Der Einschreiter bestreitet der Sache nach nicht, daß auch ab dem 5. Jänner 1990 alle, insbesondere die in den §§ 180 und 193 Abs. 2 StPO umschriebenen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel, Verhältnismäßigkeit der Haftdauer, Nichterreichung des gesetzlichen Höchstausmaßes von zwei Jahren etc) vorgelegen seien; er wendet lediglich ein, daß die gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus zusätzlich erforderlichen Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Jänner 1990, AZ 8 Ns 1200/90, sowie vom 15.Mai 1990, AZ 8 Ns 1214/90, wonach die Untersuchungshaft bis zu 16 bzw bis zu 20 Monaten fortdauern dürfe, um einige Tage zu spät getroffen worden seien. Ein solcher Umstand kann hier aber die prozessuale und materielle Rechtmäßigkeit der über Franz H*** gerichtlich verhängten Untersuchungshaft für sich allein nicht aufheben, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner ausführlich begründeten und auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbaren Entscheidung SSt 43/38 ausgesprochen hat (vgl ua auch Foregger-Serini StPO MKK4 § 193 Erl IV und V, EvBl 1983/147). Daran vermag auch der vom Einschreiter für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 193 Abs. 4 StPO nichts zu ändern, weil diese Vorschrift lediglich sicherstellen soll, daß über die (erstmalige) Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus nicht zu früh, sondern "erst" innerhalb der letzten sechs Wochen des ersten Haftjahres entschieden wird (vgl das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 und den diesbezüglichen Bericht des Justizausschusses, 1422 der Beilagen zu den Sten.Prot. des Nationalrates, XV. GP, S 2).Der Einschreiter bestreitet der Sache nach nicht, daß auch ab dem 5. Jänner 1990 alle, insbesondere die in den Paragraphen 180 und 193 Absatz 2, StPO umschriebenen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel, Verhältnismäßigkeit der Haftdauer, Nichterreichung des gesetzlichen Höchstausmaßes von zwei Jahren etc) vorgelegen seien; er wendet lediglich ein, daß die gemäß dem Paragraph 193, Absatz 4, StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus zusätzlich erforderlichen Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Jänner 1990, AZ 8 Ns 1200/90, sowie vom 15.Mai 1990, AZ 8 Ns 1214/90, wonach die Untersuchungshaft bis zu 16 bzw bis zu 20 Monaten fortdauern dürfe, um einige Tage zu spät getroffen worden seien. Ein solcher Umstand kann hier aber die prozessuale und materielle Rechtmäßigkeit der über Franz H*** gerichtlich verhängten Untersuchungshaft für sich allein nicht aufheben, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner ausführlich begründeten und auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbaren Entscheidung SSt 43/38 ausgesprochen hat vergleiche ua auch Foregger-Serini StPO MKK4 Paragraph 193, Erl römisch vier und römisch fünf, EvBl 1983/147). Daran vermag auch der vom Einschreiter für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Wortlaut des letzten Halbsatzes des Paragraph 193, Absatz 4, StPO nichts zu ändern, weil diese Vorschrift lediglich sicherstellen soll, daß über die (erstmalige) Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus nicht zu früh, sondern "erst" innerhalb der letzten sechs Wochen des ersten Haftjahres entschieden wird vergleiche das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 und den diesbezüglichen Bericht des Justizausschusses, 1422 der Beilagen zu den Sten.Prot. des Nationalrates, römisch fünfzehn. GP, S 2).
Über die behaupteten Anspruchsvoraussetzungen des Franz H*** nach dem § 2 Abs. 1 lit a StEG war demnach wie im Spruch zu befinden.Über die behaupteten Anspruchsvoraussetzungen des Franz H*** nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG war demnach wie im Spruch zu befinden.