Dagegen richtet sich die nominell auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Gerhard B*****. Dieser war zum Beweis dafür gestellt worden, dass Bettina B***** während aufrechter Ehe eine ehebrecherische Beziehung eingegangen wäre und deshalb die Ehe zerrüttet gewesen und vom Zeugen die Scheidung begehrt worden sei, weiters dass die Genannte die gegenständlichen Vorwürfe erstmals im Zuge des Scheidungsverfahrens „nach strittigen Ausgleichszahlungen und Ehegattenunterhalts", nie aber während aufrechter Ehe bis zum Scheidungsverfahren erhoben habe, schließlich dass sie durch eine Fehlgeburt und die Geburt eines behinderten Kindes psychisch überlastet gewesen und „behandelt" worden sei (S 337). Das Schöffengericht durfte diesen Antrag zu Recht abweisen, wurde doch weder bei seiner Stellung dargetan noch war aus dem Zusammenhang ersichtlich, inwieweit die angeführten Umstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung seien (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327; Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 36). Soweit die Beschwerde zusätzlich vorbringt, letztgenannter Umstand würde erweisen, dass die - die Qualifikation nach § 202 Abs 2 erster Fall StGB begründende - posttraumatische Belastungsstörung durch die Fehlgeburt und die Geburt eines behinderten Kindes bedingt gewesen sei, vernachlässigt sie, dass der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft und jedes vom Antrag abweichende oder diesen ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel unzulässig ist (WK-StPO § 281 Rz 325).Dagegen richtet sich die nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Gerhard B*****. Dieser war zum Beweis dafür gestellt worden, dass Bettina B***** während aufrechter Ehe eine ehebrecherische Beziehung eingegangen wäre und deshalb die Ehe zerrüttet gewesen und vom Zeugen die Scheidung begehrt worden sei, weiters dass die Genannte die gegenständlichen Vorwürfe erstmals im Zuge des Scheidungsverfahrens „nach strittigen Ausgleichszahlungen und Ehegattenunterhalts", nie aber während aufrechter Ehe bis zum Scheidungsverfahren erhoben habe, schließlich dass sie durch eine Fehlgeburt und die Geburt eines behinderten Kindes psychisch überlastet gewesen und „behandelt" worden sei (S 337). Das Schöffengericht durfte diesen Antrag zu Recht abweisen, wurde doch weder bei seiner Stellung dargetan noch war aus dem Zusammenhang ersichtlich, inwieweit die angeführten Umstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung seien (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 36). Soweit die Beschwerde zusätzlich vorbringt, letztgenannter Umstand würde erweisen, dass die - die Qualifikation nach Paragraph 202, Absatz 2, erster Fall StGB begründende - posttraumatische Belastungsstörung durch die Fehlgeburt und die Geburt eines behinderten Kindes bedingt gewesen sei, vernachlässigt sie, dass der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft und jedes vom Antrag abweichende oder diesen ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel unzulässig ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Der Antrag auf Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens betreffend das Tatopfer zum Beweis dafür, dass „die psychischen Probleme rein persönlich bedingt durch Überlastung, sei es im Arbeitsleben oder Kinderbetreuung" seien und Bettina B***** dazu neige, falsche Behauptungen leichtfertig aufzustellen (S 337 iVm 264), verfiel ebenfalls zu Recht der Ablehnung. Zum erstangeführten Themenbereich hat bereits die Sachverständige Dr. O***** ein Gutachten erstellt (ON 15, S 339 ff). Widersprüche oder Mängel desselben oder des Befunds wurden weder behauptet noch waren solche von Amts wegen ersichtlich, weshalb die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu unterbleiben hatte (§§ 125, 126 StPO Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 38 mwN). Des weiteren kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (WK-StPO § 281 Rz 350; 15 Os 8/06z); dass und warum ein derartiger Ausnahmefall vorliege, wurde jedoch bei Antragstellung nicht dargetan.Der Antrag auf Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens betreffend das Tatopfer zum Beweis dafür, dass „die psychischen Probleme rein persönlich bedingt durch Überlastung, sei es im Arbeitsleben oder Kinderbetreuung" seien und Bettina B***** dazu neige, falsche Behauptungen leichtfertig aufzustellen (S 337 in Verbindung mit 264), verfiel ebenfalls zu Recht der Ablehnung. Zum erstangeführten Themenbereich hat bereits die Sachverständige Dr. O***** ein Gutachten erstellt (ON 15, S 339 ff). Widersprüche oder Mängel desselben oder des Befunds wurden weder behauptet noch waren solche von Amts wegen ersichtlich, weshalb die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu unterbleiben hatte (Paragraphen 125, 126, StPO Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 38 mwN). Des weiteren kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 350; 15 Os 8/06z); dass und warum ein derartiger Ausnahmefall vorliege, wurde jedoch bei Antragstellung nicht dargetan.
Auch die Einholung eines zum Beweis dafür, dass aufgrund eines Schlaganfalls eine sexuelle Befriedigung des Angeklagten nicht mehr möglich gewesen sei (S 337 iVm 264), beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens unterblieb zu Recht, wurde doch auch in diesem Punkt im Antrag die keineswegs evidente Relevanz dieses Umstands für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht dargetan. Der Beschwerde zuwider ist Vorsatz auf sexuelle Befriedigung nicht Tatbestandsvoraussetzung nach § 202 Abs 1 StGB (EvBl 1976/205; Fabrizy, StGB9 § 202 Rz 3).Auch die Einholung eines zum Beweis dafür, dass aufgrund eines Schlaganfalls eine sexuelle Befriedigung des Angeklagten nicht mehr möglich gewesen sei (S 337 in Verbindung mit 264), beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens unterblieb zu Recht, wurde doch auch in diesem Punkt im Antrag die keineswegs evidente Relevanz dieses Umstands für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht dargetan. Der Beschwerde zuwider ist Vorsatz auf sexuelle Befriedigung nicht Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (EvBl 1976/205; Fabrizy, StGB9 Paragraph 202, Rz 3).
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Behauptung, es könne nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, welches Ereignis bei Bettina B***** eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe, keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in unzulässiger Form die - in der angeführten Frage insbesondere auf das vorliegende Sachverständigengutachten gestützte und mängelfreie - tatrichterliche Beweiswürdigung ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die von der Beschwerde reklamierten Teile dieses Gutachtens blieben im Urteil nicht unerörtert (s US 9).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Behauptung, es könne nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, welches Ereignis bei Bettina B***** eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe, keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in unzulässiger Form die - in der angeführten Frage insbesondere auf das vorliegende Sachverständigengutachten gestützte und mängelfreie - tatrichterliche Beweiswürdigung ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die von der Beschwerde reklamierten Teile dieses Gutachtens blieben im Urteil nicht unerörtert (s US 9).
Die Feststellungen zu Faktum 4./ stehen nicht in innerem Widerspruch zueinander und sind auch nicht offenbar unzureichend begründet, zumal die Beschwerde verschweigt, dass der rechte Arm des Angeklagten nach den Annahmen der Tatrichter nicht völlig, sondern nur teilweise gelähmt war (US 5).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben nicht unbegründet (s US 18 f).
Die Rechtsrüge (nominell verfehlt Z 10, inhaltlich Z 9 lit a) bestreitet zum Faktum 1./ das Vorliegen von Gewalt, orientiert sich dabei aber nicht an den Feststellungen (US 4), wonach der Angeklagte versuchte, seinem Opfer „mit Gewalt" die Tuchent wegzuziehen, was ihm deshalb misslang, weil sich dieses dagegen durch Festklammern an der Decke wehrte. Näherer Feststellungen zur Intensität des - nach den Konstatierungen somit jedenfalls nicht ganz unerheblichen (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 35) - Kraftaufwands bedurfte es somit nicht. Soweit die Beschwerde zum Faktum 5./ vermeint, es sei keine gefährliche Drohung konstatiert worden, vernachlässigt sie die erkennbare Annahme (WK-StPO § 281 Rz 19) der Tatrichter, die Äußerung, der Angeklagte werde am nächsten Tag in ihre Wohnung kommen und dann werde sie sowieso „dran kommen", habe den Bedeutungsinhalt der Ankündigung „noch schlimmerer sexueller Angriffe" gegen sie gehabt (US 6). Auch diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben nicht unbegründet (US 18 f).Die Rechtsrüge (nominell verfehlt Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) bestreitet zum Faktum 1./ das Vorliegen von Gewalt, orientiert sich dabei aber nicht an den Feststellungen (US 4), wonach der Angeklagte versuchte, seinem Opfer „mit Gewalt" die Tuchent wegzuziehen, was ihm deshalb misslang, weil sich dieses dagegen durch Festklammern an der Decke wehrte. Näherer Feststellungen zur Intensität des - nach den Konstatierungen somit jedenfalls nicht ganz unerheblichen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 35) - Kraftaufwands bedurfte es somit nicht. Soweit die Beschwerde zum Faktum 5./ vermeint, es sei keine gefährliche Drohung konstatiert worden, vernachlässigt sie die erkennbare Annahme (WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) der Tatrichter, die Äußerung, der Angeklagte werde am nächsten Tag in ihre Wohnung kommen und dann werde sie sowieso „dran kommen", habe den Bedeutungsinhalt der Ankündigung „noch schlimmerer sexueller Angriffe" gegen sie gehabt (US 6). Auch diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben nicht unbegründet (US 18 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass durch den Schuldspruch das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 StPO).Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass durch den Schuldspruch das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer (vier) Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und eines Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, jeweils idF BGBl 1989/242. Nach den Feststellungen (US 8) war zwar jede der - nicht im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (dazu Ratz in WK2 Vor §§ 28-31 Rz 104 ff) begangen - Taten (mit)kausal (dazu Burgstaller in WK2 § 80 Rz 68) für die posttraumatische Belastungsstörung, sodass die Ursächlichkeit des Täterverhaltens für den Erfolg als Grundlage der objektiven Erfolgszurechnung hinsichtlich jeder einzelnen Tat gegeben ist. Eine mehrfache Anlastung der Erfolgsqualifikation - wie im Ersturteil bei sämtlichen dem Angeklagten zur Last liegenden realkonkurrierenden strafbaren Handlungen nach § 202 Abs 1 StGB - darf jedoch in Hinblick auf das Gebot der Vermeidung einer doppelten Bestrafung wegen desselben Erfolgsunwerts nicht erfolgen (Burgstaller in WK2 § 7 Rz 33; E.Steininger, SbgK § 7 Rz 55). Der Angeklagte hat daher durch die ihm zur Last liegenden Taten nur ein einziges nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB qualifiziertes Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung und damit realkonkurrierend drei Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB sowie ein Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB, jeweils idF BGBl 1989/242, begangen.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer (vier) Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und eines Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, jeweils in der Fassung BGBl 1989/242. Nach den Feststellungen (US 8) war zwar jede der - nicht im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (dazu Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 104 ff) begangen - Taten (mit)kausal (dazu Burgstaller in WK2 Paragraph 80, Rz 68) für die posttraumatische Belastungsstörung, sodass die Ursächlichkeit des Täterverhaltens für den Erfolg als Grundlage der objektiven Erfolgszurechnung hinsichtlich jeder einzelnen Tat gegeben ist. Eine mehrfache Anlastung der Erfolgsqualifikation - wie im Ersturteil bei sämtlichen dem Angeklagten zur Last liegenden realkonkurrierenden strafbaren Handlungen nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB - darf jedoch in Hinblick auf das Gebot der Vermeidung einer doppelten Bestrafung wegen desselben Erfolgsunwerts nicht erfolgen (Burgstaller in WK2 Paragraph 7, Rz 33; E.Steininger, SbgK Paragraph 7, Rz 55). Der Angeklagte hat daher durch die ihm zur Last liegenden Taten nur ein einziges nach Paragraph 202, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB qualifiziertes Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung und damit realkonkurrierend drei Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB sowie ein Vergehen der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB, jeweils in der Fassung BGBl 1989/242, begangen.
Bei der damit notwendigen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der lange Tatzeitraum als erschwerend, der zuvor ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu werten. Der Milderungsgrund, der Angeklagte habe die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten, liegt nicht vor, da als „längere Zeit" iSd § 34 Abs 1 Z 18 StGB eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 StGB orientiert (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 46). Ebenso wenig kann die Beeinträchtigung des Angeklagten durch einen Schlaganfall im Jahr 2001 mildernd wirken, da dieser Umstand keinem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommt. Im Hinblick auf Tatgewicht und Täterschuld erachtete der Oberste Gerichtshof eine 18-monatige Freiheitsstrafe für angemessen. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen bedarf es - wie bereits das Schöffengericht zutreffend ausgeführt hat - in einem Fall mehrjähriger sexueller Gewalt in der Familie mit schweren Folgen trotz der Unbescholtenheit und des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten des Vollzugs eines Teils der Strafe; hiefür reicht aber im konkreten Fall ein dreimonatiger Strafteil aus.Bei der damit notwendigen Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und der lange Tatzeitraum als erschwerend, der zuvor ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd zu werten. Der Milderungsgrund, der Angeklagte habe die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten, liegt nicht vor, da als „längere Zeit" iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des Paragraph 39, Absatz 2, StGB orientiert vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 46). Ebenso wenig kann die Beeinträchtigung des Angeklagten durch einen Schlaganfall im Jahr 2001 mildernd wirken, da dieser Umstand keinem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommt. Im Hinblick auf Tatgewicht und Täterschuld erachtete der Oberste Gerichtshof eine 18-monatige Freiheitsstrafe für angemessen. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen bedarf es - wie bereits das Schöffengericht zutreffend ausgeführt hat - in einem Fall mehrjähriger sexueller Gewalt in der Familie mit schweren Folgen trotz der Unbescholtenheit und des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten des Vollzugs eines Teils der Strafe; hiefür reicht aber im konkreten Fall ein dreimonatiger Strafteil aus.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten weiters gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von 5.000 Euro an die Privatbeteiligte Bettina K***** und verwies die Genannte mit ihren darüber hinaus gehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten weiters gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von 5.000 Euro an die Privatbeteiligte Bettina K***** und verwies die Genannte mit ihren darüber hinaus gehenden Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg.
Der Berufung des Angeklagten gegen den Privatbeteiligtenzuspruch kommt keine Berechtigung zu, ist es doch - ihr zuwider - nicht erforderlich, die Höhe des durch die Straftaten herbeigeführten Schadens genauer zu ermitteln, wenn der zugesprochene Teilbetrag (von 5.000 Euro) jedenfalls darunter liegt. Davon ist aber in Hinblick auf die Feststellung einer - durch geschlechtliche Nötigungen über einen Zeitraum von rund fünf Jahren durch den Vater des Freundes und späteren Schwiegervater des (zu Beginn der Tathandlungen 17-jährigen) Opfers bewirkten - posttraumatischen Belastungsstörung der im Urteil im Detail beschriebenen Art (US 8), die einer schweren Körperverletzung gleichzuhalten ist, auszugehen (vgl Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8, 235 ff; 9 Ob 78/99g = SZ 72/165). Mit der Behauptung, dass der Schaden nicht nur durch die Straftaten des Angeklagten, sondern auch andere (weder der Geschädigten noch anderen Personen vorwerfbare) Umstände verursacht worden sei, wird kein die Haftung des Angeklagten (§§ 1325, 1328 ABGB) reduzierender Grund dargetan (§§ 1301 ff ABGB; vgl Spenling, WK-StPO § 369 Rz 26 f), zumal der Schädiger auch dann für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt, wenn zwei Umstände, beispielsweise einerseits die Straftat, andererseits eine besondere Veranlagung des Verletzten, nur zusammen die Schwere des Verletzungserfolges bedingen (9 Ob 78/99g = SZ 72/165). Entgegen der angemeldeten, aber nicht ausgeführten Berufung der Privatbeteiligten ist der Zuspruch eines höheren Betrages jedoch aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht ableitbar. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Der Berufung des Angeklagten gegen den Privatbeteiligtenzuspruch kommt keine Berechtigung zu, ist es doch - ihr zuwider - nicht erforderlich, die Höhe des durch die Straftaten herbeigeführten Schadens genauer zu ermitteln, wenn der zugesprochene Teilbetrag (von 5.000 Euro) jedenfalls darunter liegt. Davon ist aber in Hinblick auf die Feststellung einer - durch geschlechtliche Nötigungen über einen Zeitraum von rund fünf Jahren durch den Vater des Freundes und späteren Schwiegervater des (zu Beginn der Tathandlungen 17-jährigen) Opfers bewirkten - posttraumatischen Belastungsstörung der im Urteil im Detail beschriebenen Art (US 8), die einer schweren Körperverletzung gleichzuhalten ist, auszugehen vergleiche Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8, 235 ff; 9 Ob 78/99g = SZ 72/165). Mit der Behauptung, dass der Schaden nicht nur durch die Straftaten des Angeklagten, sondern auch andere (weder der Geschädigten noch anderen Personen vorwerfbare) Umstände verursacht worden sei, wird kein die Haftung des Angeklagten (Paragraphen 1325, 1328, ABGB) reduzierender Grund dargetan (Paragraphen 1301, ff ABGB; vergleiche Spenling, WK-StPO Paragraph 369, Rz 26 f), zumal der Schädiger auch dann für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich bleibt, wenn zwei Umstände, beispielsweise einerseits die Straftat, andererseits eine besondere Veranlagung des Verletzten, nur zusammen die Schwere des Verletzungserfolges bedingen (9 Ob 78/99g = SZ 72/165). Entgegen der angemeldeten, aber nicht ausgeführten Berufung der Privatbeteiligten ist der Zuspruch eines höheren Betrages jedoch aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen nicht ableitbar. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.