Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Die Beiziehung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen, wie sie hier der Beschwerdeführer in Bezug auf das Tatopfer beantragte, kommt nur ausnahmsweise in ganz besonderen Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung des Zeugen in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei Entwicklungsstörungen Heranwachsender oder sonst konkret erheblichen Bedenken gegen seine allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin in Betracht (vgl EvBl 1983/18; 12 Os 1/72, 11 Os 121/86, 11 Os 157/98, 13 Os 26/04). Solche Umstände liegen dem Beweisantrag, der lediglich auf (Anschuldigungen gegenüber dem Angeklagten nur teilweise enthaltende) Tagebuchaufzeichnungen Claudia B*****s verweist und deren von Zeugen bekundetem Hang, sich durch Übertreibungen und - zeitweise - durch Unwahrheiten in den Mittelpunkt zu stellen, nicht vor, weshalb die begehrte Beweisaufnahme, die solcherart einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkommt, zu Recht abgelehnt wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Beiziehung eines psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen, wie sie hier der Beschwerdeführer in Bezug auf das Tatopfer beantragte, kommt nur ausnahmsweise in ganz besonderen Fällen, etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung des Zeugen in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei Entwicklungsstörungen Heranwachsender oder sonst konkret erheblichen Bedenken gegen seine allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin in Betracht vergleiche EvBl 1983/18; 12 Os 1/72, 11 Os 121/86, 11 Os 157/98, 13 Os 26/04). Solche Umstände liegen dem Beweisantrag, der lediglich auf (Anschuldigungen gegenüber dem Angeklagten nur teilweise enthaltende) Tagebuchaufzeichnungen Claudia B*****s verweist und deren von Zeugen bekundetem Hang, sich durch Übertreibungen und - zeitweise - durch Unwahrheiten in den Mittelpunkt zu stellen, nicht vor, weshalb die begehrte Beweisaufnahme, die solcherart einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkommt, zu Recht abgelehnt wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nach dem Gesetz im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen; sie war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.