Nach der besonderen Lagerung des vorliegenden Straffalles war dieser Rechtsbegriff den Geschwornen unbedingt näher zu erläutern, um eine Mißdeutung dieser in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale zu vermeiden. Daß die Rechtsbelehrung im Rahmen der ersten Eventualfrage (: Diebstahl) über den Begriff der Verübung der Tat in Gesellschaft eines anderen Beteiligten weiteren Aufschluß gibt (Einverständnis der Tatbeteiligten, Zusammenwirken und Ortsanwesenheit), genügte vorliegend nicht. Denn diese Ausführungen mußten den Geschwornen, da sie sich nach Bejahung der Hauptfrage mit der Eventualfrage nicht mehr zu befassen hatten, völlig entgehen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 51, 52 bei § 345 Z 8). Hinsichtlich der beiden zusätzlichen Qualifikationsmerkmale des schweren Raubes, nämlich der Verwendung einer Waffe und der schweren Verletzung des Beraubten (§ 143 zweiter und dritter Fall StGB), sind in der Rechtsbelehrung überhaupt keine Erläuterungen enthalten. Damit ließ die Rechtsbelehrung die Geschwornen aber im Unklaren darüber, wann einem Tatbeteiligten diese im Gesetz angeführten Erschwerungsumstände zuzurechnen sind. Die Rechtsbelehrung schweigt auch darüber, daß für die Verwendung einer Waffe (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich ist, für die Zurechnung der schweren Verletzung des Raubopfers aber Fahrlässigkeit (§ 7 Abs. 2 StGB) genügt (Leukauf-Steininger 2 , RN 8 bis 14, Zipf im WK, RZ 18 bis 20, jeweils zu § 143 StGB, JBl. 1984, 98). Schließlich wären den Geschwornen im Hinblick auf die Verantwortung der Angeklagten W*** auch noch Belehrungen über die (Nicht-) Haftung des einzelnen Tatbeteiligten bei Überschreitung desNach der besonderen Lagerung des vorliegenden Straffalles war dieser Rechtsbegriff den Geschwornen unbedingt näher zu erläutern, um eine Mißdeutung dieser in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale zu vermeiden. Daß die Rechtsbelehrung im Rahmen der ersten Eventualfrage (: Diebstahl) über den Begriff der Verübung der Tat in Gesellschaft eines anderen Beteiligten weiteren Aufschluß gibt (Einverständnis der Tatbeteiligten, Zusammenwirken und Ortsanwesenheit), genügte vorliegend nicht. Denn diese Ausführungen mußten den Geschwornen, da sie sich nach Bejahung der Hauptfrage mit der Eventualfrage nicht mehr zu befassen hatten, völlig entgehen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 51, 52 bei Paragraph 345, Ziffer 8,). Hinsichtlich der beiden zusätzlichen Qualifikationsmerkmale des schweren Raubes, nämlich der Verwendung einer Waffe und der schweren Verletzung des Beraubten (Paragraph 143, zweiter und dritter Fall StGB), sind in der Rechtsbelehrung überhaupt keine Erläuterungen enthalten. Damit ließ die Rechtsbelehrung die Geschwornen aber im Unklaren darüber, wann einem Tatbeteiligten diese im Gesetz angeführten Erschwerungsumstände zuzurechnen sind. Die Rechtsbelehrung schweigt auch darüber, daß für die Verwendung einer Waffe (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich ist, für die Zurechnung der schweren Verletzung des Raubopfers aber Fahrlässigkeit (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) genügt (Leukauf-Steininger 2 , RN 8 bis 14, Zipf im WK, RZ 18 bis 20, jeweils zu Paragraph 143, StGB, JBl. 1984, 98). Schließlich wären den Geschwornen im Hinblick auf die Verantwortung der Angeklagten W*** auch noch Belehrungen über die (Nicht-) Haftung des einzelnen Tatbeteiligten bei Überschreitung des
gemeinsamen - allenfalls auch erst spontan und während der Tatverübung entstandenen (vgl. Zipf im WK, RZ 4 zu § 143 StGB) - Tatplanes durch den anderen Mittäter (sog. excessus mandati, vgl. Leukauf-Steininger 2 , RN 7, 8 zu § 13 StGB) zu erteilen gewesen - ungeachtet dessen, ob dem Schwurgerichtshof dieser Teil der Verantwortung glaubhaft erschien oder nicht, weil die Lösung dieser (Tat-) Frage allein den Geschwornen zukommt. Zu diesen Punkten fehlen Ausführungen in der Rechtsbelehrung überhaupt; da bei dem in Rede stehenden Tatgeschehen eine Gas- oder Schreckschußpistole verwendet wurde (S 91, 107 dA), wäre auch eine Erläuterung des Waffenbegriffes, wie er beim Raub von Bedeutung ist, angezeigt gewesen, insbesondere dahin, daß auch Schußwaffen dieser Art das Qualifikationsmerkmal erfüllen können (ÖJZ-LSK 1978/47, 80 zu § 143 StGB, 1977/352 zu § 1 lit. a WaffenG; Zipf aaO, RZ 15 bis 17).gemeinsamen - allenfalls auch erst spontan und während der Tatverübung entstandenen vergleiche Zipf im WK, RZ 4 zu Paragraph 143, StGB) - Tatplanes durch den anderen Mittäter (sog. excessus mandati, vergleiche Leukauf-Steininger 2 , RN 7, 8 zu Paragraph 13, StGB) zu erteilen gewesen - ungeachtet dessen, ob dem Schwurgerichtshof dieser Teil der Verantwortung glaubhaft erschien oder nicht, weil die Lösung dieser (Tat-) Frage allein den Geschwornen zukommt. Zu diesen Punkten fehlen Ausführungen in der Rechtsbelehrung überhaupt; da bei dem in Rede stehenden Tatgeschehen eine Gas- oder Schreckschußpistole verwendet wurde (S 91, 107 dA), wäre auch eine Erläuterung des Waffenbegriffes, wie er beim Raub von Bedeutung ist, angezeigt gewesen, insbesondere dahin, daß auch Schußwaffen dieser Art das Qualifikationsmerkmal erfüllen können (ÖJZ-LSK 1978/47, 80 zu Paragraph 143, StGB, 1977/352 zu Paragraph eins, Litera a, WaffenG; Zipf aaO, RZ 15 bis 17).
Im Hinblick auf die wesentlich voneinander abweichende Tatbeteiligung, wie sie sich aus der Verantwortung der Angeklagten (siehe insbes. S 91 ff) und auch aus der Aussage des Zeugen Adolf Z*** ergibt, wäre es - um den Tatbeitrag der Angeklagten gesondert zu prüfen und eine gemeinsame und pauschale Beurteilung zu vermeiden - im zweiten Rechtsgang angebracht, für jeden Angeklagten eine besondere Frage an die Geschwornen zu stellen (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 28, 29 zu § 317).Im Hinblick auf die wesentlich voneinander abweichende Tatbeteiligung, wie sie sich aus der Verantwortung der Angeklagten (siehe insbes. S 91 ff) und auch aus der Aussage des Zeugen Adolf Z*** ergibt, wäre es - um den Tatbeitrag der Angeklagten gesondert zu prüfen und eine gemeinsame und pauschale Beurteilung zu vermeiden - im zweiten Rechtsgang angebracht, für jeden Angeklagten eine besondere Frage an die Geschwornen zu stellen vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 28, 29 zu Paragraph 317,).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß §§ 344, 285 e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 349 Abs. 1 StPO), ohne daß es einer weiteren Erörterung der Beschwerdevorbringen bedarf.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden war daher nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraphen 344, 285, e StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), ohne daß es einer weiteren Erörterung der Beschwerdevorbringen bedarf.