Der dagegen aus Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (85) gestellten Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Zweck der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen" (der Claudia K*****) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil die Beiziehung eines Jugendpsychologen nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen geboten ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 EGr 117), diese Prämissen aber fallbezogen nicht vorliegen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (85) gestellten Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Zweck der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen" (der Claudia K*****) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil die Beiziehung eines Jugendpsychologen nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer und charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen für die Würdigung von Aussagen geboten ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 117), diese Prämissen aber fallbezogen nicht vorliegen.
Das Aktenwidrigkeit zur tatzeitmäßigen Determinierung der (chronologisch) zweiten, dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlung behauptende Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) ist seinerseits nicht aktenkonform, weil es die die Grundlage der bezüglichen Urteilsannahmen bildenden, in der Hauptverhandlung verlesenen (88) Angaben der Claudia K***** vor der Polizei außer acht läßt.Das Aktenwidrigkeit zur tatzeitmäßigen Determinierung der (chronologisch) zweiten, dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlung behauptende Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist seinerseits nicht aktenkonform, weil es die die Grundlage der bezüglichen Urteilsannahmen bildenden, in der Hauptverhandlung verlesenen (88) Angaben der Claudia K***** vor der Polizei außer acht läßt.
Die die subjektiven Tatbestandserfordernisse vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a), deren Argumentation auch undifferenziert aus Z 5 und Z 5 a releviert wird, entbehrt der gesetzlichen Ausführung, weil sie die dazu getroffenen Feststellungen des bekämpften Urteils (US 5) mit Stillschweigen übergeht.Die die subjektiven Tatbestandserfordernisse vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), deren Argumentation auch undifferenziert aus Ziffer 5 und Ziffer 5, a releviert wird, entbehrt der gesetzlichen Ausführung, weil sie die dazu getroffenen Feststellungen des bekämpften Urteils (US 5) mit Stillschweigen übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.