Rechtssatz RS0087697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087697
Geschäftszahl
15Ns18/89; 15Os1/91
Entscheidungsdatum
07.02.1991
Rechtssatz
Mit der in § 193 Abs 1 StPO angeordneten Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß die Haft "so kurz wie möglich" dauere, wird den am Strafverfahren beteiligten Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb dessen richterliche Dispositionen in Ansehung der Verfahrensdauer (von einem Ermessensmißbrauch abgesehen) niemals im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG "gesetzwidrig" sein können.Mit der in Paragraph 193, Absatz eins, StPO angeordneten Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß die Haft "so kurz wie möglich" dauere, wird den am Strafverfahren beteiligten Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb dessen richterliche Dispositionen in Ansehung der Verfahrensdauer (von einem Ermessensmißbrauch abgesehen) niemals im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG "gesetzwidrig" sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087697
Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0150NS00018_8900000_001