Rechtssatz RS0091865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091865
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Ein Günstigkeitsvergleich ist nur im Falle eines Schuldspruchs geboten; ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO hingegen muß zwecks Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber auch die rechtliche Beurteilung derselben zum Gegenstand haben.Ein Günstigkeitsvergleich ist nur im Falle eines Schuldspruchs geboten; ein Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO hingegen muß zwecks Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem" nur die unter Anklage gestellte Tat, nicht aber auch die rechtliche Beurteilung derselben zum Gegenstand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091865
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19900906_OGH0002_0120OS00068_9000000_001