Mit der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Ablehnung der Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen. Diesen hatte er in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür beantragt, daß die Aussage der Zeugin Anna E***** "der Fantasie entspringt und nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt" (S 223 ff).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Ablehnung der Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen. Diesen hatte er in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür beantragt, daß die Aussage der Zeugin Anna E***** "der Fantasie entspringt und nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt" (S 223 ff).
Dem ist in Übereinstimmung mit den völlig zutreffenden Ausführungen im Urteil (US 16 f) zu entgegnen, daß für die Würdigung von Aussagen jugendlicher Zeugen, die gemäß § 258 StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt, das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen geboten ist. Die in der Beschwerde eingewendeten Umstände, das Mädchen habe sich gerade in der Pubertät befunden, Probleme mit seiner Mutter gehabt und wiederholt seine belastenden Angaben geändert, - Umstände, die im übrigen in der Hauptverhandlung zur näheren Begründung der Antragstellung gar nicht angeführt worden sind -, rechtfertigen für sich allein den erwähnten Beweisantrag nicht (Mayerhofer StPO4 § 150 E 41, 44, 47, § 281 Z 4 E 113, 117, 118).Dem ist in Übereinstimmung mit den völlig zutreffenden Ausführungen im Urteil (US 16 f) zu entgegnen, daß für die Würdigung von Aussagen jugendlicher Zeugen, die gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich dem Gerichtshof zukommt, das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen nur in besonders gelagerten Fällen, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten von Jugendlichen geboten ist. Die in der Beschwerde eingewendeten Umstände, das Mädchen habe sich gerade in der Pubertät befunden, Probleme mit seiner Mutter gehabt und wiederholt seine belastenden Angaben geändert, - Umstände, die im übrigen in der Hauptverhandlung zur näheren Begründung der Antragstellung gar nicht angeführt worden sind -, rechtfertigen für sich allein den erwähnten Beweisantrag nicht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 41, 44, 47, Paragraph 281, Ziffer 4, E 113, 117, 118).
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus der Ablehnung einer Fragestellung des Verteidigers an die Zeugin Anna E***** fehlt es schon an der formellen Voraussetzung, daß in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen dessen Antrag oder Widerspruch vom Schöffengericht ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Seitens der Verteidigung wurde ein Antrag, der das Schöffengericht zur Entscheidung über die Zulassung der Frage hätte veranlassen müssen, nicht gestellt; die bloße Fragestellung aber - auch wenn der Verteidiger das damit verfolgte Ziel in der Hauptverhandlung dargelegt hatte - und deren Untersagung durch den Vorsitzenden (§ 249 Abs 2 StPO) vermögen die formellen Kriterien für diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu erfüllen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 6).Für die erfolgreiche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aus der Ablehnung einer Fragestellung des Verteidigers an die Zeugin Anna E***** fehlt es schon an der formellen Voraussetzung, daß in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen dessen Antrag oder Widerspruch vom Schöffengericht ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Seitens der Verteidigung wurde ein Antrag, der das Schöffengericht zur Entscheidung über die Zulassung der Frage hätte veranlassen müssen, nicht gestellt; die bloße Fragestellung aber - auch wenn der Verteidiger das damit verfolgte Ziel in der Hauptverhandlung dargelegt hatte - und deren Untersagung durch den Vorsitzenden (Paragraph 249, Absatz 2, StPO) vermögen die formellen Kriterien für diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu erfüllen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 6).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) weicht der Beschwerdeführer vom Urteilssachverhalt ab, indem er von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Tatsachen in Zweifel zu setzen sucht; er verfehlt damit die prozeßordnungsgemäße Ausführung der Beschwerde.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weicht der Beschwerdeführer vom Urteilssachverhalt ab, indem er von den Tatrichtern als erwiesen angenommene Tatsachen in Zweifel zu setzen sucht; er verfehlt damit die prozeßordnungsgemäße Ausführung der Beschwerde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.