Rechtssatz RS0115645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115645
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Rechtssatz
Der Antrag auf "Teilnahme eines vom Angeklagten nominierten Bausachverständigen" an der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwecks Formulierung von Fragen für den Verteidiger wurde zu Recht abgelehnt. Gemäß § 249 StPO ist der Kreis der zur Fragestellung Berechtigten fest umrissen. Wie sich aber der Verteidiger zur Ausübung dieses nicht beschnittenen Rechtes für seine Fragen kundig macht, ist der Ingerenz des Gerichtes entzogen und war auch nicht Gegenstand des Zwischenerkenntnisses.Der Antrag auf "Teilnahme eines vom Angeklagten nominierten Bausachverständigen" an der Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zwecks Formulierung von Fragen für den Verteidiger wurde zu Recht abgelehnt. Gemäß Paragraph 249, StPO ist der Kreis der zur Fragestellung Berechtigten fest umrissen. Wie sich aber der Verteidiger zur Ausübung dieses nicht beschnittenen Rechtes für seine Fragen kundig macht, ist der Ingerenz des Gerichtes entzogen und war auch nicht Gegenstand des Zwischenerkenntnisses.
Entscheidungstexte
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
- 13 Os 178/03
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
Vgl; Beisatz: Der Vorsitzende kann den in § 249 Abs 1 StPO genannten Personenkreis auch um den der Verhandlung beigezogenen, vom Gericht bestellten Sachverständigen (im Gegensatz zu einem Privatgutachter) erweitern. (T1)
- 14 Os 129/05k
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 14 Os 129/05k
Vgl; Beisatz: Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). (T2)
- 13 Os 132/08y
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 132/08y
Vgl; Beisatz: Nunmehr § 249 Abs 3 StPO (eingeführt durch BGBl I 2007/93). (T3)
- 13 Os 59/10s
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 59/10s
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dem Angeklagten kommt aber nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. (T4)
- 11 Os 10/16d
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 11 Os 10/16d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Kein Recht des Angeklagten auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Vorbereitung von Fragen an den Sachverständigen hinsichtlich des in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115645
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_002