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Entscheidung 15 Os 8/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os8/06z

Entscheidungsdatum

16.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Sole und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto A***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14. Oktober 2005, GZ 631 Hv 2/05y-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto A***** der Verbrechen (zu römisch eins./) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, (zu römisch zwei./) der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60, (zu römisch drei./) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, sowie (zu römisch vier./) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Michelstetten

römisch eins./ von 1. Oktober 1998 bis Ende 2000 mit einer unmündigen Person, nämlich der am 25. August 1990 geborenen Michaela T*****, eine dem Beschlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen, dass er in einer nicht feststellbaren Zahl von Angriffen seinen Zeigefinger in ihre Scheide einführte,

römisch zwei./ von Sommer 1996 bis 30. September 1998 die Genannte auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem er in einer nicht feststellbaren Zahl von Angriffen seinen Zeigefinger in ihre Scheide einführte,

römisch drei./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der genannten unmündigen Person vorgenommen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und zwar

1./ von Sommer 1996 bis Ende 2000 in einer nicht feststellbaren Zahl von Angriffen, indem er sie im Scheidenbereich berührte, 2./ von Sommer 1996 bis Ende 2000, indem er sie in einer nicht feststellbaren Zahl von Angriffen sein Glied angreifen und reiben ließ,

römisch vier./ von Sommer 1996 bis Ende 2000 mit einer minderjährigen Person, nämlich der am 25. August 1990 geborenen Michaela T*****, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person durch die zu römisch eins./ bis römisch drei./ inkriminierten Tathandlungen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung eines weiteren neuen Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Kinder- und Jugendpsychologie zum Beweis dafür, dass sich aus den Testergebnissen bei richtiger Fehlerquellenanalyse die behaupteten Missbrauchsvorwürfe der Michaela T***** als unglaubwürdig und nicht feststellbar ergeben" (S 256 f). Zur Antragsbegründung wurde vorgebracht, die Sachverständige habe „nur" einen „projektiven Test" nach der (richtig:) Rorschachmethode durchgeführt, der aber „dem letzten Stand der Wissenschaft" nicht entspreche und zur Gutachtenserstellung nicht herangezogen werden dürfe. Ein „AID-Test" sei hingegen nicht durchgeführt worden und es seien die „bisherigen Beweisergebnisse" nicht „nach den Kriterien gegebener Suggestivfragen, Wiederholungsfragen geprüft" worden. Der Beschwerde zuwider durfte das Schöffengericht diesen Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen.

Eine Beweisführung über die Beweiskraft von Beweisen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen ist grundsätzlich zulässig, jedoch kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Die nachträgliche Beiziehung eines zweiten Sachverständigen kommt (im gegebenen Zusammenhang: nur dann) in Frage, wenn der aufgenommene Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen ist (Paragraph 125, StPO) oder wenn sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf das Gutachten ergeben oder dieses Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht richtig gezogen sind (Paragraph 126, StPO), und ein Verbesserungsversuch durch nochmalige Vernehmung des Sachverständigen erfolglos geblieben ist. Die Prüfungsbefugnis des Richters ist auf die dargestellten Formalmängel beschränkt, während die Auswahl der Untersuchungsmethoden dem Sachverständigen obliegt (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 125, Rz 2; 13 Os 51/98). Ein durch Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (11 Os 116/02, 15 Os 43/03, 15 Os 132/05h; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 38). Zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Antrags auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen dient dem Angeklagten dabei sein Fragerecht (14 Os 129/05k). Ist der Sachverständige iSd in Paragraphen 125, 126, Absatz eins, StPO beschriebenen Verbesserungsverfahrens nochmals vernommen worden, so hat der Antragsteller fundiert darzutun, weshalb die behaupteten Bedenken gegen das Gutachten nicht aufgeklärt wurden, es also weiterhin Mängel iSd Paragraphen 125, 126, StPO aufweist (12 Os 36/04). Im konkreten Fall hat der Verteidiger in seinem Antrag keine der in Paragraphen 125, f StPO beschriebenen Mängel von Befund oder Gutachten dargetan, sondern - ohne weitere Begründung - eine von der Sachverständigen angewandte Untersuchungsmethode als unwissenschaftlich kritisiert und das Fehlen bestimmter anderer Tests bemängelt. Damit hat er keinen gesetzlichen Grund für die Beiziehung eines anderen Sachverständigen angesprochen und im Übrigen vernachlässigt, dass die Sachverständige nicht „nur" den Rorschachtest, sondern auch eine „Standard Progressive Matrices" Untersuchung vorgenommen und darüber hinaus auf Fragen des Verteidigers eingehend begründet hat, warum sie einzelne Testmethoden angewendet hat, andere aber nicht (S 254 ff). Mit diesen Ausführungen der Sachverständigen hat sich der Verteidiger im Rahmen seines Antrags weder auseinandergesetzt, noch dargetan, worauf er die der Sache nach aufgestellte Behauptung gründe, die von der Sachverständigen angewendeten Testmethoden wären unwissenschaftlich und durch bestimmte andere zu ersetzen.

Die Beschwerde verstößt mit der Nachholung von Gründen für die Antragsbehauptungen und der weiteren Behauptung von im Antrag noch nicht vorgebrachten Mängeln der Befundaufnahme und des Gutachtens zum einen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117), zum anderen bekämpft sie mit der Kritik am inhaltlichen Ergebnis des Gutachtens der Sache nach bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Aussage der Zeugin Edith T***** nicht unberücksichtigt gelassen, sondern erörtert und als unglaubwürdig verworfen (US 11, 12 f). Gleiches gilt für die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 13 f). Dabei waren die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten, sich mit allen Details der als widerlegt angesehenen Aussagen im einzelnen auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0106642, RS0098778). Mit der Behauptung der „Aktenwidrigkeit" bestimmter Feststellungen verkennt die Beschwerde das Wesen dieser Urteilsnichtigkeit. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, nicht aber, wenn Feststellungen des erkennenden Gerichtes im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen (Ratz, WK-StPO 281 Rz 467 f; RIS-Justiz RS0099431). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung der Richtigkeit der von ihr detailreich dargestellten, vom Erstgericht aber als nicht stichhältig angesehenen (US 11 f) Aussage des Zeugen Michael T***** sowie mit der Wiederholung der bereits im Rahmen der Verfahrensrüge vorgebrachten Kritik an Befundaufnahme und Gutachten der Sachverständigen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Soweit sie sich auf ein Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1999 (ersichtlich gemeint: 1 StR 618/98) beruft und behauptet, der Oberste Gerichtshof habe „analog dazu Mindestgütekriterien gleichgeschaltet für Österreich für Sachverständigengutachten bei sexuellem Missbrauch übernommen", argumentiert sie zum einen nicht auf Basis des anzuwendenden (österreichischen) Rechts, zum anderen ist ihre die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs betreffende Behauptung unzutreffend vergleiche Tews, RZ 2005, 58). Die Beschwerde übersieht, dass die Tatrichter ihre Feststellungen nicht nur auf das Gutachten der Sachverständigen über die Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit der Michaela T*****, sondern vor allem auf die in den wesentlichen Punkten gleichlautenden und widerspruchsfreien Angaben dieser Zeugin (US 7 ff), darüber hinaus aber auch auf die von der Beschwerde nicht erwähnte Aussage der Zeugin Brigitte A***** über gleichartige Missbrauchshandlungen in ihrer Kindheit (US 15) gestützt haben, weshalb der Lösung der Beweisfrage keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs entgegen stehen.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) macht mit der Behauptung, das Wohlverhalten des Angeklagten nach der Tat sei nicht ausreichend gewürdigt worden, keinen Nichtigkeitsgrund geltend (Ratz, WK-StPO 281 Rz 728). Soweit sie zwar grundsätzlich zutreffend vorbringt, dem Angeklagten hätte ein nicht angeklagter und bereits verjährter sexueller Missbrauch seiner Tochter im Rahmen der Strafzumessung infolge Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) nicht (als Grund für die Nichtannahme des Milderungsgrunds des ordentlichen Lebenswandels) vorgeworfen werden dürfen, vernachlässigt sie, dass das Erstgericht den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auch aus einem anderen - von der Beschwerde aber nicht kritisierten - Grund als nicht gegeben angesehen hat. Dass die Strafe nicht (zumindest zum Teil) bedingt nachgesehen worden ist, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (15 Os 146/88), ebenso wenig die unbegründet gebliebene Annahme des Erstgerichts, dem Angeklagten seien die psychischen Folgen des Opfers egal gewesen. Auch mit der Anführung von Vergleichsfällen, in denen niedrigere und bedingt nachgesehene Strafen verhängt worden seien, wird keine Urteilsnichtigkeit dargetan, sondern nur ein Berufungsvorbringen erstattet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E80123 15Os8.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3908 = SSt 2006/25 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00008.06Z.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20060316_OGH0002_0150OS00008_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097355 Rechtssatz 29.03.1966Strafrecht
Welche Untersuchungsmethoden ein Sachverständiger nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im einzelnen anzuwenden hat, muss allein ihm überlassen bleiben; die Anwendung oder Nichtanwendung von mehreren möglichen Untersuchungsmethoden kann eine Mangelhaftig …
RS0099117 Rechtssatz 30.10.1963Strafrecht
Der OGH kann die Frage, ob durch die Ablehnung eines Beweisantrages Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt wurden, nur auf Grund des Inhaltes des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages prüfen. Die Anführung anderer Umstände, die durch das Beweis …
RS0099431 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
RS0100032 Rechtssatz 29.11.1988Strafrecht
Die Versagung bedingter Strafnachsicht aus generalpräventiven (fallbezogenen, konkreten und nicht etwa nur schematischen) Erwägungen (§§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 bis 4 StGB) stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her (WK-StPO § 281 Rz 728).
RS0102833 Rechtssatz 01.08.1996Strafrecht
Im Fall eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen muss der Antragsteller bereits im Beweisantrag dartun, welcher der in §§ 118 Abs 2, 125 oder 126 StPO bezeichneten Gründe für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gegeben ist.
RS0106642 Rechtssatz 22.01.1997Strafrecht
Das Schöffengericht ist nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern.
RS0117263 Rechtssatz 10.12.2002Strafrecht
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Be …
RS0120634 Rechtssatz 16.03.2006Strafrecht
Eine Beweisführung über die Beweiskraft von Beweisen, etwa zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, ist grundsätzlich zulässig, jedoch kommt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei E …