Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0097993×

Rechtssatz RS0097993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097993

Geschäftszahl

11Os65/90; 13Os16/93

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 193, Absatz 4,, letzter Halbsatz, StPO soll lediglich sicherstellen, daß über die (erstmalige) Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus nicht zu früh, sondern "erst" innerhalb der letzten sechs Wochen des ersten Haftjahres entschieden wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 65/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 11 Os 65/90
  • 13 Os 16/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 13 Os 16/93
    Beisatz: Darin kommt - auch in bezug auf die anderen Fälle einer Haftfristverlängerung - lediglich zum Ausdruck, daß die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz möglichst nahe dem Haftfristende erfolgen soll, zumal nur dann die Voraussetzungen einer längeren Dauer der Haft (insbesondere der Fortbestand der Haftgründe und der für die Dauer der noch zulässigen Haft maßgebliche Verfahrensstand) aktuell geprüft werden können, was vor allem auch im Interesse des Verhafteten selbst im Hinblick auf ein für ihn günstigeres Entscheidungsergebnis gelegen sein kann. (T1) Veröff: EvBl 1993/86 S 349 = JBl 1993,336 = RZ 1993/41 S 119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097993

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0110OS00065_9000000_002