Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Tatsachenrüge hinsichtlich des Schuldspruchs 1 in der beweiswürdigenden Bezugnahme auf die erste - vom vernehmenden Polizeibeamten Franz F***** beschriebene (S 281) - Reaktion des Beschwerdeführers zum diesbezüglichen Vorwurf sowie das mögliche Motiv des Zeugen S*****, von seinen ursprünglichen, diesen belastenden Angaben in der Folge abzugehen, eine unzureichende Begründung erblickt (der Sache nach Z 5 vierter Fall), verfehlt sie die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (zuletzt 12 Os 26/07a; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Die relevierten Aspekte sind nämlich nur Teile der tatrichterlichen Argumentationskette, in der die Täterschaft darüber hinaus - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus den konkreten Depositionen des Zeugen S***** im Vorverfahren, insbesonders der Identifizierung des Beschwerdeführers anhand eines Fotos (S 19 f, 25 f iVm ON 22; S 137 f) und - damit korrespondierend - der Kenntnis von Details aus dessen Privatleben, abgeleitet wird (US 7, 9 bis 11).Soweit die Tatsachenrüge hinsichtlich des Schuldspruchs 1 in der beweiswürdigenden Bezugnahme auf die erste - vom vernehmenden Polizeibeamten Franz F***** beschriebene (S 281) - Reaktion des Beschwerdeführers zum diesbezüglichen Vorwurf sowie das mögliche Motiv des Zeugen S*****, von seinen ursprünglichen, diesen belastenden Angaben in der Folge abzugehen, eine unzureichende Begründung erblickt (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), verfehlt sie die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (zuletzt 12 Os 26/07a; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Die relevierten Aspekte sind nämlich nur Teile der tatrichterlichen Argumentationskette, in der die Täterschaft darüber hinaus - den Gesetzen logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus den konkreten Depositionen des Zeugen S***** im Vorverfahren, insbesonders der Identifizierung des Beschwerdeführers anhand eines Fotos (S 19 f, 25 f in Verbindung mit ON 22; S 137 f) und - damit korrespondierend - der Kenntnis von Details aus dessen Privatleben, abgeleitet wird (US 7, 9 bis 11).
Der - im Übrigen dem zuvor behandelten Beschwerdevorbringen widersprechende - Einwand, das Erstgericht habe die Änderung im Aussageverhalten des Zeugen S***** mit Stillschweigen übergangen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 11). Aus welchem Grund das Urteilsargument, das erkennende Gericht habe sich in der - in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten (S 383) - Hauptverhandlung davon überzeugen können, dass das dem Zeugen S***** vorgelegte Lichtbild (S 211) den Beschwerdeführer zeigt, dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll (erneut der Sache nach Z 5 vierter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.Der - im Übrigen dem zuvor behandelten Beschwerdevorbringen widersprechende - Einwand, das Erstgericht habe die Änderung im Aussageverhalten des Zeugen S***** mit Stillschweigen übergangen (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), trifft nicht zu (US 11). Aus welchem Grund das Urteilsargument, das erkennende Gericht habe sich in der - in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten (S 383) - Hauptverhandlung davon überzeugen können, dass das dem Zeugen S***** vorgelegte Lichtbild (S 211) den Beschwerdeführer zeigt, dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht genügen soll (erneut der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Der Einwand, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Wie in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend aufgezeigt (US 13), hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zum Schuldspruch 1 zwei Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG sowie ein Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG begangen. Da die diesbezügliche Urteilsannahme (nur) eines Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (US 2) aber - ebenso wie die verfehlte Ansicht, durch die den übrigen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten sei jeweils nur ein Vergehenstatbestand nach § 27 SMG verwirklicht worden - zum Vorteil des Beschwerdeführers wirkt, war insoweit nicht von Amts wegen vorzugehen.Der Einwand, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Wie in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend aufgezeigt (US 13), hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zum Schuldspruch 1 zwei Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG sowie ein Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG begangen. Da die diesbezügliche Urteilsannahme (nur) eines Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (US 2) aber - ebenso wie die verfehlte Ansicht, durch die den übrigen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten sei jeweils nur ein Vergehenstatbestand nach Paragraph 27, SMG verwirklicht worden - zum Vorteil des Beschwerdeführers wirkt, war insoweit nicht von Amts wegen vorzugehen.
Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.