Die Rechtsrüge (Z 10), welche sich gegen die Qualifikation einer schweren Erpressung (§ 145 Abs. 1 Z 1 StGB) wendet, legt ihren Rechtsausführungen prozeßordnungswidrig nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt zugrunde. Geht sie doch, soweit es die Bedrohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung des Feuerwehroffiziers betrifft, überhaupt nur von der Bekanntmachung seines außerehelichen Geschlechtsverkehrs und soweit es die angedrohte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz betrifft, nur von einem solchen während der Dienstzeit (Bereitschaft) aus und verschweigt, daß der Ort des davon betroffenen Geschehens festgestelltermaßen auch der Dienstort des Feuerwehroffiziers war (US 6). Ferner mißt die Beschwerde die Drohung nicht an ihrem von der Angeklagten gewollten und festgestellten Inhalt (US 7), sondern daran, wie nach der Tat der Vorgesetzte des Bedrohten und die Medien sich dazu verhalten haben. Sie geht ferner nicht von der tatsächlichen (= existenten) wirtschaftlichen Lage des Bedrohten aus, sondern erschöpft sich in Spekulationen, inwieweit (nach der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz) ein Feuerwehroffizier imstande wäre, sich zukünftig eine neue wirtschaftliche Basis aufzubauen. Zuletzt hält die Beschwerde familiäre Schwierigkeiten auf Grund des Bekanntwerdens eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs für die (tatbildmäßig relevante angedrohte Vernichtung der) Stellung in der Gesellschaft für irrelevant, übersieht aber dabei die Konstatierung, daß durch die angekündigte Publizierung des Verhaltens des Feuerwehroffiziers L***** im Dienst und am Dienstort seiner allgemeinen und von der Beschwerde auch zuerkannten hohen Wertschätzung (Ruf) die Zerstörung drohte.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), welche sich gegen die Qualifikation einer schweren Erpressung (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) wendet, legt ihren Rechtsausführungen prozeßordnungswidrig nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt zugrunde. Geht sie doch, soweit es die Bedrohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung des Feuerwehroffiziers betrifft, überhaupt nur von der Bekanntmachung seines außerehelichen Geschlechtsverkehrs und soweit es die angedrohte Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz betrifft, nur von einem solchen während der Dienstzeit (Bereitschaft) aus und verschweigt, daß der Ort des davon betroffenen Geschehens festgestelltermaßen auch der Dienstort des Feuerwehroffiziers war (US 6). Ferner mißt die Beschwerde die Drohung nicht an ihrem von der Angeklagten gewollten und festgestellten Inhalt (US 7), sondern daran, wie nach der Tat der Vorgesetzte des Bedrohten und die Medien sich dazu verhalten haben. Sie geht ferner nicht von der tatsächlichen (= existenten) wirtschaftlichen Lage des Bedrohten aus, sondern erschöpft sich in Spekulationen, inwieweit (nach der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz) ein Feuerwehroffizier imstande wäre, sich zukünftig eine neue wirtschaftliche Basis aufzubauen. Zuletzt hält die Beschwerde familiäre Schwierigkeiten auf Grund des Bekanntwerdens eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs für die (tatbildmäßig relevante angedrohte Vernichtung der) Stellung in der Gesellschaft für irrelevant, übersieht aber dabei die Konstatierung, daß durch die angekündigte Publizierung des Verhaltens des Feuerwehroffiziers L***** im Dienst und am Dienstort seiner allgemeinen und von der Beschwerde auch zuerkannten hohen Wertschätzung (Ruf) die Zerstörung drohte.
Die L***** drohende Entlassung aus seinem Beruf ist keineswegs unzureichend begründet (Z 5), weil - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht nur angekündigt wurde, sein Verhalten (außerehelicher Geschlechtsverkehr) zur Dienstzeit (nach der Beschwerde: nur während des Bereitschaftsdienstes) dem Vorgesetzten kundzutun, sondern auch, daß dies alles am Dienstort geschehen ist und ferner, daß darüber existierende Videoaufzeichnungen der Presse zugespielt werden sollten.Die L***** drohende Entlassung aus seinem Beruf ist keineswegs unzureichend begründet (Ziffer 5,), weil - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht nur angekündigt wurde, sein Verhalten (außerehelicher Geschlechtsverkehr) zur Dienstzeit (nach der Beschwerde: nur während des Bereitschaftsdienstes) dem Vorgesetzten kundzutun, sondern auch, daß dies alles am Dienstort geschehen ist und ferner, daß darüber existierende Videoaufzeichnungen der Presse zugespielt werden sollten.
Ob aber die Medien das ihnen zugekommene Bildmaterial auf Grund seines Inhalts wirklich veröffentlicht hätten, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache (Z 5) wie jene, ob neben der gesellschaftlichen, dem Beschuldigten auch die Vernichtung seiner familiären Position drohte, ferner inwieweit L***** - wie die Beschwerde noch ausführt - durch den außerehelichen Geschlechtsverkehr in seiner "Einsatzbereitschaft" als Feuerwehrmann beeinträchtigt war und letztlich, welche Chancen der Erpreßte nach Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz in Zukunft noch hatte.Ob aber die Medien das ihnen zugekommene Bildmaterial auf Grund seines Inhalts wirklich veröffentlicht hätten, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache (Ziffer 5,) wie jene, ob neben der gesellschaftlichen, dem Beschuldigten auch die Vernichtung seiner familiären Position drohte, ferner inwieweit L***** - wie die Beschwerde noch ausführt - durch den außerehelichen Geschlechtsverkehr in seiner "Einsatzbereitschaft" als Feuerwehrmann beeinträchtigt war und letztlich, welche Chancen der Erpreßte nach Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz in Zukunft noch hatte.
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet und teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) und Z 2 StPO zurückzuweisen war.Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet und teils nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) und Ziffer 2, StPO zurückzuweisen war.
Damit ist das zuständige Oberlandesgericht sowohl zur Erledigung der Berufung als auch der gemäß § 494 a Abs. 4 StPO erhobenen Beschwerde zuständig.Damit ist das zuständige Oberlandesgericht sowohl zur Erledigung der Berufung als auch der gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO erhobenen Beschwerde zuständig.