Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Beschwerde zuwider bedurfte die Anwesenheit der im selben Raum schlafenden Geschwister des Tatopfers (US 3) keiner gesonderten Erörterung, weil es keineswegs grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, das diese den Übergriff trotz seiner (von C***** F***** angegebenen, S 121) Dauer von über 20 Minuten und kurzzeitigen Einschaltens der Beleuchtung nicht zwangsläufig bemerken mussten.Der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Beschwerde zuwider bedurfte die Anwesenheit der im selben Raum schlafenden Geschwister des Tatopfers (US 3) keiner gesonderten Erörterung, weil es keineswegs grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, das diese den Übergriff trotz seiner (von C***** F***** angegebenen, S 121) Dauer von über 20 Minuten und kurzzeitigen Einschaltens der Beleuchtung nicht zwangsläufig bemerken mussten.
Die Ansicht des Erstgerichtes, das Betasten der noch nicht entwickelten Brust stelle keine geschlechtliche Handlung iSd § 207 Abs 1 StGB dar (US 6), steht in dieser Allgemeinheit zwar nicht im Einklang mit der Judikatur, wonach es einzig darauf ankommt, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist und die Handlung nach Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird (RIS-Justiz RS0095113). Sie hat sich angesichts des Schuldspruchs wegen bloß versuchter Tatbegehung (bei der Strafbemessung; vgl 12 Os 119/06a, verstärkter Senat) jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.Die Ansicht des Erstgerichtes, das Betasten der noch nicht entwickelten Brust stelle keine geschlechtliche Handlung iSd Paragraph 207, Absatz eins, StGB dar (US 6), steht in dieser Allgemeinheit zwar nicht im Einklang mit der Judikatur, wonach es einzig darauf ankommt, ob das betreffende Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, dass ihr Brustbereich - ebenso wie bei reifen Frauen - ohne Rücksicht auf die Ausbildung der Brustdrüsen schon biologisch der Geschlechtsregion zuzurechnen ist und die Handlung nach Auffassung von mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen gemeiniglich als grob sozialstörend empfunden wird (RIS-Justiz RS0095113). Sie hat sich angesichts des Schuldspruchs wegen bloß versuchter Tatbegehung (bei der Strafbemessung; vergleiche 12 Os 119/06a, verstärkter Senat) jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.