Gegen den Schuldspruch richten sich getrennt ausgeführte, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a, beim Angeklagten S***** auch Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten; ihnen kommt Berechtigung zu.Gegen den Schuldspruch richten sich getrennt ausgeführte, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a,, beim Angeklagten S***** auch Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten; ihnen kommt Berechtigung zu.
Zutreffend zeigen beide Angeklagten auf, dass die Urteilsfeststellungen über ihren Vorsatz, die Gemeinde S***** und das Land Tirol in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und des örtlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (der Sache nach ersichtlich gemeint: im Recht, dass Bauobjekte nicht im Freiland errichtet werden dürfen und bereits vorschriftswidrig errichtete Bauten wieder abzubrechen sind; vgl SSt 51/55; JBl 1992, 56; 11 Os 44/96) zu schädigen, Begründungsmängel aufweisen (Z 5) und ihrer Richtigkeit aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken entgegen stehen (Z 5a).Zutreffend zeigen beide Angeklagten auf, dass die Urteilsfeststellungen über ihren Vorsatz, die Gemeinde S***** und das Land Tirol in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, des Tiroler Raumordnungsgesetzes und des örtlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (der Sache nach ersichtlich gemeint: im Recht, dass Bauobjekte nicht im Freiland errichtet werden dürfen und bereits vorschriftswidrig errichtete Bauten wieder abzubrechen sind; vergleiche SSt 51/55; JBl 1992, 56; 11 Os 44/96) zu schädigen, Begründungsmängel aufweisen (Ziffer 5,) und ihrer Richtigkeit aus den Akten abzuleitende erhebliche Bedenken entgegen stehen (Ziffer 5 a,).
Denn die Tatrichter haben zur hiefür nach Lage des Falles maßgeblichen Vorfrage, ob durch den Bescheid vom 21. Februar 1997 objektiv ein Schaden im angeführten Sinn eingetreten ist oder nicht, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem - entsprechend der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni 2003 nunmehr aus den Feststellungen abzuleitenden (US 10) - Umstand unterlassen (Z 5 zweiter Fall), dass der Baubeginn innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Baubewilligungsänderungsbescheids vom 19. April 1983, erfolgt ist. In Zusammenhang damit wäre auf weitere - vom Schöffengericht aber nicht berücksichtigte - Verfahrensergebnisse, nämlich die Zeugenaussage Dris. S***** (S 227/II iVm 53/II sowie Beilage zu ON 50) und die durch Verlesung (S 229/II) ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. W***** (Beilage zu ON 51; zur Berücksichtigung sog Rechtsgutachten Ratz, WK-StPO § 281 Rz 459, § 285 Rz 7) einzugehen gewesen, weil sich hieraus ergeben könnte, dass das Bauobjekt objektiv fristgerecht (§ 35 Abs 1 Tiroler Bauordnung idF LGBl 43/1978) und somit bereits ursprünglich vorschrifts- und bescheidgemäß errichtet worden war. Das neuerliche Bewilligungsverfahren im Jahr 1997 wäre dann - ungeachtet der dazu von den beiden Angeklagten und dem Amt der Tiroler Landesregierung subjektiv zu verschiedenen Zeitpunkten vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten - objektiv obsolet gewesen und es hätte der Bescheid vom 21. Februar 1997 ungeachtet der zwischenzeitigen Umwidmung eines Teils des Grundstücks in Freiland mangels Anspruchs der Gemeinde Seefeld und des Landes Tirol auf Abbruch des Bauobjekts nicht gegen die angeführten Rechte verstoßen können.Denn die Tatrichter haben zur hiefür nach Lage des Falles maßgeblichen Vorfrage, ob durch den Bescheid vom 21. Februar 1997 objektiv ein Schaden im angeführten Sinn eingetreten ist oder nicht, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem - entsprechend der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni 2003 nunmehr aus den Feststellungen abzuleitenden (US 10) - Umstand unterlassen (Ziffer 5, zweiter Fall), dass der Baubeginn innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Baubewilligungsänderungsbescheids vom 19. April 1983, erfolgt ist. In Zusammenhang damit wäre auf weitere - vom Schöffengericht aber nicht berücksichtigte - Verfahrensergebnisse, nämlich die Zeugenaussage Dris. S***** (S 227/II in Verbindung mit 53/II sowie Beilage zu ON 50) und die durch Verlesung (S 229/II) ins Verfahren eingebrachte Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. W***** (Beilage zu ON 51; zur Berücksichtigung sog Rechtsgutachten Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 459, Paragraph 285, Rz 7) einzugehen gewesen, weil sich hieraus ergeben könnte, dass das Bauobjekt objektiv fristgerecht (Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Bauordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 1978,) und somit bereits ursprünglich vorschrifts- und bescheidgemäß errichtet worden war. Das neuerliche Bewilligungsverfahren im Jahr 1997 wäre dann - ungeachtet der dazu von den beiden Angeklagten und dem Amt der Tiroler Landesregierung subjektiv zu verschiedenen Zeitpunkten vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten - objektiv obsolet gewesen und es hätte der Bescheid vom 21. Februar 1997 ungeachtet der zwischenzeitigen Umwidmung eines Teils des Grundstücks in Freiland mangels Anspruchs der Gemeinde Seefeld und des Landes Tirol auf Abbruch des Bauobjekts nicht gegen die angeführten Rechte verstoßen können.
Der Richtigkeit des ungeachtet dessen festgestellten - wenngleich auch ohne tatsächlich mögliche Schadensherbeiführung theoretisch verwirklichbaren (Bertel in WK2 § 302 Rz 119; 15 Os 1/95; 15 Os 71/99) - Schädigungsvorsatzes, den beide Angeklagten stets in Abrede gestellt haben, stehen aus diesem Grund in Zusammenhalt mit dem (bereits zu 15 Os 8/03 als erheblich bedenklich angeführten) Umstand, dass im Bescheid vom 21. Februar 1997 explizit angeführt wurde, das Bauobjekt liege (im Bescheidzeitpunkt) zum Teil im Freiland, sowie der ursprüngliche Baubescheid vom 25. Oktober 1978 in Zusammenhang mit jenem vom 19. April 1983 sei (gemeint: bei Baubeginn) nicht mehr wirksam gewesen, womit die Angeklagten, wollte man ihren Schädigungsvorsatz annehmen, diesen durch die Bescheidformulierungen selbst offen kundgetan hätten, was aber lebensfremd wäre (vgl 14 Os 9/02), sowie schließlich auch in Hinblick darauf, dass das baurechtliche Sanierungsverfahren nur über intensives Betreiben des Tiroler Volksanwaltes (US 12 f) und ersichtlich gegen die Intentionen der Angeklagten zustande kam, auch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs (Z 5a) entgegen.Der Richtigkeit des ungeachtet dessen festgestellten - wenngleich auch ohne tatsächlich mögliche Schadensherbeiführung theoretisch verwirklichbaren (Bertel in WK2 Paragraph 302, Rz 119; 15 Os 1/95; 15 Os 71/99) - Schädigungsvorsatzes, den beide Angeklagten stets in Abrede gestellt haben, stehen aus diesem Grund in Zusammenhalt mit dem (bereits zu 15 Os 8/03 als erheblich bedenklich angeführten) Umstand, dass im Bescheid vom 21. Februar 1997 explizit angeführt wurde, das Bauobjekt liege (im Bescheidzeitpunkt) zum Teil im Freiland, sowie der ursprüngliche Baubescheid vom 25. Oktober 1978 in Zusammenhang mit jenem vom 19. April 1983 sei (gemeint: bei Baubeginn) nicht mehr wirksam gewesen, womit die Angeklagten, wollte man ihren Schädigungsvorsatz annehmen, diesen durch die Bescheidformulierungen selbst offen kundgetan hätten, was aber lebensfremd wäre vergleiche 14 Os 9/02), sowie schließlich auch in Hinblick darauf, dass das baurechtliche Sanierungsverfahren nur über intensives Betreiben des Tiroler Volksanwaltes (US 12 f) und ersichtlich gegen die Intentionen der Angeklagten zustande kam, auch erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs (Ziffer 5 a,) entgegen.
Das angefochtene Urteil war daher bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Das angefochtene Urteil war daher bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.