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Rechtssatz RS0101350

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101350

Geschäftszahl

12Os68/94 (12Os69/94, 12Os70/94)

Entscheidungsdatum

26.05.1994

Rechtssatz

Die Versäumung der Ausführungsfrist ist allein darauf zurückzuführen, daß der Verteidiger hiezu unter Vernachlässigung der Gesetzeslage von einer vierwöchigen Frist ausgegangen ist. Bei dieser anwaltlichen Fehlleistung handelt es sich angesichts der besonderen Sensibilität betroffener Rechtsmittelinteressen und der daraus resultierenden erhöhten Sorgfaltspflicht beruflicher Parteienvertreter keinesfalls um ein Versehen minderen Grades. Dies gilt umso mehr, als gerade die durch das StPÄG 1993 geschaffene Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist die eingehende Beachtung der Übergangsregelung (Artikel römisch vier, Absatz 6, StPÄG 1993) dringend nahelegt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 68/94
    Entscheidungstext OGH 26.05.1994 12 Os 68/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101350

Dokumentnummer

JJR_19940526_OGH0002_0120OS00068_9400000_002