Gründe:
Am 26.Juli 1990 zeigte Slobodan S***** beim Bezirkspolizeikommissariat Favoriten an, sein Vater Mitar S***** habe ihn am 25.Juli 1990 gegen 21,00 Uhr mit dem Umbringen bedroht, wobei er auf ihn zugelaufen sei und ein ca 20 cm langes Küchenmesser in der Hand gehalten habe; am 26.Juli 1990 habe seine Mutter Joka S***** seiner Tante - der bei Erstattung der Anzeige als Dolmetscherin herangezogenen Goja L***** - gegen 12,00 Uhr telefonisch mitgeteilt, daß der Vater wieder ein Messer bei sich habe und den Anzeiger "am heutigen Abend, näheres unbekannt" in seiner Wohnung aufzusuchen gedenke. Der Anzeiger erteilte zugleich die Ermächtigung zur Strafverfolgung seines Vaters wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB (S 13 f).Am 26.Juli 1990 zeigte Slobodan S***** beim Bezirkspolizeikommissariat Favoriten an, sein Vater Mitar S***** habe ihn am 25.Juli 1990 gegen 21,00 Uhr mit dem Umbringen bedroht, wobei er auf ihn zugelaufen sei und ein ca 20 cm langes Küchenmesser in der Hand gehalten habe; am 26.Juli 1990 habe seine Mutter Joka S***** seiner Tante - der bei Erstattung der Anzeige als Dolmetscherin herangezogenen Goja L***** - gegen 12,00 Uhr telefonisch mitgeteilt, daß der Vater wieder ein Messer bei sich habe und den Anzeiger "am heutigen Abend, näheres unbekannt" in seiner Wohnung aufzusuchen gedenke. Der Anzeiger erteilte zugleich die Ermächtigung zur Strafverfolgung seines Vaters wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB (S 13 f).
Dieser Sachverhalt wurde um 15,20 Uhr fernmündlich dem (Journal-)Staatsanwalt bekannt gegeben, der beim (Journal-)Untersuchungsrichter die Erlassung eines Haftbefehls gegen Mitar S***** aus dem Haftgrund des § 175 Abs. 1 Z 4 StPO beantragte (S 1 und 1 verso). Der Journalrichter erließ den beantragten Haftbefehl (S 3 und 15).Dieser Sachverhalt wurde um 15,20 Uhr fernmündlich dem (Journal-)Staatsanwalt bekannt gegeben, der beim (Journal-)Untersuchungsrichter die Erlassung eines Haftbefehls gegen Mitar S***** aus dem Haftgrund des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO beantragte (S 1 und 1 verso). Der Journalrichter erließ den beantragten Haftbefehl (S 3 und 15).
Noch am 26.Juli 1990, um 19,05 Uhr, wurde Mitar S***** in seiner Wohnung verhaftet; er war dort schlafend angetroffen worden (S 19).
Am Freitag, dem 27.Juli 1990, um 12,55 Uhr wurde er in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingeliefert (S 25). Der Akt wurde vom Journalrichter an diesem Tag der Staatsanwaltschaft Wien zur weiteren
Antragstellung übermittelt (S 1), die noch am selben Tag Strafantrag gegen Mitar S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB stellte und darin ua die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn gemäß §§ 180 Abs. 2 Z 3 lit d, 484 StPO beantragte. Dieser Strafantrag langte am Samstag, dem 28.Juli 1990, beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein (S 23).Antragstellung übermittelt (S 1), die noch am selben Tag Strafantrag gegen Mitar S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB stellte und darin ua die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn gemäß Paragraphen 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d,, 484 StPO beantragte. Dieser Strafantrag langte am Samstag, dem 28.Juli 1990, beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein (S 23).
Am Sonntag, dem 29.Juli 1990, vernahm der Journalrichter den Beschuldigten unter Ausfolgung einer Gleichschrift des Strafantrages und verhängte über ihn aus dem Grunde des § 180 Abs. 2 Z 3 lit d StPO die Untersuchungshaft (S 33 verso, 35). Der Beschuldigte erhob noch bei dieser Vernehmung Beschwerde gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft (S 33 verso).Am Sonntag, dem 29.Juli 1990, vernahm der Journalrichter den Beschuldigten unter Ausfolgung einer Gleichschrift des Strafantrages und verhängte über ihn aus dem Grunde des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO die Untersuchungshaft (S 33 verso, 35). Der Beschuldigte erhob noch bei dieser Vernehmung Beschwerde gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft (S 33 verso).
Am Montag, dem 30.Juli 1990, wurde der Akt der Staatsanwaltschaft zur Äußerung zur "BV" (gemeint: zur Haftbeschwerde in der Beschuldigtenvernehmung) übermittelt, wo er am 2.August 1990 einlangte (S 1 a). Der Staatsanwalt gab am 2.August 1990 die Erklärung ab, daß einer Enthaftung wegen Fortbestandes des angenommenen Haftgrundes entgegengetreten werde; der Akt langte allerdings erst am Freitag, dem 10.August 1990, wieder beim Gericht ein (S 1 a verso). An diesem Tag war auch ein Enthaftungsantrag des Verteidigers des Beschuldigten bei Gericht eingelangt (S 37). Am Montag, dem 13.August 1990, übermittelte der Untersuchungsrichter den Akt im Hinblick auf diesen Enthaftungsantrag neuerlich der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme, die sich am 14.August 1990 (abermals) gegen eine Enthaftung aussprach (S 1 a verso).
Am Montag, dem 20.August 1990, langte ein weiterer, mit 16. August 1990 datierter, den vorausgegangenen Enthaftungsantrag ergänzender und modifizierender Enthaftungsantrag des Verteidigers ein (S 41). Noch am 20.August 1990 wurde sodann eine Haftprüfungsverhandlung für Dienstag, dem 28.August 1990, angeordnet.
In dieser Haftprüfungsverhandlung, in der - nach dem Vorbringen des Beschuldigten in seinem Antrag ON 29 - angekündigt wurde, daß der Sohn des Beschuldigten bereit sei, die erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung seines Vaters zurückzuziehen, wurde die Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels des § 180 Abs. 5 Z 3 StPO, nämlich unter Erteilung der Weisung, jeden Kontakt mit Slobodan S***** zu meiden, aufgehoben (S 51). Der Beschuldigte wurde am 28.August 1990 um 10,20 Uhr enthaftet (S 53).In dieser Haftprüfungsverhandlung, in der - nach dem Vorbringen des Beschuldigten in seinem Antrag ON 29 - angekündigt wurde, daß der Sohn des Beschuldigten bereit sei, die erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung seines Vaters zurückzuziehen, wurde die Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels des Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO, nämlich unter Erteilung der Weisung, jeden Kontakt mit Slobodan S***** zu meiden, aufgehoben (S 51). Der Beschuldigte wurde am 28.August 1990 um 10,20 Uhr enthaftet (S 53).
Mit Schreiben vom 28.August 1990, bei Gericht eingelangt am 29. August 1990, zog Slobodan S***** die Ermächtigung zur Verfolgung seines Vaters zurück (S 75); darauf bezog er sich auch bei seiner Vernehmung am 24.Oktober 1990 (S 89). Die Staatsanwaltschaft Wien erklärte am 12.November 1990, vom Strafantrag zurückzutreten (S 93). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 13.November 1990 gemäß "§ 90 (1) StPO" (ersichtlich gemeint: gemäß § 227 Abs. 1 StPO) eingestellt (S 94).Mit Schreiben vom 28.August 1990, bei Gericht eingelangt am 29. August 1990, zog Slobodan S***** die Ermächtigung zur Verfolgung seines Vaters zurück (S 75); darauf bezog er sich auch bei seiner Vernehmung am 24.Oktober 1990 (S 89). Die Staatsanwaltschaft Wien erklärte am 12.November 1990, vom Strafantrag zurückzutreten (S 93). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde am 13.November 1990 gemäß "§ 90 (1) StPO" (ersichtlich gemeint: gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO) eingestellt (S 94).
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Mitar S***** auf Feststellung, daß die im § 2 Abs. 1 lit a StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien, ab.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Mitar S***** auf Feststellung, daß die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien, ab.