Gründe:
Gegen den Anspruchswerber wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1999 (in 3b EVr 2027/99, vormals 33 Vr 2027/99) die Voruntersuchung wegen Verdachtes der Begehung der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB eingeleitet. Danach war Rudolf P***** dringend verdächtig, im Anschluss an ein von Helmut G***** und Helmut S***** initiiertes Geldwechselgeschäft in Italien, bei dem er und sein "Geschäftspartner" Gerhard S***** angeblich um S 500.000 geschädigt worden waren,Gegen den Anspruchswerber wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1999 (in 3b EVr 2027/99, vormals 33 römisch fünf r 2027/99) die Voruntersuchung wegen Verdachtes der Begehung der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB und der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB eingeleitet. Danach war Rudolf P***** dringend verdächtig, im Anschluss an ein von Helmut G***** und Helmut S***** initiiertes Geldwechselgeschäft in Italien, bei dem er und sein "Geschäftspartner" Gerhard S***** angeblich um S 500.000 geschädigt worden waren,
1. am 20. Dezember 1995 in Hall in Tirol im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard S***** und zwei weiteren nicht ausgeforschten Tätern als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes mit gegen Helmut G***** und Helmut S***** gerichteter Gewalt, nämlich durch (Verletzungen unbestimmten Grades bewirkende) Tritte und Schläge, Helmut G***** S 35.000 und 90.000 Lire mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und
2. ab dem 20. Dezember 1995 über einen längeren Zeitraum Helmut G***** und Helmut S***** durch gefährliche Drohung auch mit dem Tod eines nahestehenden Menschen, unter anderem durch die gegenüber G***** geäußerte Drohung "Deiner Frau kann ja leicht eimal etwas passieren, wenn sie mit dem Auto unterwegs ist", sowie durch die in Gegenwart eines bewaffneten Komplizen im Sommer 1997 gegenüber S***** geäußerte Drohung, er werde ihn in das Knie schießen, falls 500.000 S nicht zurückgezahlt würden, zur Zahlung von 500.000 S genötigt zu haben, wobei sowohl S***** als auch G***** längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden seien.
Am 30. Juli 1999 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (87/I iVm ON 8).Am 30. Juli 1999 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, b und c StPO verhängt (87/I in Verbindung mit ON 8).
Der Untersuchungsrichter erachtete neben der qualifizierten Verdachtslage den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr schwerpunktmäßig im Zusammenhang mit dem Erpressungsvorwurf im Hinblick auf die Wiederholung der Tat über einen Zeitraum von ca eineinhalb Jahren und die daraus ableitbare kriminelle Energie in Verbindung mit den einschlägigen Vorstrafen des (damaligen Beschuldigten und nunmehrigen) Anspruchswerbers (unter anderem wegen Körperverletzung, teils wegen Vergehens, teils wegen Verbrechens des Diebstahls und wegen des Verbrechens des Menschenhandels - ON 52) für gegeben. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Anspruchswerber mit seinem wegen "massivster Suchtgiftdelikte" (gesondert) in Untersuchungshaft angehaltenen Komplizen Kontakt aufnehmen und versuchen werde, zu vernehmende Zeugen "massiv unter Druck zu setzen" um die Untersuchung zu behindern oder zu vereiteln (ON 8).
Der dagegen und gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 18) erhobenen Beschwerde des Rudolf P***** gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 3. September 1999 nicht Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft aus den vom Untersuchungsrichter herangezogenen Haftgründen mit Wirksamkeit bis 3. November 1999 fortzusetzen sei (ON 34).
Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 1. Oktober 1999 den Haftantrag gegen den Anspruchswerber zurückgezogen hatte (3i), wurde dieser am selben Tag enthaftet. Am 15. Oktober 1999 brachte die Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafantrag ein, in dem ihm das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zur Last gelegt wurde.Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 1. Oktober 1999 den Haftantrag gegen den Anspruchswerber zurückgezogen hatte (3i), wurde dieser am selben Tag enthaftet. Am 15. Oktober 1999 brachte die Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafantrag ein, in dem ihm das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zur Last gelegt wurde.
Mit Urteil vom 2. März 2000 wurde Rudolf P***** rechtskräftig - unter vor dem Hintergrund nicht berücksichtigter Verfahrensergebnisse sachlich nicht nachvollziehbarer Simplifizierung der Beweislage - gemäß § 259 Z 3 StPO von diesem Vorwurf freigesprochen.Mit Urteil vom 2. März 2000 wurde Rudolf P***** rechtskräftig - unter vor dem Hintergrund nicht berücksichtigter Verfahrensergebnisse sachlich nicht nachvollziehbarer Simplifizierung der Beweislage - gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von diesem Vorwurf freigesprochen.
Hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Anhaltung beantragte der Anspruchswerber am 29. März 2000 die beschlussmäßige Feststellung, dass ihm nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG ein Anspruch auf Ersatz der ihm hiedurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zustehe (ON 61). Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 stellte der Einzelrichter, nach Vernehmung des Rudolf P***** im Rechtshilfeweg, ohne Bezugnahme auf das Antragsvorbringen, jedoch zulässigerweise von Amts wegen fest, dass Rudolf P***** für die Zeit seiner strafgerichtlichen Anhaltung eine Entschädigung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG mangels Entkräftung des Tatverdachtes nicht zustehe (ON 66). Rudolf P***** erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde (ON 67). Darin wiederholte er zum Teil das seinem vorangegangenen Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a StEG (ON 61) zu Grunde liegende Vorbringen, zum Teil behauptet er die völlige Entkräftung des Tatverdachts iSd § 2 Abs 1 lit b StEG.Hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Anhaltung beantragte der Anspruchswerber am 29. März 2000 die beschlussmäßige Feststellung, dass ihm nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG ein Anspruch auf Ersatz der ihm hiedurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zustehe (ON 61). Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 stellte der Einzelrichter, nach Vernehmung des Rudolf P***** im Rechtshilfeweg, ohne Bezugnahme auf das Antragsvorbringen, jedoch zulässigerweise von Amts wegen fest, dass Rudolf P***** für die Zeit seiner strafgerichtlichen Anhaltung eine Entschädigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG mangels Entkräftung des Tatverdachtes nicht zustehe (ON 66). Rudolf P***** erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde (ON 67). Darin wiederholte er zum Teil das seinem vorangegangenen Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG (ON 61) zu Grunde liegende Vorbringen, zum Teil behauptet er die völlige Entkräftung des Tatverdachts iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG.
Im Hinblick auf die seinerzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 34) hat über eine allfällige Gesetzwidrigkeit der strafgerichtlichen Anhaltung gemäß § 6 Abs 1 StEG der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.Im Hinblick auf die seinerzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 34) hat über eine allfällige Gesetzwidrigkeit der strafgerichtlichen Anhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Die reklamierten Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor.