Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 [lit] a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 [lit] a StPO.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verletzte die Abweisung (S 239) des Antrags auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Analyse der Aussagen der Zeuginnen L***** und Z***** zum Beweis dafür, dass die minderjährigen Zeuginnen infolge des Drucks, der infolge der geführten Ermittlungen auf ihnen lastete, aus psychologischen Gründen nicht in der Lage waren, realitätskonforme Angaben zu machen und auch zum Beweis dafür, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeuginnen L***** und Z***** nicht gegeben ist", keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verletzte die Abweisung (S 239) des Antrags auf „Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Analyse der Aussagen der Zeuginnen L***** und Z***** zum Beweis dafür, dass die minderjährigen Zeuginnen infolge des Drucks, der infolge der geführten Ermittlungen auf ihnen lastete, aus psychologischen Gründen nicht in der Lage waren, realitätskonforme Angaben zu machen und auch zum Beweis dafür, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeuginnen L***** und Z***** nicht gegeben ist", keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.
Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0120634, RS0099536, RS0097689, RS0097576; siehe auch Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350) setzt die Beiziehung von Sachverständigen bei der Beurteilung von Zeugenaussagen Umstände voraus, die bei den zur Beweiswürdigung berufenen Tatrichtern nicht vorhandene Fachkenntnis erfordern. Solche werden durch den zitierten Beweisantrag nicht dargetan und sind auch durch Verfahrensergebnisse in keiner Weise indiziert.Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0120634, RS0099536, RS0097689, RS0097576; siehe auch Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350) setzt die Beiziehung von Sachverständigen bei der Beurteilung von Zeugenaussagen Umstände voraus, die bei den zur Beweiswürdigung berufenen Tatrichtern nicht vorhandene Fachkenntnis erfordern. Solche werden durch den zitierten Beweisantrag nicht dargetan und sind auch durch Verfahrensergebnisse in keiner Weise indiziert.
Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Zeuginnen (S 239; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a überprüft werden kann, versagen die - auf eine im Stadium der Hauptverhandlung ohnedies unzulässige Erkundung hinauslaufenden - abstrakten Spekulationen des Beschwerdeführers über die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen (RIS-Justiz RS0118977).Die Tatrichter gingen ausdrücklich davon aus, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Einschränkungen der Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Zeuginnen (S 239; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 346, 347). Da über die Sachverhaltsgrundlage einer prozessualen Verfügung das dafür zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) entscheidet und dies nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a überprüft werden kann, versagen die - auf eine im Stadium der Hauptverhandlung ohnedies unzulässige Erkundung hinauslaufenden - abstrakten Spekulationen des Beschwerdeführers über die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen (RIS-Justiz RS0118977).
Die aus Z 5 erhobene Rüge unzureichender Begründung kritisiert die Wortwahl der Beweiswürdigung (US 5 f), verkennt dabei aber, dass die Tatrichter mit den Worten „(vollkommen) eindeutig" lediglich ihre uneingeschränkte Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) von der Beweiskraft der erwähnten Verfahrensergebnisse für die Überführung des leugnenden Angeklagten zum Ausdruck brachten, ohne dabei in Widerspruch zu Logik oder Empirie zu gelangen, was allein Nichtigkeit nach sich ziehen würde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).Die aus Ziffer 5, erhobene Rüge unzureichender Begründung kritisiert die Wortwahl der Beweiswürdigung (US 5 f), verkennt dabei aber, dass die Tatrichter mit den Worten „(vollkommen) eindeutig" lediglich ihre uneingeschränkte Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) von der Beweiskraft der erwähnten Verfahrensergebnisse für die Überführung des leugnenden Angeklagten zum Ausdruck brachten, ohne dabei in Widerspruch zu Logik oder Empirie zu gelangen, was allein Nichtigkeit nach sich ziehen würde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen tatbestandsorientierter Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei jedoch die entsprechenden Konstatierungen US 4 und legt nicht dar, was darüber hinaus festzustellen gewesen wäre. Sie ist somit inhaltlicher Erwiderung nicht zugänglich.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen tatbestandsorientierter Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht dabei jedoch die entsprechenden Konstatierungen US 4 und legt nicht dar, was darüber hinaus festzustellen gewesen wäre. Sie ist somit inhaltlicher Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.