Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene ***** im zweiten Rechtsgang von dem Anklagevorwurf des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs. 1 StGB aF (Punkt I./), des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs. 1 StGB aF (Punkt II./), ferner des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (Punkt III./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt IV./) gemäß § 259 Z 3 StPO und von dem weiteren Anklagevorwurf des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Punkt V./) gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen. Hiebei trug das erkennende Schöffengericht der seit 1. Juli 1989 durch BGBl. 1989/242 geänderten Rechtslage - an sich überflüssigerweise (weil nur im Falle eines Schuldspruchs ein Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 61 StGB geboten ist und ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zwecks Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber auch die rechtliche Beurteilung derselben zum Gegenstand haben muß (vgl. Foregger-Serini4 Erl. II zu § 259 StPO) - dadurch Rechnung, daß es die zu Punkt I./ und II./ der Anklageschrift, Band II/, ON 49, unter Anklage gestellten Fakten, wie aus dem Wortlaut im Spruche des insoweit nunmehr freisprechenden Erkenntnisses hervorgeht, ersichtlich als Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB nF (im Faktum betreffend *****) und als geschlechtliche Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB nF (in den Fakten betreffend ***** und *****) beurteilte. Für das ***** laut dem bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zur Last liegende Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB wurde nunmehr im angefochtenen Urteil eine Strafe festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer allein auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur den auf § 259 Z 3 StPO beruhenden Teil des Freispruchs (Punkt I./ bis IV./; der darüber hinaus den gesamten Freispruch - samt Strafausspruch - umfassende Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelschrift beruht offensichtlich auf einem Versehen).Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ***** geborene ***** im zweiten Rechtsgang von dem Anklagevorwurf des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB aF (Punkt römisch eins./), des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach Paragraphen 15, 204, Absatz eins, StGB aF (Punkt römisch zwei./), ferner des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch drei./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt römisch vier./) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO und von dem weiteren Anklagevorwurf des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Punkt römisch fünf./) gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen. Hiebei trug das erkennende Schöffengericht der seit 1. Juli 1989 durch BGBl. 1989/242 geänderten Rechtslage - an sich überflüssigerweise (weil nur im Falle eines Schuldspruchs ein Günstigkeitsvergleich im Sinne des Paragraph 61, StGB geboten ist und ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zwecks Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber auch die rechtliche Beurteilung derselben zum Gegenstand haben muß vergleiche Foregger-Serini4 Erl. römisch zwei zu Paragraph 259, StPO) - dadurch Rechnung, daß es die zu Punkt römisch eins./ und römisch zwei./ der Anklageschrift, Band II/, ON 49, unter Anklage gestellten Fakten, wie aus dem Wortlaut im Spruche des insoweit nunmehr freisprechenden Erkenntnisses hervorgeht, ersichtlich als Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB nF (im Faktum betreffend *****) und als geschlechtliche Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB nF (in den Fakten betreffend ***** und *****) beurteilte. Für das ***** laut dem bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zur Last liegende Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB wurde nunmehr im angefochtenen Urteil eine Strafe festgesetzt. Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer allein auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur den auf Paragraph 259, Ziffer 3, StPO beruhenden Teil des Freispruchs (Punkt römisch eins./ bis römisch vier./; der darüber hinaus den gesamten Freispruch - samt Strafausspruch - umfassende Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsmittelschrift beruht offensichtlich auf einem Versehen).
Nach dem sich auf den von der Anfechtung betroffenen Teil des Freispruches des Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO erstreckenden Anklagevorwurf liegt ihm zur Last, in GrazNach dem sich auf den von der Anfechtung betroffenen Teil des Freispruches des Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO erstreckenden Anklagevorwurf liegt ihm zur Last, in Graz
I./ außer dem Falle der Notzucht die nachgenannten durch Anwendung von Hypnose, sohin mit Gewalt gegen ihre Person, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht zu haben, und zwarrömisch eins./ außer dem Falle der Notzucht die nachgenannten durch Anwendung von Hypnose, sohin mit Gewalt gegen ihre Person, widerstandsunfähig gemacht und in diesem Zustand zur Unzucht mißbraucht zu haben, und zwar
Mitte März 1988 die *****, indem er sie zwang, an seinem Glied bis zur Befriedigung zu masturbieren;
am 13.Mai 1988 die *****, indem er sie zwang, das schmerzhafte Betasten ihrer Brüste und Scheide zu dulden, an seinem Glied zu masturbieren, einen Mundverkehr bis zur Befriedigung durchzuführen und seinen Samen zu schlucken;
II./ Mitte März 1988 die ***** außer den Fällen der §§ 201 bis 203 StGB (aF) durch Anwendung von Hypnose, sohin mit Gewalt, zur Unzucht zu nötigen versucht zu haben, indem er sie aufforderte, ihn mit der Hand zu befriedigen, und ihre Hand zu seinem Geschlechtsteil führte, wobei die Tatvollendung deshalb unterblieben sei, weil eine unmittelbar vorangegangene Gewaltanwendung zu einer Rückorientierung des Opfers aus der Hypnose führte und sich ***** sohin seiner Suggestion widersetzen konnte;römisch zwei./ Mitte März 1988 die ***** außer den Fällen der Paragraphen 201 bis 203 StGB (aF) durch Anwendung von Hypnose, sohin mit Gewalt, zur Unzucht zu nötigen versucht zu haben, indem er sie aufforderte, ihn mit der Hand zu befriedigen, und ihre Hand zu seinem Geschlechtsteil führte, wobei die Tatvollendung deshalb unterblieben sei, weil eine unmittelbar vorangegangene Gewaltanwendung zu einer Rückorientierung des Opfers aus der Hypnose führte und sich ***** sohin seiner Suggestion widersetzen konnte;
III./ jeweils Mitte März 1988 nachgenannte Personen durch die Anwendung von Hypnose und indem er sie in diesem Zustand fesselte, daher mit psychischer und physischer Gewalt zu folgenden Handlungen und Duldungen genötigt zu haben, und zwarrömisch drei./ jeweils Mitte März 1988 nachgenannte Personen durch die Anwendung von Hypnose und indem er sie in diesem Zustand fesselte, daher mit psychischer und physischer Gewalt zu folgenden Handlungen und Duldungen genötigt zu haben, und zwar
1./ ***** dazu, sich niederzuknien, sich an Händen und Füßen mit Lederbändern fesseln und mit einer Lederpeitsche auf das Gesäß schlagen zu lassen;
2./ ***** dazu, sich mit Lederschnüren an Händen und Füßen an eine Sprossenwand binden und dort im Bereiche der Schultern, des Gesäßes und der Schenkel auspeitschen zu lassen;
IV./ Mitte März 1988 ***** durch die zu Punkt III./1./ beschriebene Tathandlung vorsätzlich am Körper (durch Zufügen von schmerzhaften Striemen am Gesäß) verletzt zu haben. Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft schlägt in keinem Punkte durch:römisch vier./ Mitte März 1988 ***** durch die zu Punkt römisch drei./1./ beschriebene Tathandlung vorsätzlich am Körper (durch Zufügen von schmerzhaften Striemen am Gesäß) verletzt zu haben. Die Mängelrüge der Staatsanwaltschaft schlägt in keinem Punkte durch:
Einen den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bewirkenden inneren Widerspruch des angefochtenen Urteils erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß dem bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des ***** wegen Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB die Annahme zugrundeliege, daß der Angeklagte zwischen Sommer 1987 und Mai 1988 entgegen seinen Ankündigungen in Inseraten weder selbst Mannequins oder Models beschäftigen wollte, noch die Absicht oder - mangels entsprechender Verbindungen - die Möglichkeit hatte, solche Beschäftigungen zu vermitteln (Band II/, S 447), wogegen das Schöffengericht im nunmehr angefochtenen Urteil davon ausgehe, daß sich der Angeklagte ***** im Sommer 1987 entschlossen habe, "Showassistentinnen und Fotomodelle auszubilden, für sie PR-Arbeit zu leisten und sie dann teils in der eigenen Show, teils bei anderen Entertainern einzusetzen oder schlußendlich über Agenturen zu vermitteln" (Band III/, S 120).Einen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkenden inneren Widerspruch des angefochtenen Urteils erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß dem bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des ***** wegen Vergehens der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB die Annahme zugrundeliege, daß der Angeklagte zwischen Sommer 1987 und Mai 1988 entgegen seinen Ankündigungen in Inseraten weder selbst Mannequins oder Models beschäftigen wollte, noch die Absicht oder - mangels entsprechender Verbindungen - die Möglichkeit hatte, solche Beschäftigungen zu vermitteln (Band II/, S 447), wogegen das Schöffengericht im nunmehr angefochtenen Urteil davon ausgehe, daß sich der Angeklagte ***** im Sommer 1987 entschlossen habe, "Showassistentinnen und Fotomodelle auszubilden, für sie PR-Arbeit zu leisten und sie dann teils in der eigenen Show, teils bei anderen Entertainern einzusetzen oder schlußendlich über Agenturen zu vermitteln" (Band III/, S 120).