Rechtssatz RS0098139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098139
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Rechtssatz
Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. Wird aber ein Privatgutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach § 258 Abs 2 StPO auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen.Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. Wird aber ein Privatgutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 82/87
Entscheidungstext OGH 23.06.1987 15 Os 82/87
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
nur: Aufgabe eines Privatgutachtens ist nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen. (T1) Beisatz: Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO). (T2)
- 15 Os 86/02
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 15 Os 86/02
Vgl auch; Beisatz: Ein zum Akt genommenes, in der Hauptverhandlung verlesenes Privatgutachten ist nur in seinem Befund erheblich, während das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist. (T3)
- 13 Os 110/02
Entscheidungstext OGH 30.04.2003 13 Os 110/02
Vgl auch; Beisatz: Privatgutachten, die ohne Beobachtung der im XI.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und die allein der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, haben keinen Anspruch auf strafprozessuale Beachtung. Es fehlt daher jede gesetzliche Grundlage, solche "Privatgutachten" zu verlesen oder den Privatgutachter als Sachverständigen zu hören. Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. (T4)
- 12 Os 61/03
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 12 Os 61/03
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 15 Os 11/04
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 15 Os 11/04
Vgl; nur: Wird ein Privatgutachten in der Hauptverhandlung verlesen, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens. (T5); Beisatz: Rechtsgutachten sind demgegenüber kein Gegenstand der Beweisaufnahme und können auch ohne Vorführung im Urteil Berücksichtigung finden. (T6)
- 14 Os 129/05k
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 129/05k
Auch; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). (T7)
- 11 Os 104/04
Entscheidungstext OGH 23.11.2007 11 Os 104/04
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Es fehlt jede gesetzliche Grundlage Privatgutachten zu verlesen. (T8); Beisatz: Von privaten Sachverständigen erhobene Befunde, welche die Befundaufnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergänzen oder aber in Frage stellen können und für die Sache von Bedeutung sind (§252 Abs 2 StPO), sind über Antrag zu verlesen. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages kann Nichtigkeit iSd Z4 des §281 Abs 1 StPO bewirken. (T9)
- 11 Os 75/17i
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 75/17i
Vgl; Beis wie T3
- 11 Os 44/20k
Entscheidungstext OGH 28.04.2020 11 Os 44/20k
Vgl
- 13 Os 127/23k
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 13 Os 127/23k
vgl; Beisatz nur wie T3
- 11 Os 7/25a
Entscheidungstext OGH 25.02.2025 11 Os 7/25a
vgl
- 14 Os 66/25z
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 14 Os 66/25z
vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098139
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19870623_OGH0002_0150OS00082_8700000_001