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Entscheidung 12 Os 68/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os68/94 (12Os69/94, 12Os70/94)

Entscheidungsdatum

26.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander F* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexander F*, Oliver T*, Brigitte F*, Andreas G* und Markus K* gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Dezember 1993, GZ 26 Vr 2005/93-96, sowie über die Beschwerde der Angeklagten Brigitte F* gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß und den Antrag des Angeklagten Markus K* auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Wiedereinsetzung wird verweigert.

Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufung des Angeklagten Markus K* werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen der Angeklagten Alexander F*, Oliver T*, Andreas G* und Brigitte F* sowie über deren Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden alle Angeklagten der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A/I) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (A/II), Alexander F*, Brigitte F* und Markus K* auch des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall StGB (B) sowie Andreas G* der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (C/1.) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB /C/2.) schuldig erkannt.

Darnach haben

Alexander F*, Oliver T*, Brigitte F*, Andreas G* und Markus K* am 10.Juli 1992 in Telfs im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

(A/1.) Sabine O* und Thomas S* in der im ersten Stock des Hauses Telfs/Moos Nr 27 gelegenen Wohnung dadurch widerrechtlich gefangen gehalten, daß sie sie in der Wohnung einsperrten und am Verlassen der Wohnung hinderten, wobei sie ihnen besondere Qualen bereiteten, indem sie sie schlugen, äußerten, Alexander F* würde entscheiden, ob sie lebend die Wohnung verließen und zur Unterstreichung der Drohung ein Kantholz und eine Pistole bereit hielten, sowie dadurch, daß sie ankündigten, sie würden Sabine O* eine Überdosis Heroin spritzen und sie vergewaltigen, mit der Aufbereitung des Heroins begannen und einen Gürtel zum Abbinden des Armes zurechtlegten sowie

(A/II) die genannten Personen durch diese Handlungen mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tod zur Ablegung eines "Geständnisses" über den Diebstahl einer größeren Menge Heroins zu nötigen versucht, wobei die Genötigten längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden;

(B) Alexander F*, Brigitte F* und Markus K* Sabine O* dadurch fahrlässig am Körper verletzt, daß sie sie durch die zu A/I angeführten Handlungen in Todesangst versetzten, weshalb sie von dem ca 6 Meter hohen Balkon der Wohnung sprang und dabei einen Bruch des rechten Außenknöchels, eine Schädelprellung und eine Abschürfung am linken Knie, sohin eine an sich schwere, mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundenen Verletzung erlitt;

Andreas G* am 23.August 1993 in Innsbruck

(C/1.) eine fremde bewegliche Sache, nämlich zwei Füllfedern und eine Packung Patronen im Wert von 407,90 S Verfügungsberechtigten der Firma Kaufhaus T* mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen und

(C/2.) dadurch, daß er sich als Markus G* ausgab und das polizeiliche Vernehmungsprotokoll mit diesem Namen unterfertigte, eine falsche inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alexander F* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO), Oliver T* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), Brigitte F* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO), Andreas G* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5 a, 10 und 11 StPO) und Markus K* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, a und 10 StPO).

Der zuletzt genannte Angeklagte beantragte überdies die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, welcher keine Berechtigung zukommt.

Markus K* meldete die Rechtsmittel in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1993 unmittelbar nach Urteilsverkündung (jeweils ohne Bezeichnung einzelner Anfechtungsgründe und ohne zu erklären, ob er sich über den Ausspruch über die Strafe oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet) an (S 167/II), worauf seinem Verteidiger am 7.März 1994 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (S 231/II). Erst am 30.März 1994, somit nach Ablauf der im konkreten Fall maßgeblichen Ausführungsfrist von 14 Tagen (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2,, jeweils alte Fassung; Artikel römisch vier, Absatz 6, StPÄG 1993) langte die Rechtsmittelschrift, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Erstgericht ein.

Ob es sich bei der zur Antragsbegründung behaupteten Fehlkalendierung des Fristendes mit 21.April 1994 durch eine Kanzleiangestellte des Verteidigers um ein Versehen minderen Grades (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nF) handelt, kann dahingestellt bleiben, weil die Versäumung der Ausführungsfrist nach der Aktenlage (siehe die Amtsvermerke vom 30. und 31.März 1994, S 275/II) nicht auf diesen Umstand, sondern allein darauf zurückzuführen ist, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades. Dies gilt umso mehr, als gerade die durch das StPÄG 1993 geschaffene Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist die eingehende Beachtung der Übergangsregelung dringend nahelegt.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Wiedereinsetzung daher zu verweigern.

Daraus folgt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus K* bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht schon bei der Anmeldung bezeichnet wurden und die verspätet überreichte Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu bleiben hat (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Dies gilt auch für die Berufung, weil deren Anmeldung keine Erklärung darüber enthält, ob sie sich gegen den Ausspruch über die Strafe oder das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis richtet (Paragraph 294, Absatz 2 und Absatz 4, StPO).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander F*

Mit den unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) erhobenen Einwendungen gegen die tragenden Urteilsannahmen (A/I und römisch zwei) setzt sich die Beschwerde darüber hinweg, daß das Schöffengericht in einläßlicher Würdigung der vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussagen von Sabine O* und Thomas S* mit an allen wesentlichen Verfahrensergebnissen orientierter, sohin mängelfreier Begründung die Bekundungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung ebenso als unglaubwürdig ablehnte, wie die durchwegs leugnende Verantwortung der Angeklagten und dem Schuldspruch allein die ursprünglichen, unter dem unmittelbaren Eindruck der Tat gemachten Aussagen dieser Zeugen zugrundelegte (US 19-24). Solcherart stellt sich aber die Beschwerdereklamation einer einseitigen Wertung dieser Angaben nicht als prozeßordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge, sondern als unzulässige Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Dies gilt namentlich in Ansehung der die Qualifikationen nach Paragraphen 99, Absatz 2, und 106 Absatz eins, Ziffer 2, StGB tragenden Feststellungen (US 16), die das Schöffengericht formal mängelfrei und demnach unanfechtbar auf die von den Opfern vor der Gendarmerie geschilderten Tatmodalitäten - durch Einsatz eines Kantholzes und einer sichtbar zur Schau getragenen Pistole unterstützte Morddrohungen; die mit konkreten Ausführungshandlungen begleitete Ankündigung, Sabine O* eine Überdosis Heroin zu verabreichen; vergleiche S 97 f, 145 f/I - sowie auf deren panikartige Flucht durch einen Sprung von einem Balkon aus 6 Meter Höhe zu stützen vermochte (US 20 und 21).

Einer - in der Beschwerde vermißten - Erörterung der Aussage dieser Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (ON 26 und 28) bedurfte es im übrigen allein schon deshalb nicht, weil die betreffenden Protokolle in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden (S 161/II) und damit einer beweismäßigen Verwertung entzogen waren (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt, weil der Beschwerdeführer keine Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oliver T*

Daß das Erstgericht im Zusammenhang mit dem konstatierten Handlungsablauf (A/I und römisch zwei) nicht nur auf die Angaben der Tatopfer vor der Gendarmerie, sondern vereinzelt und nur am Rande auch auf jene vor dem Untersuchungsrichter Bezug genommen hat, kann der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider auf sich beruhen, weil das Erstgericht letztere ausdrücklich aus den entscheidungstragenden Grundlagen ausschloß (US 19 f).

Die Annahme des Schöffengerichtes jedoch, der Angeklagte T* sei im entscheidenden Zeitraum am Tatort anwesend gewesen, steht im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung nicht im logischen Widerspruch damit, daß im Urteil offenblieb, wann er schließlich (noch vor der Flucht der Opfer) die Wohnung verlassen hat.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitte F*

Auch diese Angeklagte geht mit dem Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5,) der Feststellung, Sabine O* und Thomas S* seien der Meinung gewesen, bis zur Ablegung des ihnen abverlangten Geständnisses in der Wohnung bleiben und andernfalls mit erheblichen Konsequenzen rechnen zu müssen und der daraus vom Erstgericht abgeleiteten psychischen Auswirkungen (US 16) auf die dargestellte formal mängelfreie Argumentation der Tatrichter nicht ein und vermag solcherart einen Begründungsmangel gleichfalls nicht darzutun.

Soweit die Beschwerde aber im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) geltend macht, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung.

Läßt doch der Einwand, es hätte der Feststellung, ob und gegebenenfalls durch wen die Wohnungstüre versperrt worden sei, deshalb bedurft, weil die rein physische Anwesenheit der Angeklagten am Tatort zur Verwirklichung des Tatbestandes (Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StGB) weder ausreichend noch überhaupt Anlaß dafür gewesen sei, daß sich die Opfer gefangen gehalten und bedroht gefühlt hätten, die entscheidenden Urteilskonstatierungen unberücksichtigt, wonach sich alle Angeklagten im Raum verteilten, um auf diese Weise jeden Fluchtversuch zu unterbinden und die Beschwerdeführerin nicht nur gemeinsam mit anderen Angeklagten auf Sabine O* einschlug, sondern auch Alexander F* bei der Einschüchterung dieser Zeugin unterstützte, indem sie äußerte, "Fetti" (Markus K*) könne sie dann (gemeint nach Verabreichung einer Überdosis Heroin) "pudern" (US 13 f).

Daß aus dem konstatierten äußeren Verhalten der Beschwerdeführerin (zu A/I und römisch zwei) der tatbestandserforderliche dolus (eventualis) schlüssig abgeleitet werden konnte, ist evident; der Vorwurf, die Annahme des bedingten Vorsatzes (zu A/I und römisch zwei) sei "rein formelhaft und in keinster Weise durch weitere Tatsachen untermauert", geht daher ins Leere.

Auch die Beschwerdeausführungen (Ziffer 9, Litera a,) zu der vom Schöffengericht bejahten Fahrlässigkeitsschuld (B), die sich mit dem Einwand, die Angeklagte habe mit einem Sprung vom Balkon nicht rechnen können, schwerpunktmäßig gegen die individuelle Voraussehbarkeit des die Körperverletzung nach sich ziehenden Opferverhaltens richten, halten nicht an den dazu maßgeblichen tatsächlichen Urteilsprämissen fest. Danach war die die schwere Verletzung bewirkende Panikreaktion der Sabine O* allein auf ihre von allen Tätern, somit auch von der Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Todesangst zurückzuführen (US 15 und 28), wogegen die relevierte Variante, daß die Tatopfer aus Angst vor Repressalien wegen einer der Angeklagten zugeführten Körperverletzung "irrtümlich" über den Balkon gesprungen seien (so das diesbezügliche Vorbringen zur Tatsachenrüge), eine urteilsfremde Hypothese darstellt.

Auch insoweit verfehlt die Beschwerde demnach eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich insgesamt in dem Versuch einer Aufwertung der Glaubwürdigkeit der Angeklagtenverantwortung, ohne daß die dabei ins Treffen geführten Argumente geeignet wären, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auszulösen.

Mit der auf angeblich nicht ins Gewicht fallende Vorstrafen gestützten Behauptung gesetzwidriger Strafbemessung (Ziffer 11,) durch Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, a Absatz 3, StPO wird schließlich nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 und 20 zu Paragraph 281, Ziffer 11,).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas G*

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Beschwerdeführers zuwider hat das Erstgericht unmißverständlich und ohne logischen Widerspruch dargestellt, daß er während des maßgeblichen, das heißt jenes Zeitraumes, in dem die entscheidungswesentlichen Tathandlungen (zu A/I und römisch zwei) gesetzt wurden, am Tatort anwesend war und diesen erst verließ, als die Ausführung der Drohungen zu erwarten war, in concreto somit unmittelbar, bevor die Tatopfer über den Balkon flüchteten (US 15).

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt auch dieser Angeklagte bloß seine leugnende Verantwortung und verfehlt solcherart das Ziel, sich aus den Akten ergebende Umstände darzutun, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachen (zu A/I und römisch zwei) zu erwecken.

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zunächst eine Verurteilung lediglich wegen der Grundtatbestände der Paragraphen 99, Absatz eins, und 105 Absatz eins, StGB mit dem Einwand anstrebt, der Angeklagte habe an den die angenommenen Opferqualen nach sich ziehenden Handlungen nicht mitgewirkt und sei zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht anwesend gewesen, übergeht sie prozeßordnungswidrig die anderslautenden Urteilsfeststellungen, wonach (auch) der Angeklagte G* während des entscheidenden Tatzeitraumes durchgehend anwesend war und sich zudem aktiv am Quälen der Tatopfer beteiligte (US 15).

Eine unvollständige Interpretation der Urteilsannahmen liegt der Beschwerde aber auch insoweit zugrunde, als sie zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C/2.) einen subjektiven Feststellungsmangel (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) geltend macht. Der Schöffensenat ging davon aus, daß sich der Angeklagte nach Begehung des Warenhausdiebstahls (C/1.) zum Zwecke der Verschleierung seiner Identität sowohl vor dem Detektiv, als auch vor der Sicherheitsbehörde als Markus G* ausgab (US 17), wobei er das polizeiliche Vernehmungsprotokoll mit diesem Falschnamen unterfertigte vergleiche die Urteilsangleichung ON 99/II) und erachtete auf Grund des zielgerichteten Vorgehens seine Verantwortung (zu C/1. und 2.), sich wegen der Einnahme von Rohypnol nicht erinnern zu können (S 33 in ON 88/I, 73/II), für widerlegt (US 26). Damit ist dem Urteil in seiner Gesamtheit aber mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Tatrichter dem Angeklagten über den Bereicherungsvorsatz hinaus (zu C/1., vergleiche US 26) auch den auf die Verwirklichung des Vergehens der Urkundenfälschung gerichteten Vorsatz anlasteten.

Mit dem weiteren Vorbringen (Ziffer 11,), daß im konkreten Fall sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen eine teilbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird - wie in anderem Zusammenhang bereits dargetan - keiner der drei Fälle gesetzwidriger Strafbemessung, auf welche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO abstellt, gesetzmäßig ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alexander F*, Oliver T*, Brigitte F* und Andreas G* waren demnach schon in nichtöffentlicher Beratung als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).

Über die außerdem von diesen Angeklagten ergriffenen Berufungen sowie über die Beschwerde der Brigitte F* gegen den gleichzeitig mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO) wird das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Textnummer

E35986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00068.9400.0526.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940526_OGH0002_0120OS00068_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung