren: von Juni 1997 bis 30. September 1998) einen Finger ca 1 cm tief in ihre Scheide einführte;
4. von Juni 1997 bis 30. September 1998 die am 25. März 1992 geborene Michaela Be*****, sohin eine unmündige Person in wiederholten Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem sie über seine Aufforderung sein Glied in den Mund nahm, er an ihrer Scheide leckte sowie seinen erigierten Penis in ihren After einzuführen trachtete;
5. an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1997 außer den Fällen des § 201 StGB Michaela Be***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Anfassen seines entblößten Gliedes genötigt, indem er, als sie sein diesbezügliches Ansinnen ablehnte, erklärte, dass er ihr ansonsten weh tue;5. an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1997 außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Michaela Be***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Anfassen seines entblößten Gliedes genötigt, indem er, als sie sein diesbezügliches Ansinnen ablehnte, erklärte, dass er ihr ansonsten weh tue;
6. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 durch die unter Punkt 1. bis 5. geschilderten Verhaltensweisen mit der am 25. März 1992 geborenen Michaela Be*****, sohin einer minderjährigen Person, die als Tochter seiner Lebensgefährtin Hildegard W***** seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen und/oder von ihr an sich vornehmen lassen;
7. von Juni 1997 bis Mitte Juni 1999 Michaela Be***** durch die wiederholte Äußerung, dass er ihr noch mehr weh tun und sie umbringen werde, wenn sie jemandem von den sexuellen Vorfällen etwas erzähle, sohin durch Drohung mit dem Tod zu einer „Handlung", nämlich zum Verschweigen der ihm unter Punkt 1. bis 6. angelasteten Straftaten genötigt, wobei durch diese Handlung besonders wichtige Interessen der genötigten Person, nämlich deren Anspruch auf eine gesunde sexuelle Entwicklung verletzt wurden.