Rechtssatz RS0101054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101054
Entscheidungsdatum
06.11.1986
Rechtssatz
Es genügt nicht, daß eine für die Beantwortung der Hauptfrage (nach Gesellschaftsraub) unerläßliche Erläuterung eines Rechtsbegriffs erst im Rahmen der Eventualfrage (nach Gesellschaftsdiebstahl) erteilt wurde. Denn diese Ausführungen mußten den Geschwornen, da sie sich nach Bejahung der Hauptfrage mit der Eventualfrage nicht mehr zu befassen hatten, völlig entgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101054
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0120OS00070_8600000_002