Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) dargelegte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht sei "ohne Vorbehalt den Mengenangaben des Hauptzollamtes Innsbruck gefolgt", ohne zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erhobene Berufung weder die "Mengenangaben" noch die Abgabenberechnungen rechtskräftig festgestellt worden seien, geht ins Leere. Denn das Gericht hat sowohl die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung und damit auch die Lösung der Fragen, ob der finanzstrafrechtliche Tatbestand überhaupt verwirklicht wurde und bejahendenfalls in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbständig vorzunehmen (13 Os 127/90 verstärkter Senat = JBl 1992, 656). Daraus folgt aber weiters, daß sich die mehrfachen Rügen der vermeintlich formal mangelhaft begründeten Übernahme entscheidungsrelevanter Tatkomponenten aus der Anzeige der Finanzstrafbehörde erster Instanz in die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die durchwegs auf eigenständigen, wenngleich mit jenen des Hauptzollamtes Innsbruck übereinstimmenden - der Beschwerde zuwider - denklogischen und mängelfreien Überlegungen der Tatrichter beruhen, insoweit in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes erschöpfen.Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Ziffer 5,) dargelegte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht sei "ohne Vorbehalt den Mengenangaben des Hauptzollamtes Innsbruck gefolgt", ohne zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erhobene Berufung weder die "Mengenangaben" noch die Abgabenberechnungen rechtskräftig festgestellt worden seien, geht ins Leere. Denn das Gericht hat sowohl die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung und damit auch die Lösung der Fragen, ob der finanzstrafrechtliche Tatbestand überhaupt verwirklicht wurde und bejahendenfalls in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbständig vorzunehmen (13 Os 127/90 verstärkter Senat = JBl 1992, 656). Daraus folgt aber weiters, daß sich die mehrfachen Rügen der vermeintlich formal mangelhaft begründeten Übernahme entscheidungsrelevanter Tatkomponenten aus der Anzeige der Finanzstrafbehörde erster Instanz in die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die durchwegs auf eigenständigen, wenngleich mit jenen des Hauptzollamtes Innsbruck übereinstimmenden - der Beschwerde zuwider - denklogischen und mängelfreien Überlegungen der Tatrichter beruhen, insoweit in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes erschöpfen.
Das gilt zunächst für die Einwände gegen die - auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - bekämpften, das Quantum der vom Angeklagten angekauften und verhandelten geschmuggelten Zigaretten betreffenden Urteilsannahmen, die auf Grund eingehender Erörterung sowohl der divergierenden Verantwortungen der Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde und in der Hauptverhandlung am 27.Oktober 1997 als auch der Angaben des gesondert verfolgten Gyula V*****, dessen Fahrtenbucheintragungen und der damit im Einklang stehenden detailreichen schriftlichen Auflistungen der Schmuggelfahrten, des jeweiligen Schmuggelgutes und der diversen Gewinnabrechnungen getroffen wurden, aber auch für die Problematisierung der - auch im Rahmen der Strafzumessungsrüge (Z 11) relevierten - Errechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach § 19 Abs 3 FinStrG (US 11 bis 15).Das gilt zunächst für die Einwände gegen die - auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - bekämpften, das Quantum der vom Angeklagten angekauften und verhandelten geschmuggelten Zigaretten betreffenden Urteilsannahmen, die auf Grund eingehender Erörterung sowohl der divergierenden Verantwortungen der Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde und in der Hauptverhandlung am 27.Oktober 1997 als auch der Angaben des gesondert verfolgten Gyula V*****, dessen Fahrtenbucheintragungen und der damit im Einklang stehenden detailreichen schriftlichen Auflistungen der Schmuggelfahrten, des jeweiligen Schmuggelgutes und der diversen Gewinnabrechnungen getroffen wurden, aber auch für die Problematisierung der - auch im Rahmen der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) relevierten - Errechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG (US 11 bis 15).
Die Behauptung, das Erstgericht habe darüber hinaus die Verantwortungen des Beschwerdeführers und seines Komplizen unerörtert gelassen, ist demzufolge nicht aktenkonform, weshalb sich die Beschwerde insoweit als mehrfach prozeßordnungswidrig ausgeführt erweist.
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz ging das Erstgericht bei der Eruierung der Gesamtmenge des Schmuggelgutes von Mindestteilmengen aus (US 12 bis 15). Der Beschwerdeeinwand, "dieser Diktion muß aber ein Mangel der Eindeutigkeit vorgeworfen werden", weshalb "im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen ist", ist mangels einsichtigen Argumen- tationssubstrats einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Relevierung unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen (hier: die Unterlassung der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages - Z 5 a) ist nur in jenen Fällen denkbar, in denen bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, daß zufolge Unterbleibens amtswegiger Wahrheitserforschung die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen mangelhaft blieb, nicht aber, wenn der Angeklagte, wie im vorliegenden Fall, bloße Spekulationen des Inhalts anstellt, daß einem Zollbeamten "derartige Berechnungen nicht zuzumuten sind, ein falscher Mittelwert für die ungarische Währung berücksichtigt wurde und die Inflation sowie auch etwaige Währungsschwankungen unberücksichtigt blieben". Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Anfechtungspunkt als unberechtigt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 11).Die Relevierung unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen (hier: die Unterlassung der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages - Ziffer 5, a) ist nur in jenen Fällen denkbar, in denen bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, daß zufolge Unterbleibens amtswegiger Wahrheitserforschung die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen mangelhaft blieb, nicht aber, wenn der Angeklagte, wie im vorliegenden Fall, bloße Spekulationen des Inhalts anstellt, daß einem Zollbeamten "derartige Berechnungen nicht zuzumuten sind, ein falscher Mittelwert für die ungarische Währung berücksichtigt wurde und die Inflation sowie auch etwaige Währungsschwankungen unberücksichtigt blieben". Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Anfechtungspunkt als unberechtigt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 11).
Mit dem noch nicht behandelten Vorbringen der Tatsachenrüge, die insoweit die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter als nicht überzeugend und nicht nachvollziehbar bezeichnet, unternimmt der Beschwerdeführer, wie schon die Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung und die Betonung der auf einem höheren Maß an innerer Wahrscheinlichkeit und Überzeugungskraft beruhenden Verläßlichkeit seiner von den Tatrichtern abgelehnten nur beschränkt geständigen Verantwortung deutlich machen, abermals den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Auch die Straffestsetzungsrüge (Z 11) geht fehl, weil die von der Beschwerde (damit abermals) bekämpfte Wertersatzberechnung mit Berufung anzufechten ist, wenn (wie hier) die individuell verhängte Wertersatzstrafe nicht unzulässig ist (Dorazil/Harbich Komm zu FinStrG § 19 Anm 18) und das vom Beschwerdeführer angestrebte Anfechtungsziel, von der Auferlegung des Wertersatzes ganz oder zumindest partiell abzusehen, als Ermessensentscheidung ebenfalls nur im Rahmen der Berufung überprüfbar ist (Dorazil/Harbich aaO § 19 E 60).Auch die Straffestsetzungsrüge (Ziffer 11,) geht fehl, weil die von der Beschwerde (damit abermals) bekämpfte Wertersatzberechnung mit Berufung anzufechten ist, wenn (wie hier) die individuell verhängte Wertersatzstrafe nicht unzulässig ist (Dorazil/Harbich Komm zu FinStrG Paragraph 19, Anmerkung 18) und das vom Beschwerdeführer angestrebte Anfechtungsziel, von der Auferlegung des Wertersatzes ganz oder zumindest partiell abzusehen, als Ermessensentscheidung ebenfalls nur im Rahmen der Berufung überprüfbar ist (Dorazil/Harbich aaO Paragraph 19, E 60).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.