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Entscheidung 14 Os 129/05k×

Entscheidung 14 Os 129/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os129/05k

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. September 2005, GZ 29 Hv 118/04k-48, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Monika K***** wurde des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie von Februar 1998 bis August 2003 in R***** ihr anvertrautes Gut in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich von Patienten des Sanatoriums der K***** zur Weiterleitung übergebenes Bargeld im Gesamtbetrag von 383.137,40 Euro, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie es behielt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt aus dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.

Die zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten infolge pathologischer Spielsucht mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. T***** hatte bei ihrer Befragung durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt, sie weigere sich, „in dieser Verhandlung mündlich und ad hoc zu irgendwelchen Auszügen" aus einem psychiatrischen Lehrbuch „Stellung zu nehmen", und den Wunsch geäußert, erforderlichenfalls schriftlich antworten zu dürfen. Daraufhin hatte der Verteidiger den Antrag gestellt, ihm „die Möglichkeit einzuräumen, einen Schriftsatz einzubringen, in welchem die näheren Kriterien für die Diagnose der pathologischen Spielsucht nach DSM römisch vier im Sinne der anerkannten Lehrmeinung laut Meyer/Bachmann schriftlich vorgetragen werden und darauf aufbauend die Sachverständige um ihre Beurteilung darüber zu ersuchen, ob zumindest fünf dieser Kriterien, wie sie in dieser Fachliteratur angeführt sind, auf die Angeklagte zutreffen, wonach pathologische Spielsucht zu diagnostizieren sei." (S 13/II)

Dieser Antrag wurde unter Hinweis darauf abgewiesen, dass Mängel des vorgetragenen Gutachtens „im Sinn des Paragraph 125, StPO" nicht vorlägen und der Antrag verspätet gestellt worden sei. „Weitere Fragen und Vorhalte des Verteidigers an die Sachverständige aus dem Buch Meyer/Bachmann" wurden sodann - ersichtlich in Durchführung dieses Zwischenerkenntnisses des Gerichtshofes (Paragraph 238, StPO) - „nicht zugelassen" (S 15/II).

Zu Recht weist die Angeklagte darauf hin, dass sie durch dieses Zwischenerkenntnis in ihrem Recht, an die Sachverständige Fragen zu stellen (Paragraph 249, Absatz eins, StPO), in einer Nichtigkeit aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründenden Weise verletzt wurde.

Die vom erkennenden Gericht für die Nichtzulassung von Fragen zu den Kriterien einer - wenngleich nur in besonderen Fällen zur Beseitigung des biologischen Schuldelementes tauglichen (Paragraph 11, StGB; vergleiche Haller,

Das psychiatrische Gutachten, 120 ff) - pathologischen Spielsucht ins Treffen geführten Vorschriften der Paragraphen 125, f StPO regeln nur das Vorgehen bei formalen Mängeln von Befund und Gutachten. Gelingt es dem Ankläger oder dem Angeklagten, derartige formale Mängel aufzuzeigen, und ist das in den genannten Bestimmungen beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben, hat er ein aus Ziffer 4, garantiertes Recht auf Überprüfung des solcherart mangelhaften Befundes oder Gutachtens durch einen oder mehrere andere Sachverständige.

Über die materielle Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens ist damit noch nichts gesagt. Diese erweist sich erst im Rahmen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 2; Ratz, aaO Paragraph 281, Rz 351). Sowohl zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Antrags auf Beiziehung eines oder mehrerer anderer Sachverständiger als auch zur Erschütterung der materiellen Überzeugungskraft ihm ungünstig erscheinender Befunde oder Gutachten dient dem Angeklagten sein - übrigens auch grundrechtlich abgesichertes (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK; Sachverständige sind „Zeugen" im Sinn dieser Vertragsbestimmung; vergleiche nur Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention Paragraph 24, Rz 112 f) - Fragerecht vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 116 bis 126 a Rz 25; zur Stellung des Sachverständigen als Beweisperson und nicht als Organ der Gerichtsbarkeit instruktiv ders, aaO Rz 6 f). Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen vergleiche Paragraph 134, StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des Paragraph 249, Absatz 2, StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen vergleiche aber auch Paragraph 199, Absatz 2, FinStrG; 13 Os 34/01, EvBl 2002/39, 155; Hinterhofer WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 116 bis 126 a Rz 22).

Solchen Fragen hat sich der Sachverständige demnach zu stellen. Sieht er sich hierzu nicht sofort in der Lage, ist die Hauptverhandlung, von einem solcherart manifest gewordenen Befähigungsmangel des Sachverständigen abgesehen, zu diesem Zweck zu unterbrechen oder zu vertagen (Paragraphen 273, 276, StPO; vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 273, Rz 6). Die vom Erstgericht weiters in Anschlag gebrachte Prozessökonomie lässt das Gesetz als Grund für die Abweisung eines Beweisantrages nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten (WK-StPO Paragraph 281, Rz 344).

Soweit das Schöffengericht zuletzt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck bringt, der Antragsteller habe nicht dargelegt, aus welchem Grund erwartet werden könne, „dass ein ergänzendes Gutachten zu anderen Ergebnissen führen würde, zumal die Sachverständige ohnehin angab, den Inhalt des Buches verwertet zu haben" (US 20), ist dem Folgendes zu erwidern:

Dass die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, muss dieser zwar nach (Jahrzehnte zurück reichender) ständiger Rechtsprechung plausibel machen, aber nur dann, wenn die Tauglichkeit der Beweisaufnahme nicht auch ohne ein derartiges Vorbringen für das erkennende Gericht ohne weiteres erkennbar ist (WK-StPO Paragraph 281, Rz 328; zust Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, Rz 63 und Fuchs, Schriftenreihe des BMJ Bd 118, 5 [18 ff]). Von dieser auf die Art der Beweisführung abstellenden abstrakten Eignung, bei deren Fehlen von einem Erkundungsbeweis gesprochen wird, hat der Oberste Gerichtshof stets die vorgreifende Beweiswürdigung unterschieden (dagegen vermengt Bertel, AnwBl 2005, 386 [387 f], die Begriffe). Während ein auf Erkundungsbeweisführung in der Hauptverhandlung abzielender Antrag angesichts der - grundrechtlich abgesicherten (Artikel 6, Absatz eins, MRK) - Beschleunigungsvorschrift des Paragraph 232, Absatz 2, StPO abzuweisen ist, ist es unzulässig, die Aufnahme eines Beweises unter Hinweis auf dessen fehlende Überzeugungskraft zu verweigern. Denn das Gesetz lässt die Würdigung von Beweisen erst nach deren Vorführung in der Hauptverhandlung zu.

Dass es gelingen werde, durch Konfrontation der Sachverständigen mit wissenschaftlichem Schrifttum, das Zweifel an den Ansätzen des von ihr erstatteten Gutachtens wecken kann, formale Mängel ihrer Ausführungen aufzuzeigen oder deren Überzeugungskraft zu erschüttern, war aber im Zeitpunkt der aus Ziffer 4, gerügten prozessleitenden Verfügung, derartige Fragen pauschal nicht weiter zuzulassen, keineswegs unplausibel. Indem das erkennende Gericht die Mängelfreiheit des Gutachtens, ohne die verlangten Fragen zu ermöglichen, demnach von vornherein, als gegeben unterstellte, hat es das Gutachten der Sachverständigen in unzulässiger Weise vorgreifend gewürdigt.

Schließlich widerspricht die erst im Urteil erfolgte Bekanntgabe von Gründen für die Abweisung eines Antrags nicht bloß dem Wortlaut des Paragraph 238, Absatz 2, StPO, sondern auch dem Sinn dieser Vorschrift. Die Anordnung zur sofortigen Verkündung der Entscheidungsgründe trägt nämlich zwei Anliegen des Gesetzes Rechnung:

Einerseits wird auf diese Weise sichergestellt, dass die Entscheidungsfindung nicht erst im Nachhinein reflektiert wird. Andererseits trägt die Darlegung der Gründe noch vor Urteilsfällung dazu bei, dass Antragsteller auf Mängel ihrer Anträge aufmerksam gemacht werden und ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Soweit ältere Entscheidungen in im Urteil nachgetragenen Gründen eine Information des Rechtsmittelgerichtes über die Erwägungen der Tatrichter erblicken vergleiche RIS-Justiz RS0098189), ist diese nur insoweit angezeigt, als solcherart die - indes fast immer unstrittige - Sachverhaltsgrundlage für die getroffene prozessleitende Verfügung mängelfrei dargestellt werden kann vergleiche 12 Os 104/03, 11 Os 34/04, 11 Os 20/05h, ÖJZ-LSK 2005/182, 12 Os 26/05y, 14 Os 63/05d, EvBl 2005/185, 893; zum Ganzen Ratz, ÖJZ 2005, 705 [706 f]). Da der Gerichtshof auf den Antrag des Verteidigers hin apodiktisch sämtliche „Fragen und Vorhalte des Verteidigers an die Sachverständige aus dem Buch ‚Meyer/Bachmann'" untersagt hat, ist ungeachtet der Tatsache, dass eine auf pathologische Spielsucht lautende Diagnose für die Annahme einer darauf basierenden Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) keineswegs genügt, auch nicht unzweifelhaft der Mangel eines der Angeklagten nachteiligen Einflusses auf die Entscheidung erkennbar (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), sodass bereits bei der nichtöffentlichen Beratung der Nichtigkeitsbeschwerde sofort Folge zu geben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen war (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde bedürfen demnach keiner Erörterung; die Berufung ist gegenstandslos. Bleibt dem umfangreichen Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde zum veruntreuten Bargeldbetrag gegenüber anzumerken, dass die genaue Höhe eines die Grenze des Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB überschreitenden Wertes keine entscheidende Tatsache betrifft und daher aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht erfolgversprechend gerügt werden kann. Ist die Schädigung nach Ansicht des Angeklagten geringer als vom Erstgericht angenommen, kann dieser Umstand jedoch - ohne Neuerungsverbot - als Berufungsgrund geltend gemacht werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 15 ff).

Anmerkung

E79332 14Os129.05k

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2006/28 = ÖJZ-LSK 2006/29 = ÖJZ-LSK 2006/30 = EvBl 2006/32 S 170 - EvBl 2006,170 = Jus-Extra OGH-St 3857 = Jus-Extra OGH-St 3859 = RZ 2006,156 EÜ212, 213 - RZ 2006 EÜ212 - RZ 2006 EÜ213 = JBl 2006,536 (Burgstaller) = AnwBl 2006,429 = SSt 2005/85 = AnwBl 2007,235 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00129.05K.1219.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0140OS00129_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die Tätigkeit eines ad hoc vom Gericht oder einer Verwaltungsbehörde herangezogenen Sachverständigen, der weder als Organ der Gerichtsbarkeit oder Verwaltung noch als Amtsperson, sondern nur als Beweismittel in Erscheinung tritt, fällt nicht unter § 101 StG.
RS0097433 Rechtssatz 29.12.1970Strafrecht
Ob das Gutachten eines Sachverständigen ausreichend und verlässlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0098134 Rechtssatz 27.07.1972Strafrecht
Die Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO verfolgt ua den Zweck, der Rechtsmittelinstanz im Falle der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen, von denen der Gerichtshof ausgegangen ist, und ihr Gelegenheit zu geben, z …
RS0098139 Rechtssatz 23.06.1987Strafrecht
Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprec …
RS0098189 Rechtssatz 17.08.1972Strafrecht
Begründungszwang für Zwischenerkenntnisse. Die Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO, wonach die Entscheidungsgründe eines Zwischenerkenntnisses im Sinne des Abs 1 leg cit "jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden" müssen, verfolgt ua den Z …
RS0098221 Rechtssatz 08.03.1988Strafrecht
Die Beachtung der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, wonach das Schöffengericht über Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht nur zu entscheiden, sondern auch die Gründe hiefür zu verkünden (und im Protokoll ersichtlich zu machen) hat, ist durch das Wesen …
RS0098454 Rechtssatz 08.11.1974Strafrecht
Vorgreifende Beweiswürdigung unzulässig.
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0115645 Rechtssatz 26.09.2001Strafrecht
Der Antrag auf "Teilnahme eines vom Angeklagten nominierten Bausachverständigen" an der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwecks Formulierung von Fragen für den Verteidiger wurde zu Recht abgelehnt. Gemäß § 249 StPO ist der Kreis der zur …
RS0116586 Rechtssatz 27.06.2002Strafrecht
Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichtes an den "Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz" ist die regelmäßig im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der sogenannten entscheidende …
RS0117263 Rechtssatz 10.12.2002Strafrecht
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Be …
RS0118977 Rechtssatz 27.04.2004Strafrecht
Bei der Rüge von Verfahrensmängeln kann nur die unrichtige Entscheidung in der Rechtsfrage beim Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden. Die Sachverhaltsgrundlage für eine prozessleitende Anordnung wird hingegen durch das jeweils zur Handhabung der im Re …
RS0120362 Rechtssatz 19.12.2005Strafrecht
Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 2 …
RS0120363 Rechtssatz 19.12.2005Strafrecht
Prozessökonomie lässt das Gesetz als Grund für die Abweisung eines Beweisantrages nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten.