Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alexander F* (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO), Oliver T* (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), Brigitte F* (§ 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO), Andreas G* (§ 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO) und Markus K* (§ 281 Abs 1 Z 5, 9 a und 10 StPO).Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alexander F* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO), Oliver T* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), Brigitte F* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 11 StPO), Andreas G* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5 a, 10 und 11 StPO) und Markus K* (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, a und 10 StPO).
Der zuletzt genannte Angeklagte beantragte überdies die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, welcher keine Berechtigung zukommt.
Markus K* meldete die Rechtsmittel in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1993 unmittelbar nach Urteilsverkündung (jeweils ohne Bezeichnung einzelner Anfechtungsgründe und ohne zu erklären, ob er sich über den Ausspruch über die Strafe oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet) an (S 167/II), worauf seinem Verteidiger am 7.März 1994 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (S 231/II). Erst am 30.März 1994, somit nach Ablauf der im konkreten Fall maßgeblichen Ausführungsfrist von 14 Tagen (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2, jeweils alte Fassung; Art IV Abs 6 StPÄG 1993) langte die Rechtsmittelschrift, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Erstgericht ein.Markus K* meldete die Rechtsmittel in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1993 unmittelbar nach Urteilsverkündung (jeweils ohne Bezeichnung einzelner Anfechtungsgründe und ohne zu erklären, ob er sich über den Ausspruch über die Strafe oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet) an (S 167/II), worauf seinem Verteidiger am 7.März 1994 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (S 231/II). Erst am 30.März 1994, somit nach Ablauf der im konkreten Fall maßgeblichen Ausführungsfrist von 14 Tagen (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2,, jeweils alte Fassung; Artikel römisch vier, Absatz 6, StPÄG 1993) langte die Rechtsmittelschrift, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Erstgericht ein.
Ob es sich bei der zur Antragsbegründung behaupteten Fehlkalendierung des Fristendes mit 21.April 1994 durch eine Kanzleiangestellte des Verteidigers um ein Versehen minderen Grades (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO nF) handelt, kann dahingestellt bleiben, weil die Versäumung der Ausführungsfrist nach der Aktenlage (siehe die Amtsvermerke vom 30. und 31.März 1994, S 275/II) nicht auf diesen Umstand, sondern allein darauf zurückzuführen ist, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades. Dies gilt umso mehr, als gerade die durch das StPÄG 1993 geschaffene Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist die eingehende Beachtung der Übergangsregelung dringend nahelegt.Ob es sich bei der zur Antragsbegründung behaupteten Fehlkalendierung des Fristendes mit 21.April 1994 durch eine Kanzleiangestellte des Verteidigers um ein Versehen minderen Grades (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nF) handelt, kann dahingestellt bleiben, weil die Versäumung der Ausführungsfrist nach der Aktenlage (siehe die Amtsvermerke vom 30. und 31.März 1994, S 275/II) nicht auf diesen Umstand, sondern allein darauf zurückzuführen ist, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades. Dies gilt umso mehr, als gerade die durch das StPÄG 1993 geschaffene Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist die eingehende Beachtung der Übergangsregelung dringend nahelegt.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Wiedereinsetzung daher zu verweigern.
Daraus folgt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus K* bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht schon bei der Anmeldung bezeichnet wurden und die verspätet überreichte Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu bleiben hat (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Dies gilt auch für die Berufung, weil deren Anmeldung keine Erklärung darüber enthält, ob sie sich gegen den Ausspruch über die Strafe oder das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis richtet (§ 294 Abs 2 und Abs 4 StPO).Daraus folgt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus K* bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht schon bei der Anmeldung bezeichnet wurden und die verspätet überreichte Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu bleiben hat (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO). Dies gilt auch für die Berufung, weil deren Anmeldung keine Erklärung darüber enthält, ob sie sich gegen den Ausspruch über die Strafe oder das diesen Angeklagten betreffende Adhäsionserkenntnis richtet (Paragraph 294, Absatz 2 und Absatz 4, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander F*
Mit den unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Z 5) erhobenen Einwendungen gegen die tragenden Urteilsannahmen (A/I und II) setzt sich die Beschwerde darüber hinweg, daß das Schöffengericht in einläßlicher Würdigung der vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussagen von Sabine O* und Thomas S* mit an allen wesentlichen Verfahrensergebnissen orientierter, sohin mängelfreier Begründung die Bekundungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung ebenso als unglaubwürdig ablehnte, wie die durchwegs leugnende Verantwortung der Angeklagten und dem Schuldspruch allein die ursprünglichen, unter dem unmittelbaren Eindruck der Tat gemachten Aussagen dieser Zeugen zugrundelegte (US 19-24). Solcherart stellt sich aber die Beschwerdereklamation einer einseitigen Wertung dieser Angaben nicht als prozeßordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge, sondern als unzulässige Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.Mit den unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) erhobenen Einwendungen gegen die tragenden Urteilsannahmen (A/I und römisch zwei) setzt sich die Beschwerde darüber hinweg, daß das Schöffengericht in einläßlicher Würdigung der vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussagen von Sabine O* und Thomas S* mit an allen wesentlichen Verfahrensergebnissen orientierter, sohin mängelfreier Begründung die Bekundungen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung ebenso als unglaubwürdig ablehnte, wie die durchwegs leugnende Verantwortung der Angeklagten und dem Schuldspruch allein die ursprünglichen, unter dem unmittelbaren Eindruck der Tat gemachten Aussagen dieser Zeugen zugrundelegte (US 19-24). Solcherart stellt sich aber die Beschwerdereklamation einer einseitigen Wertung dieser Angaben nicht als prozeßordnungsgemäß ausgeführte Mängelrüge, sondern als unzulässige Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.
Dies gilt namentlich in Ansehung der die Qualifikationen nach §§ 99 Abs 2 und 106 Abs 1 Z 2 StGB tragenden Feststellungen (US 16), die das Schöffengericht formal mängelfrei und demnach unanfechtbar auf die von den Opfern vor der Gendarmerie geschilderten Tatmodalitäten - durch Einsatz eines Kantholzes und einer sichtbar zur Schau getragenen Pistole unterstützte Morddrohungen; die mit konkreten Ausführungshandlungen begleitete Ankündigung, Sabine O* eine Überdosis Heroin zu verabreichen; vgl S 97 f, 145 f/I - sowie auf deren panikartige Flucht durch einen Sprung von einem Balkon aus 6 Meter Höhe zu stützen vermochte (US 20 und 21).Dies gilt namentlich in Ansehung der die Qualifikationen nach Paragraphen 99, Absatz 2, und 106 Absatz eins, Ziffer 2, StGB tragenden Feststellungen (US 16), die das Schöffengericht formal mängelfrei und demnach unanfechtbar auf die von den Opfern vor der Gendarmerie geschilderten Tatmodalitäten - durch Einsatz eines Kantholzes und einer sichtbar zur Schau getragenen Pistole unterstützte Morddrohungen; die mit konkreten Ausführungshandlungen begleitete Ankündigung, Sabine O* eine Überdosis Heroin zu verabreichen; vergleiche S 97 f, 145 f/I - sowie auf deren panikartige Flucht durch einen Sprung von einem Balkon aus 6 Meter Höhe zu stützen vermochte (US 20 und 21).
Einer - in der Beschwerde vermißten - Erörterung der Aussage dieser Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (ON 26 und 28) bedurfte es im übrigen allein schon deshalb nicht, weil die betreffenden Protokolle in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden (S 161/II) und damit einer beweismäßigen Verwertung entzogen waren (§ 258 Abs 1 StPO).Einer - in der Beschwerde vermißten - Erörterung der Aussage dieser Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (ON 26 und 28) bedurfte es im übrigen allein schon deshalb nicht, weil die betreffenden Protokolle in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden (S 161/II) und damit einer beweismäßigen Verwertung entzogen waren (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil der Beschwerdeführer keine Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnten.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt, weil der Beschwerdeführer keine Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oliver T*
Daß das Erstgericht im Zusammenhang mit dem konstatierten Handlungsablauf (A/I und II) nicht nur auf die Angaben der Tatopfer vor der Gendarmerie, sondern vereinzelt und nur am Rande auch auf jene vor dem Untersuchungsrichter Bezug genommen hat, kann der Mängelrüge (Z 5) zuwider auf sich beruhen, weil das Erstgericht letztere ausdrücklich aus den entscheidungstragenden Grundlagen ausschloß (US 19 f).Daß das Erstgericht im Zusammenhang mit dem konstatierten Handlungsablauf (A/I und römisch zwei) nicht nur auf die Angaben der Tatopfer vor der Gendarmerie, sondern vereinzelt und nur am Rande auch auf jene vor dem Untersuchungsrichter Bezug genommen hat, kann der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider auf sich beruhen, weil das Erstgericht letztere ausdrücklich aus den entscheidungstragenden Grundlagen ausschloß (US 19 f).
Die Annahme des Schöffengerichtes jedoch, der Angeklagte T* sei im entscheidenden Zeitraum am Tatort anwesend gewesen, steht im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung nicht im logischen Widerspruch damit, daß im Urteil offenblieb, wann er schließlich (noch vor der Flucht der Opfer) die Wohnung verlassen hat.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Brigitte F*
Auch diese Angeklagte geht mit dem Einwand fehlender Begründung (Z 5) der Feststellung, Sabine O* und Thomas S* seien der Meinung gewesen, bis zur Ablegung des ihnen abverlangten Geständnisses in der Wohnung bleiben und andernfalls mit erheblichen Konsequenzen rechnen zu müssen und der daraus vom Erstgericht abgeleiteten psychischen Auswirkungen (US 16) auf die dargestellte formal mängelfreie Argumentation der Tatrichter nicht ein und vermag solcherart einen Begründungsmangel gleichfalls nicht darzutun.Auch diese Angeklagte geht mit dem Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5,) der Feststellung, Sabine O* und Thomas S* seien der Meinung gewesen, bis zur Ablegung des ihnen abverlangten Geständnisses in der Wohnung bleiben und andernfalls mit erheblichen Konsequenzen rechnen zu müssen und der daraus vom Erstgericht abgeleiteten psychischen Auswirkungen (US 16) auf die dargestellte formal mängelfreie Argumentation der Tatrichter nicht ein und vermag solcherart einen Begründungsmangel gleichfalls nicht darzutun.
Soweit die Beschwerde aber im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend macht, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung.Soweit die Beschwerde aber im Rahmen der Mängelrüge der Sache nach Feststellungsmängel (Ziffer 9, Litera a,) geltend macht, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung.
Läßt doch der Einwand, es hätte der Feststellung, ob und gegebenenfalls durch wen die Wohnungstüre versperrt worden sei, deshalb bedurft, weil die rein physische Anwesenheit der Angeklagten am Tatort zur Verwirklichung des Tatbestandes (§ 99 Abs 1 und Abs 2 StGB) weder ausreichend noch überhaupt Anlaß dafür gewesen sei, daß sich die Opfer gefangen gehalten und bedroht gefühlt hätten, die entscheidenden Urteilskonstatierungen unberücksichtigt, wonach sich alle Angeklagten im Raum verteilten, um auf diese Weise jeden Fluchtversuch zu unterbinden und die Beschwerdeführerin nicht nur gemeinsam mit anderen Angeklagten auf Sabine O* einschlug, sondern auch Alexander F* bei der Einschüchterung dieser Zeugin unterstützte, indem sie äußerte, "Fetti" (Markus K*) könne sie dann (gemeint nach Verabreichung einer Überdosis Heroin) "pudern" (US 13 f).Läßt doch der Einwand, es hätte der Feststellung, ob und gegebenenfalls durch wen die Wohnungstüre versperrt worden sei, deshalb bedurft, weil die rein physische Anwesenheit der Angeklagten am Tatort zur Verwirklichung des Tatbestandes (Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, StGB) weder ausreichend noch überhaupt Anlaß dafür gewesen sei, daß sich die Opfer gefangen gehalten und bedroht gefühlt hätten, die entscheidenden Urteilskonstatierungen unberücksichtigt, wonach sich alle Angeklagten im Raum verteilten, um auf diese Weise jeden Fluchtversuch zu unterbinden und die Beschwerdeführerin nicht nur gemeinsam mit anderen Angeklagten auf Sabine O* einschlug, sondern auch Alexander F* bei der Einschüchterung dieser Zeugin unterstützte, indem sie äußerte, "Fetti" (Markus K*) könne sie dann (gemeint nach Verabreichung einer Überdosis Heroin) "pudern" (US 13 f).
Daß aus dem konstatierten äußeren Verhalten der Beschwerdeführerin (zu A/I und II) der tatbestandserforderliche dolus (eventualis) schlüssig abgeleitet werden konnte, ist evident; der Vorwurf, die Annahme des bedingten Vorsatzes (zu A/I und II) sei "rein formelhaft und in keinster Weise durch weitere Tatsachen untermauert", geht daher ins Leere.Daß aus dem konstatierten äußeren Verhalten der Beschwerdeführerin (zu A/I und römisch zwei) der tatbestandserforderliche dolus (eventualis) schlüssig abgeleitet werden konnte, ist evident; der Vorwurf, die Annahme des bedingten Vorsatzes (zu A/I und römisch zwei) sei "rein formelhaft und in keinster Weise durch weitere Tatsachen untermauert", geht daher ins Leere.
Auch die Beschwerdeausführungen (Z 9 lit a) zu der vom Schöffengericht bejahten Fahrlässigkeitsschuld (B), die sich mit dem Einwand, die Angeklagte habe mit einem Sprung vom Balkon nicht rechnen können, schwerpunktmäßig gegen die individuelle Voraussehbarkeit des die Körperverletzung nach sich ziehenden Opferverhaltens richten, halten nicht an den dazu maßgeblichen tatsächlichen Urteilsprämissen fest. Danach war die die schwere Verletzung bewirkende Panikreaktion der Sabine O* allein auf ihre von allen Tätern, somit auch von der Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Todesangst zurückzuführen (US 15 und 28), wogegen die relevierte Variante, daß die Tatopfer aus Angst vor Repressalien wegen einer der Angeklagten zugeführten Körperverletzung "irrtümlich" über den Balkon gesprungen seien (so das diesbezügliche Vorbringen zur Tatsachenrüge), eine urteilsfremde Hypothese darstellt.Auch die Beschwerdeausführungen (Ziffer 9, Litera a,) zu der vom Schöffengericht bejahten Fahrlässigkeitsschuld (B), die sich mit dem Einwand, die Angeklagte habe mit einem Sprung vom Balkon nicht rechnen können, schwerpunktmäßig gegen die individuelle Voraussehbarkeit des die Körperverletzung nach sich ziehenden Opferverhaltens richten, halten nicht an den dazu maßgeblichen tatsächlichen Urteilsprämissen fest. Danach war die die schwere Verletzung bewirkende Panikreaktion der Sabine O* allein auf ihre von allen Tätern, somit auch von der Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Todesangst zurückzuführen (US 15 und 28), wogegen die relevierte Variante, daß die Tatopfer aus Angst vor Repressalien wegen einer der Angeklagten zugeführten Körperverletzung "irrtümlich" über den Balkon gesprungen seien (so das diesbezügliche Vorbringen zur Tatsachenrüge), eine urteilsfremde Hypothese darstellt.
Auch insoweit verfehlt die Beschwerde demnach eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich insgesamt in dem Versuch einer Aufwertung der Glaubwürdigkeit der Angeklagtenverantwortung, ohne daß die dabei ins Treffen geführten Argumente geeignet wären, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auszulösen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erschöpft sich insgesamt in dem Versuch einer Aufwertung der Glaubwürdigkeit der Angeklagtenverantwortung, ohne daß die dabei ins Treffen geführten Argumente geeignet wären, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auszulösen.
Mit der auf angeblich nicht ins Gewicht fallende Vorstrafen gestützten Behauptung gesetzwidriger Strafbemessung (Z 11) durch Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43 a Abs 3 StPO wird schließlich nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 und 20 zu § 281 Z 11).Mit der auf angeblich nicht ins Gewicht fallende Vorstrafen gestützten Behauptung gesetzwidriger Strafbemessung (Ziffer 11,) durch Nichtgewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, a Absatz 3, StPO wird schließlich nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 19 und 20 zu Paragraph 281, Ziffer 11,).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas G*
Der Mängelrüge (Z 5) dieses Beschwerdeführers zuwider hat das Erstgericht unmißverständlich und ohne logischen Widerspruch dargestellt, daß er während des maßgeblichen, das heißt jenes Zeitraumes, in dem die entscheidungswesentlichen Tathandlungen (zu A/I und II) gesetzt wurden, am Tatort anwesend war und diesen erst verließ, als die Ausführung der Drohungen zu erwarten war, in concreto somit unmittelbar, bevor die Tatopfer über den Balkon flüchteten (US 15).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Beschwerdeführers zuwider hat das Erstgericht unmißverständlich und ohne logischen Widerspruch dargestellt, daß er während des maßgeblichen, das heißt jenes Zeitraumes, in dem die entscheidungswesentlichen Tathandlungen (zu A/I und römisch zwei) gesetzt wurden, am Tatort anwesend war und diesen erst verließ, als die Ausführung der Drohungen zu erwarten war, in concreto somit unmittelbar, bevor die Tatopfer über den Balkon flüchteten (US 15).
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt auch dieser Angeklagte bloß seine leugnende Verantwortung und verfehlt solcherart das Ziel, sich aus den Akten ergebende Umstände darzutun, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachen (zu A/I und II) zu erwecken.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt auch dieser Angeklagte bloß seine leugnende Verantwortung und verfehlt solcherart das Ziel, sich aus den Akten ergebende Umstände darzutun, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachen (zu A/I und römisch zwei) zu erwecken.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) zunächst eine Verurteilung lediglich wegen der Grundtatbestände der §§ 99 Abs 1 und 105 Abs 1 StGB mit dem Einwand anstrebt, der Angeklagte habe an den die angenommenen Opferqualen nach sich ziehenden Handlungen nicht mitgewirkt und sei zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht anwesend gewesen, übergeht sie prozeßordnungswidrig die anderslautenden Urteilsfeststellungen, wonach (auch) der Angeklagte G* während des entscheidenden Tatzeitraumes durchgehend anwesend war und sich zudem aktiv am Quälen der Tatopfer beteiligte (US 15).Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zunächst eine Verurteilung lediglich wegen der Grundtatbestände der Paragraphen 99, Absatz eins, und 105 Absatz eins, StGB mit dem Einwand anstrebt, der Angeklagte habe an den die angenommenen Opferqualen nach sich ziehenden Handlungen nicht mitgewirkt und sei zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht anwesend gewesen, übergeht sie prozeßordnungswidrig die anderslautenden Urteilsfeststellungen, wonach (auch) der Angeklagte G* während des entscheidenden Tatzeitraumes durchgehend anwesend war und sich zudem aktiv am Quälen der Tatopfer beteiligte (US 15).
Eine unvollständige Interpretation der Urteilsannahmen liegt der Beschwerde aber auch insoweit zugrunde, als sie zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (C/2.) einen subjektiven Feststellungsmangel (der Sache nach Z 9 lit a) geltend macht. Der Schöffensenat ging davon aus, daß sich der Angeklagte nach Begehung des Warenhausdiebstahls (C/1.) zum Zwecke der Verschleierung seiner Identität sowohl vor dem Detektiv, als auch vor der Sicherheitsbehörde als Markus G* ausgab (US 17), wobei er das polizeiliche Vernehmungsprotokoll mit diesem Falschnamen unterfertigte (vgl die Urteilsangleichung ON 99/II) und erachtete auf Grund des zielgerichteten Vorgehens seine Verantwortung (zu C/1. und 2.), sich wegen der Einnahme von Rohypnol nicht erinnern zu können (S 33 in ON 88/I, 73/II), für widerlegt (US 26). Damit ist dem Urteil in seiner Gesamtheit aber mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Tatrichter dem Angeklagten über den Bereicherungsvorsatz hinaus (zu C/1., vgl US 26) auch den auf die Verwirklichung des Vergehens der Urkundenfälschung gerichteten Vorsatz anlasteten.Eine unvollständige Interpretation der Urteilsannahmen liegt der Beschwerde aber auch insoweit zugrunde, als sie zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C/2.) einen subjektiven Feststellungsmangel (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) geltend macht. Der Schöffensenat ging davon aus, daß sich der Angeklagte nach Begehung des Warenhausdiebstahls (C/1.) zum Zwecke der Verschleierung seiner Identität sowohl vor dem Detektiv, als auch vor der Sicherheitsbehörde als Markus G* ausgab (US 17), wobei er das polizeiliche Vernehmungsprotokoll mit diesem Falschnamen unterfertigte vergleiche die Urteilsangleichung ON 99/II) und erachtete auf Grund des zielgerichteten Vorgehens seine Verantwortung (zu C/1. und 2.), sich wegen der Einnahme von Rohypnol nicht erinnern zu können (S 33 in ON 88/I, 73/II), für widerlegt (US 26). Damit ist dem Urteil in seiner Gesamtheit aber mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Tatrichter dem Angeklagten über den Bereicherungsvorsatz hinaus (zu C/1., vergleiche US 26) auch den auf die Verwirklichung des Vergehens der Urkundenfälschung gerichteten Vorsatz anlasteten.
Mit dem weiteren Vorbringen (Z 11), daß im konkreten Fall sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen eine teilbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird - wie in anderem Zusammenhang bereits dargetan - keiner der drei Fälle gesetzwidriger Strafbemessung, auf welche § 281 Abs 1 Z 11 StPO abstellt, gesetzmäßig ausgeführt.Mit dem weiteren Vorbringen (Ziffer 11,), daß im konkreten Fall sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen eine teilbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, wird - wie in anderem Zusammenhang bereits dargetan - keiner der drei Fälle gesetzwidriger Strafbemessung, auf welche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO abstellt, gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alexander F*, Oliver T*, Brigitte F* und Andreas G* waren demnach schon in nichtöffentlicher Beratung als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Alexander F*, Oliver T*, Brigitte F* und Andreas G* waren demnach schon in nichtöffentlicher Beratung als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Über die außerdem von diesen Angeklagten ergriffenen Berufungen sowie über die Beschwerde der Brigitte F* gegen den gleichzeitig mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO) wird das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die außerdem von diesen Angeklagten ergriffenen Berufungen sowie über die Beschwerde der Brigitte F* gegen den gleichzeitig mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO) wird das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.