Rechtssatz RS0097689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097689
Entscheidungsdatum
21.02.2008
Rechtssatz
Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen, für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage, Entscheidung 117 zu § 281 Abs 1 Z 4). Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte die Angaben der Belastungszeugen bestreitet und für unwahr und unglaubwürdig erklärt, vermag den Beweisantrag noch nicht zu rechtfertigen (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage Entscheidung 113 zu § 281 Abs 1 Z 4).Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen, für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage, Entscheidung 117 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Die bloße Tatsache, dass der Angeklagte die Angaben der Belastungszeugen bestreitet und für unwahr und unglaubwürdig erklärt, vermag den Beweisantrag noch nicht zu rechtfertigen (Mayerhofer-Rieder StPO 3. Auflage Entscheidung 113 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Entscheidungstexte
- 14 Os 9/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 14 Os 9/95
- 11 Os 170/95
Entscheidungstext OGH 09.01.1996 11 Os 170/95
- 14 Os 9/96
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 14 Os 9/96
Vgl auch
- 12 Os 87/96
Entscheidungstext OGH 25.07.1996 12 Os 87/96
Vgl auch
- 14 Os 88/97
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 14 Os 88/97
- 13 Os 129/03
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 13 Os 129/03
Vgl
- 11 Os 137/05i
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 137/05i
Auch; nur: Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen wird nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen, für die Würdigung von Aussagen von Nutzen sein. (T2)
- 15 Os 26/06x
Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 26/06x
Vgl auch
- 12 Os 7/08h
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 7/08h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097689
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_0140OS00009_9500000_001