Vom Verteidiger wurde in der Hauptverhandlung ein Privatgutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Brandursachenermittlung vorgelegt (S 200), das nicht nur "zum Akt genommen" (S 200), sondern überdies in seiner wesentlichen Zusammenfassung auch in der Hauptverhandlung verlesen wurde (S 201 in Verbindung mit S 6 der Beilage C).
Aufgabe eines derartigen Privatgutachtens wäre an sich nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über erhebliche Umstände eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 110 zu § 252). Wird aber ein derartiges Gutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, ohne daß sich der Ankläger dem widersetzt hätte, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach § 258 Abs. 2 StPO als Beweismittel auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 113, 119, 122 zu § 252).Aufgabe eines derartigen Privatgutachtens wäre an sich nur, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über erhebliche Umstände eine über ihr eigenes Wissen und Können hinausgehende Information zu verschaffen und es ihnen dadurch leichter zu ermöglichen, sachdienliche Anträge an das Gericht oder entsprechende Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu stellen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 110 zu Paragraph 252,). Wird aber ein derartiges Gutachten in Verkennung dieses Zwecks vom Gericht in der Hauptverhandlung verlesen, ohne daß sich der Ankläger dem widersetzt hätte, dann wird es zum Gegenstand des Beweisverfahrens; sein Inhalt ist somit diesfalls nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO als Beweismittel auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 113, 119, 122 zu Paragraph 252,).
Vorliegend unterließ es das Schöffengericht, sich mit dem Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewordenen Privatgutachten, das im Urteil nicht einmal erwähnt wird, beweiswürdigend auseinanderzusetzen, insbesondere darzulegen, aus welchen Erwägungen es das die Möglichkeit der Entzündung eines Benzin-Luft-Gemisches durch einen elektrischen Schaltfunken oder durch den Auspufftopf augenscheinlich ausschließende Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen für schlüssiger und beweiskräftiger hielt als das Privatgutachten. Die bloße Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen (US 9 und 11) ersetzt eine derartige Beweiswürdigung nicht. Dieser Begründungsmangel kann auch deshalb nicht als unentscheidend angesehen werden, weil dem erstgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden kann, daß es - abgesehen von der Frage der möglichen unmittelbaren Ursache für die Brandauslösung - von anderen Tatsachenvoraussetzungen ausgegangen wäre als der Verfasser des Privatgutachtens. Gewiß ließe sich nämlich mit dem Privatgutachten - ebenso wie mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen - die Behauptung des Angeklagten nicht vereinbaren, daß es nach Ausfließen einer größeren Menge Benzins aus einem im Kofferraum befindlichen Kanister bereits früher (in Rom oder während der Fahrt von dort zum Brenner) zu einem Brand gekommen wäre. Eine dieser Behauptung des Angeklagten entsprechende Feststellung traf aber das Erstgericht nicht; im Gegenteil, es setzte diesem Teil der Verantwortung Erwägungen "entgegen" (US 8), beurteilte ihn als "widersprüchlich" (US 9), bezeichnete die Behauptung eines Brandes in Rom als "Lüge" (US 9) und deklarierte die Behauptung eines Brandgeruches während der Fahrt als "angeblich wahrgenommen" (US 10), ging somit ersichtlich davon aus, daß auch dies nicht zutreffe.
Damit ging das Schöffengericht bei seinen Tatsachenkonstatierungen ersichtlich von gleichartigen Prämissen aus wie der Verfasser des Privatgutachtens, das zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Demnach hätte sich das Gericht mit den Schlußfolgerungen dieses Gutachtens auseinanderzusetzen gehabt. Schon dieser Begründungsmangel nötigt zu einer Kassation des Schuldspruches und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in diesem Umfang.
Eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf es damit nicht mehr.
Nur am Rande sei - zur Vermeidung eines ähnlichen fehlerhaften Gedankenganges im zweiten Verfahrensgang - darauf aufmerksam gemacht, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht, wie das Erstgericht augenscheinlich annahm, im Eigentum des Angeklagten stand, sondern einer - von ihm kontrollierten - Herbert B*** GesmbH (vgl hiezu die Beilagen zu ON 12 sowie S 121). Es werden daher bei allfälligen Überlegungen über eine wirtschaftliche bedrängte Lage als Motiv für den versuchten Betrug wohl auch die Verhältnisse dieser Gesellschaft zum Tatzeitpunkt in Betracht zu ziehen sein.Nur am Rande sei - zur Vermeidung eines ähnlichen fehlerhaften Gedankenganges im zweiten Verfahrensgang - darauf aufmerksam gemacht, daß das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht, wie das Erstgericht augenscheinlich annahm, im Eigentum des Angeklagten stand, sondern einer - von ihm kontrollierten - Herbert B*** GesmbH vergleiche hiezu die Beilagen zu ON 12 sowie S 121). Es werden daher bei allfälligen Überlegungen über eine wirtschaftliche bedrängte Lage als Motiv für den versuchten Betrug wohl auch die Verhältnisse dieser Gesellschaft zum Tatzeitpunkt in Betracht zu ziehen sein.