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Rechtssatz RS0120362×

Rechtssatz RS0120362

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120362

Geschäftszahl

14Os129/05k; 13Os132/08y; 13Os149/08y (13Os150/08w); 13Os59/10s

Entscheidungsdatum

19.08.2010

Rechtssatz

Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen vergleiche Paragraph 134, StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des Paragraph 249, Absatz 2, StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen vergleiche aber auch Paragraph 199, Absatz 2, FinStrG). Solchen Fragen hat sich der Sachverständige demnach zu stellen. Sieht er sich hierzu nicht sofort in der Lage, ist die Hauptverhandlung, von einem solcherart manifest gewordenen Befähigungsmangel des Sachverständigen abgesehen, zu diesem Zweck zu unterbrechen oder zu vertagen (Paragraphen 273, 276, StPO).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 129/05k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 129/05k
  • 13 Os 132/08y
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 132/08y
    Auch; Beisatz: Nunmehr § 249 Abs 3 StPO (eingeführt durch BGBl I 2007/93). (T1)
  • 13 Os 149/08y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 13 Os 149/08y
    Auch
  • 13 Os 59/10s
    Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 59/10s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Angeklagten kommt aber nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120362

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_0140OS00129_05K0000_001