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Entscheidung 12 Os 67/80×

Entscheidung 12 Os 67/80

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os67/80 (12Os68/80, 12Os69/80)

Entscheidungsdatum

08.05.1980

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Sperker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maria A wegen des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB. über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung und das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 22. Mai 1979, GZ. U 184/79-5, bzw. vom 4. September 1979, GZ. U 184/79-14, sowie gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 12. November 1979, AZ. 9 a Bl 102/79 (= U 184/79-22), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Erlassung der Strafverfügung vom 22. Mai 1979, GZ. U 184/79-5, durch das Bezirksgericht Gänserndorf, ferner das Urteil dieses Gerichtes vom 4. September 1979, GZ. U 184/79-14, und das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 12. November 1979, AZ. 9 a Bl 102/79, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB. (Paragraphen 451, Absatz 2, 259, Ziffer 4, StPO.). Die beiden (zuletzt erwähnten) Urteile und alle darauf beruhenden Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere auch die Endverfügung vom 29. November 1979, GZ. U 184/79-23, werden aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 292, StPO. in der Sache selbst erkannt:

Maria A wird von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am 11. April 1979 in Straßhof aus Unbesonnenheit Sachen geringen Wertes, nämlich 1/8 kg Butter und eine Dose §lsardinen im Wert von zusammen 20,40 S einem Verfügungsberechtigten der Firma B entzogen und sie habe hiedurch das Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB. begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO. f r e i - g e s p r o c h e n .

Text

Gründe:

Aus den Akten U 184/79 des Bezirksgerichtes Gänserndorf ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die am 4. April 1910 geborene Hausfrau Maria A suchte am 11. April 1979 eine als Selbstbedienungsladen eingerichtete Filiale der Firma B in Straßhof auf. Dort gab sie verschiedene Waren in einen Einkaufswagen, wurde jedoch von der Filialleiterin dabei beobachtet, daß sie auch etwas in ihre Manteltasche steckte. Da sie bei der Kasse nur die im Einkaufswagen befindlichen Sachen bezahlte und die Frage, ob sie noch etwas zu bezahlen habe, verneinte, wurde sie in das Büro gebeten, wo sie der Aufforderung, die in der Manteltasche befindlichen Waren - wie sich herausstellte, handelte es sich um 1/8 kg Butter und eine Dose Sardinen im Wert von zusammen 20,40 S - herauszugeben, nachkam.

Nachdem der Bezirksanwalt eine Verfolgungsermächtigung eingeholt und beantragt hatte, Maria A wegen des geschilderten Sachverhaltes nach dem Paragraph 141, StGB. zu bestrafen, verhängte das Bezirksgericht Gänserndorf über die Genannte wegen des Vergehens der Entwendung zunächst mit Strafverfügung vom 22. Mai 1979, GZ. U 184/79-5, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 80 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Maria A erhob gegen die Strafverfügung (rechtzeitig) Einspruch, wurde jedoch mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 4. September 1979, GZ. U 184/79-14, neuerlich des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins

StGB. schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle nunmehr zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen a 40 S (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In rechtlicher Beziehung vertrat das erkennende Gericht in dem bezeichneten Urteil die Auffassung, daß die Tat durch das Verbergen der entwendeten Sachen im Mantelsack vollendet worden sei und mangelnde Strafwürdigkeit im Sinne des Paragraph 42, StGB. aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht angenommen werden könne. Schließlich hatte sich mit dieser Strafsache auch noch das Kreisgericht Korneuburg als Berufungsgericht zu befassen. Dieses schloß sich der erwähnten Auffassung des Erstgerichtes an und erkannte mit Urteil vom 12. November 1979, AZ. 9 a Bl 102/79, zu Recht, daß die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit verworfen und ihrer Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Erlassung der Strafverfügung vom 22. Mai 1979, GZ. U 184/79-5, durch das Bezirksgericht Gänserndorf, sowie das Urteil dieses Gerichtes vom 4. September 1979, GZ. U 184/79-14, und jenes des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 12. November 1979, AZ. 9 a Bl 102/79, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO. hat der Richter des Bezirksgerichtes das Verfahren mit Beschluß einzustellen, wenn er sich überzeugt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 42

StGB. vorliegen. Erkennt er das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB. erst nach Durchführung einer Hauptverhandlung, ist der Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, (Paragraph 458, Absatz 5,) StPO. freizusprechen.

Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB.

gegeben:

1./ Die von Amts wegen (wenn auch mit Ermächtigung des Verletzten) zu verfolgende Tat (Paragraph 141, StGB.) ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht. 2./ Die Schuld der Täterin, die zur Tatzeit bereits das neunundsechzigste Lebensjahr vollendet und nahezu sieben Jahrzehnte hindurch einen untadeligen Lebenswandel geführt hatte, ist der besonderen Lagerung des Falles zufolge zweifellos als gering zu werten, zumal es sich nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen um die nur auf eine Unbesonnenheit zurückzuführende Entziehung von Waren in überaus geringem Gesamtwert von 20,40 S handelte und die Anlegung eines zu einer allzu restriktiven Auslegung des Paragraph 42, StGB. führenden extrem strengen Maßstabes den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderliefe vergleiche ÖJZ-LSK. 1979/307).

3./ Tatfolgen sind in Wahrheit überhaupt nicht eingetreten. Der von beiden Untergerichten vertretenen Auffassung zuwider war das Maria A angelastete Tatverhalten nämlich im Falle eines Schuldspruchs (bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB.) rechtsrichtig nicht als vollendete Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB., sondern nur als der Versuch dieses Vergehens zu beurteilen. Denn da es der Täterin ungeachtet des Verbergens von 1/8 kg Butter und 1 Dose Sardinen in ihrer Kleidung nicht gelang, die Wachsamkeit des bisherigen Gewahrsamsträgers auszuschalten, sie bei der Tat vielmehr von der Filialleiterin des B-Marktes - mag diese auch nicht genau gesehen haben, um welche Art von Waren es sich im einzelnen handelte - beobachtet und noch auf dem Tatort zur Herausgabe des Diebsgutes aufgefordert wurde (S. 35), hat sie weder den fremden Gewahrsam gebrochen noch eigenen begründet vergleiche SSt. 46/9, 47/6, EvBl. 1980/33 u.a.).

4./ Schließlich ist eine Bestrafung im vorliegenden Fall auch nicht geboten, um die Täterin von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das untadelige Vorleben, die Bloßstellung im Geschäft, das Einschreiten der Gendarmerie und die Einleitung des Strafverfahrens sind hinreichende Gründe für die Annahme, daß sich Maria A auch ohne Bestrafung künftig wohlverhalten wird, zumal ihrer Verantwortung in der Hauptverhandlung (S. 34, 35) nicht entnommen werden kann, daß sie die in mehreren von ihrem Ehegatten verfaßten und von ihr unterfertigten Eingaben geäußerte Ansicht teilt, in Selbstbedienungsgeschäften seien Diebstähle überhaupt nicht möglich. Die wegen der zunehmenden Häufigkeit von Ladendiebstählen besonders sorgfältig zu prüfenden Belange der Generalprävention können die Anwendung des Paragraph 42, StGB. dann nicht hindern, wenn der Schuldgehalt der Tat, ihre Sozialschädlichkeit und ihr Störwert für die Umwelt - wie hier - kraft der besonderen Aspekte des Einzelfalles deutlich (und daher meist auch für die Umwelt erkennbar) unter der Norm

liegen vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/346 = EvBl.

1977/102 = RZ. 1976/125, ÖJZ-LSK. 1979/241), wobei im Rahmen dieser Beurteilung (da Privilegierungen nicht zum Nachteil des Täters ausschlagen dürfen), in Ansehung der als Norm heranzuziehenden Vergleichstaten nicht auf das privilegierte Delikt (vorliegend Entwendung nach dem Paragraph 141

StGB.), sondern auf das allgemeine (also Diebstahl nach dem Paragraph 127, StGB.) abzustellen ist. Die Zubilligung der Straflosigkeit im hier gegebenen (für jedermann als solcher erkennbaren) Sonderfall tut daher dem Erfordernis der Anwendung des Strafrechts zur Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung und zur Abhaltung anderer potentieller Täter von gleichgelagerten strafbaren Handlungen keinen Abbruch vergleiche 10 0s 11/80).

Aus den aufgezeigten Gründen hätte das Bezirksgericht Gänserndorf gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO. sogleich einen Einstellungsbeschluß fassen sollen. Die statt dessen erlassene Strafverfügung widersprach zwar dem Gesetz, bedeutete aber - anders als in dem dem Verfahren 10 0s 11/80 zu Grunde liegenden Fall, in dem die Strafverfügung in Rechtskraft erwuchs - für die Angeklagte noch keinen Nachteil, weil diese von ihrem Einspruchsrecht Gebrauch machte, wodurch die Strafverfügung ohnedies außer Kraft gesetzt wurde.

Ein - gemäß Paragraph 292, StPO. zu beseitigender - Nachteil erwuchs der Angeklagten vielmehr erst daraus, daß nach Eintreten des ordentlichen Verfahrens weder das Erst- noch das Berufungsgericht mit dem (besonders auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung) gemäß Paragraph 259, Ziffer 4, StPO. gebotenen Freispruch vorging. Es war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen begründeten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes i.S.des letzten Satzes des Paragraph 292, StPO. spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E02590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00067.8.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19800508_OGH0002_0120OS00067_8000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090659 Rechtssatz 18.02.1975Strafrecht
Die Sache ist im Sinne des § 127 StGB erst dann "weggenommen" (und damit der Diebstahl vollendet), sobald der Täter durch die Wegnahme die tatsächliche Herrschaft über sie erlangt hat und der bisherige Gewahrsaminhaber dadurch nicht mehr in der Lage ist, üb …
RS0090667 Rechtssatz 21.01.1976Strafrecht
Nimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren, …
RS0091462 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Die Beendigung des Verfahrens nach § 42 StGB läßt, wenn nach individuellen Gesichtspunkten vorgegangen wird, auch bei häufig vorkommenden Delikten (hier: Ladendiebstahl) keine Ermunterung für andere zur Begehung solcher Delikte und daher grundsätzlich nicht …
RS0091504 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Das Erfordernis der Generalprävention schließt eine Anwendung des § 42 StGB auf vorkommende Bagatellfälle nicht aus.
RS0091508 Rechtssatz 16.06.1976Strafrecht
Beachtlichkeit des geringen sozialen Störwertes des deliktischen Verhaltens im Rahmen des § 42 StGB.
RS0091814 Rechtssatz 08.08.1979Strafrecht
Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld des Täters gering ist, darf - will man nicht zur einer den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderlaufenden allzu restriktiven Auslegung des § 42 StGB kommen - kein extrem strenger Maßstab abgelegt werden.