Rechtssatz RS0087686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087686
Geschäftszahl
11Os105/82 (11Os106/82); 12Os155/82; 11Os125/83; 13Os3/88; 11Os65/90; 15Os1/91; 12Os12/96; 12Os69/00
Entscheidungsdatum
19.10.2000
Rechtssatz
Eine bloße Überschreitung der Frist des § 179 Abs 1 StPO begründet noch keine gesetzwidrige Verlängerung der Haft, wenn deren Aufrechterhaltung wegen Fortbestand eines gesetzlichen Haftgrundes an sich gerechtfertigt war. Eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft liegt nur vor, wenn die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine zwingende gesetzliche Anordnung (§ 193 Abs 2 StPO) aufrecht erhalten wird.Eine bloße Überschreitung der Frist des Paragraph 179, Absatz eins, StPO begründet noch keine gesetzwidrige Verlängerung der Haft, wenn deren Aufrechterhaltung wegen Fortbestand eines gesetzlichen Haftgrundes an sich gerechtfertigt war. Eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft liegt nur vor, wenn die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine zwingende gesetzliche Anordnung (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) aufrecht erhalten wird.
Entscheidungstexte
- 12 Os 155/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 12 Os 155/82
- 11 Os 105/82
Entscheidungstext OGH 22.12.1982 11 Os 105/82
Veröff: EvBl 1983/147 S 525
- 11 Os 125/83
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 11 Os 125/83
- 13 Os 3/88
Entscheidungstext OGH 21.01.1988 13 Os 3/88
nur: Eine bloße Überschreitung der Frist des § 179 Abs 1 StPO begründet noch keine gesetzwidrige Verlängerung der Haft, wenn deren Aufrechterhaltung wegen Fortbestand eines gesetzlichen Haftgrundes an sich gerechtfertigt war. (T1) Beisatz: Ebenso nicht die außerhalb der Frist des § 176 Abs 1 StPO erfolgte Zustellung des Haftbefehles. (T2)
- 11 Os 65/90
Entscheidungstext OGH 28.06.1990 11 Os 65/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verspätete Haftverlängerung (§ 193 Abs 4 StPO). (T3)
- 15 Os 1/91
Entscheidungstext OGH 07.02.1991 15 Os 1/91
nur: Eine gesetzwidrige Verlängerung der Haft liegt nur vor, wenn die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine zwingende gesetzliche Anordnung (§ 193 Abs 2 StPO) aufrecht erhalten wird. (T4) Beisatz: Unter Ablehnung der Kritik Schantls (ÖJZ 1983,514 ff) wie bereits 11 Os 125/83). (T5)
- 12 Os 12/96
Entscheidungstext OGH 18.04.1996 12 Os 12/96
nur T4
- 12 Os 69/00
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 12 Os 69/00
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087686
Dokumentnummer
JJR_19821222_OGH0002_0110OS00105_8200000_001