Der erste Deliktsfall des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach § 92 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß einem anderen, der der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht und der das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinn wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden. Im Unterschied zu den §§ 84 Abs. 2 Z 3, 99 Abs. 2 (zweiter Fall) und 106 Abs. 1 Z 2 StGB muß bei diesem Tatbestand weder die Tat mit besonderen Qualen des Tatopfers einhergehen oder solche zur Folge haben, noch muß der Schutzbedürftige in einen qualvollen Zustand versetzt werden (vgl Mayerhofer-Rieder, I2, Anm 3 zu § 92 StGB). Unter Qualen sich Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind (vgl JBl 1987, 259; EvBl 1984/59). Der Begriff des Quälens verlangt daher, daß das Tatopfer wesentlich über die mit Mißhandlungen gewöhnlich verbundene Schmerzintensität oder Schmerzdauer hinaus physisch oder psychisch schwer getroffen ist, setzt jedoch - anders als die oben angeführten Deliktsqualifikationen - weder Auswirkungen von außergewöhnlicher Intensität noch ein längerdauerndes Anhalten der nachteiligen körperlichen oder seelischen Folgen voraus.Der erste Deliktsfall des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen oder Wehrlosen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB setzt voraus, daß einem anderen, der der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht und der das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinn wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zugefügt werden. Im Unterschied zu den Paragraphen 84, Absatz 2, Ziffer 3, 99, Absatz 2, (zweiter Fall) und 106 Absatz eins, Ziffer 2, StGB muß bei diesem Tatbestand weder die Tat mit besonderen Qualen des Tatopfers einhergehen oder solche zur Folge haben, noch muß der Schutzbedürftige in einen qualvollen Zustand versetzt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder, I2, Anmerkung 3 zu Paragraph 92, StGB). Unter Qualen sich Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind vergleiche JBl 1987, 259; EvBl 1984/59). Der Begriff des Quälens verlangt daher, daß das Tatopfer wesentlich über die mit Mißhandlungen gewöhnlich verbundene Schmerzintensität oder Schmerzdauer hinaus physisch oder psychisch schwer getroffen ist, setzt jedoch - anders als die oben angeführten Deliktsqualifikationen - weder Auswirkungen von außergewöhnlicher Intensität noch ein längerdauerndes Anhalten der nachteiligen körperlichen oder seelischen Folgen voraus.
Demgemäß kommt es im vorliegenden Fall auf das Zeitmoment nicht entscheidend an. Wenngleich das Erstgericht die Dauer der vom Angeklagten vorgenommenen Züchtigungshandlungen nicht feststellen konnte, folgt aber schon aus dem Tatablauf mit seinen verschiedenen Phasen, daß der mit der Handlungsweise des Angeklagten verbundene peinvolle Zustand, in den der damals siebenjährige Markus F*** durch das Fesseln der Hände am Rücken, das versuchte Hochziehen des Körpers an einem Mauerhaken und das nachfolgende (neuerliche) Schlagen mit einem Bambusstock versetzt worden war, nicht bloß von ganz kurzer Dauer gewesen sein kann, sondern eine gewisse Zeitspanne angehalten haben muß. Zudem sind für die Annahme von Qualen neben den körperlichen Mißhandlungen als solchen auch die dadurch hervorgerufene psychische Verfassung des Opfers und dessen Erwartungen in der gegebenen Situation von Bedeutung (vgl ÖJZ-LSK 1978/44). Insoweit kann nicht bezweifelt werden, daß in der Vorgangsweise des Angeklagten, weit über das bei Mißhandlungen im allgemeinen eintretende Ausmaß, eine intensive Einwirkung auf die Psyche des 7-jährigen Markus F*** gelegen gewesen ist, die zu einem schweren und für das Kind schädlichen Angstzustand führen konnte. Die Bewertung des Gesamtverhaltens des Angeklagten und von dessen Auswirkungen auf einen siebenjährigen Knaben ergibt - konform mit der vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Gerhard K*** vertretenen Auffassung - auch in rechtlicher Hinsicht, daß das inkriminierte Tun - objektiv betrachtet - geeignet gewesen ist, dem Tatopfer seelische Qualen im Sinne des § 92 Abs. 1 StGB zu bereiten. Selbst wenn also, was von den Gerichten zumindest nicht ausgeschlossen worden ist, Markus F***, abweichend von einem Durchschnittsmenschen seines Alters, seelische Qualen nicht empfunden haben sollte, könnte die Vorgangsweise des Angeklagten als dem Tatbild des § 92 Abs. 1 StGB entsprechende Ausführungshandlungen nach ihrer objektiven Gestaltung durchaus einen Versuch des betreffenden Vergehens i.S. der §§ 15, 92 Abs. 1 StGB darstellen.Demgemäß kommt es im vorliegenden Fall auf das Zeitmoment nicht entscheidend an. Wenngleich das Erstgericht die Dauer der vom Angeklagten vorgenommenen Züchtigungshandlungen nicht feststellen konnte, folgt aber schon aus dem Tatablauf mit seinen verschiedenen Phasen, daß der mit der Handlungsweise des Angeklagten verbundene peinvolle Zustand, in den der damals siebenjährige Markus F*** durch das Fesseln der Hände am Rücken, das versuchte Hochziehen des Körpers an einem Mauerhaken und das nachfolgende (neuerliche) Schlagen mit einem Bambusstock versetzt worden war, nicht bloß von ganz kurzer Dauer gewesen sein kann, sondern eine gewisse Zeitspanne angehalten haben muß. Zudem sind für die Annahme von Qualen neben den körperlichen Mißhandlungen als solchen auch die dadurch hervorgerufene psychische Verfassung des Opfers und dessen Erwartungen in der gegebenen Situation von Bedeutung vergleiche ÖJZ-LSK 1978/44). Insoweit kann nicht bezweifelt werden, daß in der Vorgangsweise des Angeklagten, weit über das bei Mißhandlungen im allgemeinen eintretende Ausmaß, eine intensive Einwirkung auf die Psyche des 7-jährigen Markus F*** gelegen gewesen ist, die zu einem schweren und für das Kind schädlichen Angstzustand führen konnte. Die Bewertung des Gesamtverhaltens des Angeklagten und von dessen Auswirkungen auf einen siebenjährigen Knaben ergibt - konform mit der vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Gerhard K*** vertretenen Auffassung - auch in rechtlicher Hinsicht, daß das inkriminierte Tun - objektiv betrachtet - geeignet gewesen ist, dem Tatopfer seelische Qualen im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu bereiten. Selbst wenn also, was von den Gerichten zumindest nicht ausgeschlossen worden ist, Markus F***, abweichend von einem Durchschnittsmenschen seines Alters, seelische Qualen nicht empfunden haben sollte, könnte die Vorgangsweise des Angeklagten als dem Tatbild des Paragraph 92, Absatz eins, StGB entsprechende Ausführungshandlungen nach ihrer objektiven Gestaltung durchaus einen Versuch des betreffenden Vergehens i.S. der Paragraphen 15, 92, Absatz eins, StGB darstellen.
Soweit demnach vom Landesgericht Linz und vom Oberlandesgericht Linz nicht bloß mangels Erweisbarkeit eines auf Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen gerichteten Tatvorsatzes des Angeklagten die Schuldfrage verneint, sondern auch die Rechtsmeinung vertreten worden ist, daß im Hinblick auf das Fehlen von Verletzungen des Markus F*** und die kurze Dauer der Mißhandlungen (von nicht außergewöhnlicher Intensität) schon das äußere Verhalten des Angeklagten nicht den im § 92 Abs. 1 StGB für die Tathandlung normierten Voraussetzungen entsprochen habe, verstoßen deren Entscheidungen in ihrer Begründung gegen das Gesetz."Soweit demnach vom Landesgericht Linz und vom Oberlandesgericht Linz nicht bloß mangels Erweisbarkeit eines auf Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen gerichteten Tatvorsatzes des Angeklagten die Schuldfrage verneint, sondern auch die Rechtsmeinung vertreten worden ist, daß im Hinblick auf das Fehlen von Verletzungen des Markus F*** und die kurze Dauer der Mißhandlungen (von nicht außergewöhnlicher Intensität) schon das äußere Verhalten des Angeklagten nicht den im Paragraph 92, Absatz eins, StGB für die Tathandlung normierten Voraussetzungen entsprochen habe, verstoßen deren Entscheidungen in ihrer Begründung gegen das Gesetz."
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Generalprokuratur ist darin beizupflichten, daß der Tatbestand des § 92 Abs. 1 StGB weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustands erfordert, sondern (bloß) darauf abstellt, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. Von eben dieser Rechtsansicht sind aber auch der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz und das Oberlandesgericht Linz ausgegangen (vgl S 468 und S 523). Daß beide Gerichtsinstanzen - wie dies die Nichtigkeitsbeschwerde an einer Stelle vermeint - die Auffassung vertreten hätten, es bedürfe zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 92 Abs. 1 StGB der Zufügung einer "langdauernden...Beeinträchtigung des Wohlbefindens", kann ihren Urteilen nicht entnommen werden (vgl S 468, 469 sowie S 523). In tatsächlicher Beziehung (und damit einer Überprüfung im Wege einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 2 StGB entrückt) gelangte der Einzelrichter zur Überzeugung, daß (gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***) körperliche Qualen für Markus F*** nicht entstanden sind (S 462 und 468) und daß die Dauer der inkriminierten Einwirkung auf Markus F*** nicht festgestellt werden könne; es könne sich um nur wenige Augenblicke bis zu einigen Minuten gehandelt haben (S 462); ob daher die auf der äußeren Tatseite geforderte länger fortdauernde (sehr erhebliche) Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Markus F*** vorlag, erscheine zumindest zweifelhaft (S 469) und es könne nicht festgestellt werden, ob das Verbringen des Genannten in den Keller, das Fesseln der Hände und das Verabreichen von Schlägen seelische Qualen herbeigeführt hat (S 462 unten/463 oben). Damit hat aber der Einzelrichter - liest man sein Urteil im Zusammenhang - weder verneint, daß die Vorgangsweise des Angeklagten (objektiv) zu seelischen Qualen seines Sohnes führen "konnte", noch ausgesprochen, daß sie hiezu (objektiv) nicht "geeignet" gewesen wäre; er hat vielmehr lediglich konstatiert, daß sie im konkreten Fall nicht mit Sicherheit zu jener Beeinträchtigung des (psychischen) Wohlbefindens des Markus F*** geführt hat, auf welche § 92 Abs. 1 StGB abstellt (S 463).Der Generalprokuratur ist darin beizupflichten, daß der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustands erfordert, sondern (bloß) darauf abstellt, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. Von eben dieser Rechtsansicht sind aber auch der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz und das Oberlandesgericht Linz ausgegangen vergleiche S 468 und S 523). Daß beide Gerichtsinstanzen - wie dies die Nichtigkeitsbeschwerde an einer Stelle vermeint - die Auffassung vertreten hätten, es bedürfe zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, StGB der Zufügung einer "langdauernden...Beeinträchtigung des Wohlbefindens", kann ihren Urteilen nicht entnommen werden vergleiche S 468, 469 sowie S 523). In tatsächlicher Beziehung (und damit einer Überprüfung im Wege einer Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StGB entrückt) gelangte der Einzelrichter zur Überzeugung, daß (gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. K***) körperliche Qualen für Markus F*** nicht entstanden sind (S 462 und 468) und daß die Dauer der inkriminierten Einwirkung auf Markus F*** nicht festgestellt werden könne; es könne sich um nur wenige Augenblicke bis zu einigen Minuten gehandelt haben (S 462); ob daher die auf der äußeren Tatseite geforderte länger fortdauernde (sehr erhebliche) Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Markus F*** vorlag, erscheine zumindest zweifelhaft (S 469) und es könne nicht festgestellt werden, ob das Verbringen des Genannten in den Keller, das Fesseln der Hände und das Verabreichen von Schlägen seelische Qualen herbeigeführt hat (S 462 unten/463 oben). Damit hat aber der Einzelrichter - liest man sein Urteil im Zusammenhang - weder verneint, daß die Vorgangsweise des Angeklagten (objektiv) zu seelischen Qualen seines Sohnes führen "konnte", noch ausgesprochen, daß sie hiezu (objektiv) nicht "geeignet" gewesen wäre; er hat vielmehr lediglich konstatiert, daß sie im konkreten Fall nicht mit Sicherheit zu jener Beeinträchtigung des (psychischen) Wohlbefindens des Markus F*** geführt hat, auf welche Paragraph 92, Absatz eins, StGB abstellt (S 463).
Demnach ist nicht erkennbar, daß der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, soweit es den objektiven Tatbestand des in Rede stehenden Vergehens betrifft, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen wäre; die tatsächlichen Prämissen für seine Beurteilung sind aber - wie gesagt - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich.
Da der Einzelrichter den subjektiven Tatbestand des § 92 Abs. 1 StGB nicht als erwiesen ansah, mithin implizite damit auch einen Entschluß des Angeklagten, das bezeichnete Vergehen zu begehen, verneinte, bedurfte es der nur unter dem Aspekt eines Deliktsversuchs aktuellen Erörterung der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten objektiv geeignet war, bei einem Durchschnittsmenschen im Alter des Markus F*** seelische Qualen herbeizuführen, nicht.Da der Einzelrichter den subjektiven Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB nicht als erwiesen ansah, mithin implizite damit auch einen Entschluß des Angeklagten, das bezeichnete Vergehen zu begehen, verneinte, bedurfte es der nur unter dem Aspekt eines Deliktsversuchs aktuellen Erörterung der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten objektiv geeignet war, bei einem Durchschnittsmenschen im Alter des Markus F*** seelische Qualen herbeizuführen, nicht.
Aber auch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat in der Begründung seiner (den Freispruch bestätigenden) Entscheidung (S 511 f) nicht zum Ausdruck gebracht, daß es an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Vergehens nach § 92 Abs. 1 StGB (schlechthin) mangle. Es hat vielmehr nach Wiedergabe des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens (über die konkrete Möglichkeit der Verursachung von körperlichen und seelischen Qualen) und der (bereits oben wiedergegebenen) Ausführungen des Erstgerichtes zur objektiven Tatseite sowie dessen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (lediglich) ausgesprochen, daß "ausgehend von diesen Feststellungen...dem Einzelrichter bei seinem Freispruch kein Rechtsirrtum unterlaufen" ist (S 525). Damit hat es den Freispruch als solchen als rechtsirrtumsfrei beurteilt. Den Begründungen der bekämpften Urteile haften demnach die reklamierten Gesetzwidrigkeiten nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen war.Aber auch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat in der Begründung seiner (den Freispruch bestätigenden) Entscheidung (S 511 f) nicht zum Ausdruck gebracht, daß es an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Vergehens nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB (schlechthin) mangle. Es hat vielmehr nach Wiedergabe des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens (über die konkrete Möglichkeit der Verursachung von körperlichen und seelischen Qualen) und der (bereits oben wiedergegebenen) Ausführungen des Erstgerichtes zur objektiven Tatseite sowie dessen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (lediglich) ausgesprochen, daß "ausgehend von diesen Feststellungen...dem Einzelrichter bei seinem Freispruch kein Rechtsirrtum unterlaufen" ist (S 525). Damit hat es den Freispruch als solchen als rechtsirrtumsfrei beurteilt. Den Begründungen der bekämpften Urteile haften demnach die reklamierten Gesetzwidrigkeiten nicht an, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verwerfen war.