Rechtssatz RS0120362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120362
Entscheidungsdatum
19.08.2010
Rechtssatz
Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). Solchen Fragen hat sich der Sachverständige demnach zu stellen. Sieht er sich hierzu nicht sofort in der Lage, ist die Hauptverhandlung, von einem solcherart manifest gewordenen Befähigungsmangel des Sachverständigen abgesehen, zu diesem Zweck zu unterbrechen oder zu vertagen (§§ 273, 276 StPO).Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen vergleiche Paragraph 134, StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des Paragraph 249, Absatz 2, StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen vergleiche aber auch Paragraph 199, Absatz 2, FinStrG). Solchen Fragen hat sich der Sachverständige demnach zu stellen. Sieht er sich hierzu nicht sofort in der Lage, ist die Hauptverhandlung, von einem solcherart manifest gewordenen Befähigungsmangel des Sachverständigen abgesehen, zu diesem Zweck zu unterbrechen oder zu vertagen (Paragraphen 273, 276, StPO).
Entscheidungstexte
- 14 Os 129/05k
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 129/05k
- 13 Os 132/08y
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 132/08y
Auch; Beisatz: Nunmehr § 249 Abs 3 StPO (eingeführt durch BGBl I 2007/93). (T1)
- 13 Os 149/08y
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 13 Os 149/08y
Auch
- 13 Os 59/10s
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 59/10s
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Angeklagten kommt aber nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120362
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_0140OS00129_05K0000_001