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Entscheidung 11 Os 65/90×

Entscheidung 11 Os 65/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/90

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz H*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

In bezug auf die strafgerichtliche Anhaltung des Franz H*** ab dem 5. Jänner 1990 im Verfahren zum AZ 30 römisch fünf r 51, 57/89 des Landesgerichtes Innsbruck sind die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben.

Text

Gründe:

Franz H*** befindet sich wegen des Verdachtes der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148,, zweiter Fall, StGB, sowie der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG seit dem 5. Jänner 1989 im Verfahren zum AZ 30 römisch fünf r 51, 57/89 des Landesgerichtes Innsbruck in Untersuchungshaft. Mit Beschluß vom 5. Juni 1990, AZ 8 Bs 217/90, gab das Oberlandesgericht Innsbruck nach Einspruch des Franz H*** der von der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen ihn wegen der angeführten Delikte erhobenen Anklage Folge und ordnete an, daß die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach dem Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fortzudauern habe. Am selben Tag beantragte Franz H*** die beschlußmäßige Feststellung, daß ihm nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die ab dem 5. Jänner 1990 erlittene Haft entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zustehe, weil seine strafgerichtliche Anhaltung ab diesem Zeitpunkt den Bestimmungen der StPO und der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspreche.

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter bestreitet der Sache nach nicht, daß auch ab dem 5. Jänner 1990 alle, insbesondere die in den Paragraphen 180 und 193 Absatz 2, StPO umschriebenen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel, Verhältnismäßigkeit der Haftdauer, Nichterreichung des gesetzlichen Höchstausmaßes von zwei Jahren etc) vorgelegen seien; er wendet lediglich ein, daß die gemäß dem Paragraph 193, Absatz 4, StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus zusätzlich erforderlichen Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Jänner 1990, AZ 8 Ns 1200/90, sowie vom 15.Mai 1990, AZ 8 Ns 1214/90, wonach die Untersuchungshaft bis zu 16 bzw bis zu 20 Monaten fortdauern dürfe, um einige Tage zu spät getroffen worden seien. Ein solcher Umstand kann hier aber die prozessuale und materielle Rechtmäßigkeit der über Franz H*** gerichtlich verhängten Untersuchungshaft für sich allein nicht aufheben, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner ausführlich begründeten und auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbaren Entscheidung SSt 43/38 ausgesprochen hat vergleiche ua auch Foregger-Serini StPO MKK4 Paragraph 193, Erl römisch vier und römisch fünf, EvBl 1983/147). Daran vermag auch der vom Einschreiter für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Wortlaut des letzten Halbsatzes des Paragraph 193, Absatz 4, StPO nichts zu ändern, weil diese Vorschrift lediglich sicherstellen soll, daß über die (erstmalige) Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus nicht zu früh, sondern "erst" innerhalb der letzten sechs Wochen des ersten Haftjahres entschieden wird vergleiche das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 und den diesbezüglichen Bericht des Justizausschusses, 1422 der Beilagen zu den Sten.Prot. des Nationalrates, römisch fünfzehn. GP, S 2).

Über die behaupteten Anspruchsvoraussetzungen des Franz H*** nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG war demnach wie im Spruch zu befinden.

Anmerkung

E21074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00065.9.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19900628_OGH0002_0110OS00065_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung